Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Verneinung des Rechtsschutzinteresses der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Anfechtung der einstweiligen Verfügung die Rechtslage verkannte. Es kann über ihn auch gleich entschieden werden, weil die in § 402 Abs 1 EO angeordnete Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nicht gilt, wenn lediglich über die Richtigkeit einer zweitinstanzlichen Formalentscheidung und nicht unmittelbar über den Gegenstand des Provisorialverfahrens abzusprechen ist (JBl 1997, 467 mwN).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Verneinung des Rechtsschutzinteresses der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Anfechtung der einstweiligen Verfügung die Rechtslage verkannte. Es kann über ihn auch gleich entschieden werden, weil die in Paragraph 402, Absatz eins, EO angeordnete Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nicht gilt, wenn lediglich über die Richtigkeit einer zweitinstanzlichen Formalentscheidung und nicht unmittelbar über den Gegenstand des Provisorialverfahrens abzusprechen ist (JBl 1997, 467 mwN).
Die Berechtigung des Revisionsrekurses ergibt sich aus Folgendem:
Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass die Beschwer desjenigen, der einen gerichtlichen Leistungsbefehl bekämpft, nicht dadurch wegfällt, dass er vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihm auferlegte Leistung erbringt (vgl RIS-Justiz RS0000723; zuletzt 2 Ob 6/98s). Geht es um die Befolgung einer einstweiligen Verfügung, ist dieser Grundsatz schon damit zu rechtfertigen, dass ein solcher Beschluss gemäß § 402 Abs 4 iVm § 67 Abs 1 EO schon vor seiner Rechtskraft - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO sogar bei Erhebung eines Rekurses - in Vollzug gesetzt werden könnte (3 Ob 94, 95/91 mwN). Im idealtypischen Fall der sofortigen Erfüllung eines einstweiligen Gebots wäre demnach dem Gegner der gefährdeten Partei jegliche Anfechtungsmöglichkeit genommen, würde man ihm allein schon deswegen die Beschwer aberkennen. Die Judikatur hält denn auch an der Anfechtbarkeit zeitlich überholter einstweiliger Verfügungen bis zu deren Aufhebung nach § 399 EO fest (JBl 1997, 467).Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass die Beschwer desjenigen, der einen gerichtlichen Leistungsbefehl bekämpft, nicht dadurch wegfällt, dass er vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihm auferlegte Leistung erbringt vergleiche RIS-Justiz RS0000723; zuletzt 2 Ob 6/98s). Geht es um die Befolgung einer einstweiligen Verfügung, ist dieser Grundsatz schon damit zu rechtfertigen, dass ein solcher Beschluss gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, EO schon vor seiner Rechtskraft - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO sogar bei Erhebung eines Rekurses - in Vollzug gesetzt werden könnte (3 Ob 94, 95/91 mwN). Im idealtypischen Fall der sofortigen Erfüllung eines einstweiligen Gebots wäre demnach dem Gegner der gefährdeten Partei jegliche Anfechtungsmöglichkeit genommen, würde man ihm allein schon deswegen die Beschwer aberkennen. Die Judikatur hält denn auch an der Anfechtbarkeit zeitlich überholter einstweiliger Verfügungen bis zu deren Aufhebung nach Paragraph 399, EO fest (JBl 1997, 467).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.