Rechtssatz RS0000723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000723
Geschäftszahl
2Ob560/80 (2Ob561/80); 1Ob529/85; 2Ob41/85; 2Ob6/98s; 5Ob20/00b
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach § 35 EO offenstünde.Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach Paragraph 35, EO offenstünde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 560/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 2 Ob 560/80
EvBl 1981/101 S 321
- 1 Ob 529/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 529/85
nur: Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. (T1)
- 2 Ob 41/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 41/85
nur T1; ZVR 1986,104
- 2 Ob 6/98s
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 6/98s
nur T1; Beisatz: Gleiches gilt im Fall der Zahlung durch einen bereits rechtskräftig verurteilten, solidarisch haftenden Mitbeklagten, dessen Rückgriffsanspruch die zweitbeklagte Partei ausgesetzt sein könnte. (T2)
- 5 Ob 20/00b
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 20/00b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer desjenigen, der einen gerichtlichen Leistungsbefehl bekämpft, fällt nicht dadurch weg, dass er vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihm auferlegte Leistung erbringt. (T3) Beisatz: Geht es um die Befolgung einer einstweiligen Verfügung, ist dieser Grundsatz schon damit zu rechtfertigen, dass ein solcher Beschluss gemäß § 402 Abs 4 iVm § 67 Abs 1 EO schon vor seiner Rechtskraft - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO sogar bei Erhebung eines Rekurses - in Vollzug gesetzt werden könnte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000723
Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0020OB00560_8000000_001