Der nach den Verbesserungsbeschlüssen neuerlich eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei - zum ursprünglich eingebrachten liegt bereits eine Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Parteien vor - ist in Ansehung der Bankgarantien a) bis c) zulässig und berechtigt, in Ansehung der Bankgarantien d) bis f) hingegen unzulässig.
Das Verfahren über die Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses ist nicht iSd des § 402 Abs 1 EO zweiseitig (vgl EB zur RV der ZVN 1983, 669 BlgNR XV.GP, 73 zu § 402 EO; 2 Ob 547/95 = JBl 1996, 599 [König]; 4 Ob 509/93 = RZ 1994/47; 6 Ob 564, 565/93), weil nicht unmittelbar über den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern nur über die Richtigkeit der zweitinstanzlichen Formalentscheidung abzusprechen ist.Das Verfahren über die Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses ist nicht iSd des Paragraph 402, Absatz eins, EO zweiseitig vergleiche EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1983, 669 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 73 zu Paragraph 402, EO; 2 Ob 547/95 = JBl 1996, 599 [König]; 4 Ob 509/93 = RZ 1994/47; 6 Ob 564, 565/93), weil nicht unmittelbar über den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern nur über die Richtigkeit der zweitinstanzlichen Formalentscheidung abzusprechen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. So wurde auch seit mehr als zwei Jahrzehnten unverändert der Rechtssatz aufrecht erhalten, ein durch einstweilige Verfügung angeordnetes Verbot könne auch nach Ablauf der Zeit (§ 389 Abs 1, § 391 Abs 1 EO), für die es erlassen worden sei, für den Betroffenen schon im Hinblick auf seine möglichen Ersatzansprüche nach § 394 EO noch einen anfechtungswerten Beschwerdegegenstand darstellen (GesRZ 1991, 106; MietSlg 36.876; 1 Ob 21/89; 6 Ob 564, 565/93). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Rekursentscheidung nicht etwa das formale Verfügungsverbot abgelaufen, sondern die zeitliche Geltungsdauer der Bankgarantien a) bis c). Dazu vertrat der 2.Senat in seiner Entscheidung 2 Ob 547/95 = JBl 1996, 599 [König] die Auffassung, auch wenn eine einstweilige Verfügung inhaltlich überholt sei (Ablauf einer Bankgarantie, deren Abruf verboten worden war), begründe die Möglichkeit der Erhebung eines Schadenersatzanspruchs gemäß § 394 EO die Beschwer für einen Rekurs gegen die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung. König (aaO) erachtete diese Entscheidung nur im Ergebnis als zutreffend, weil die einstweilige Verfügung auch bei inhaltlicher Überholung nicht von selbst erlösche, sondern bis zur ihrer Aufhebung (§ 399 EO) aufrecht bleibe; vor einer Aufhebung könne dem Rechtsmittel die Beschwer nicht abgesprochen werden, nach ihrer Aufhebung könnten aber mögliche Schadenersatzansprüche den Beschwermangel nicht substituieren. Einerlei, welcher Auffassung man nun anhängen will, muß im vorliegenden Fall schon angesichts der Tatsache, daß die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde, der beklagten Rechtsmittelwerberin ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung (und nicht nur an einer Kostenentscheidung gemäß § 50 Abs 2 ZPO) zugebilligt werden. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Das Rekursgericht wird insoweit über den Rekurs der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden haben.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. So wurde auch seit mehr als zwei Jahrzehnten unverändert der Rechtssatz aufrecht erhalten, ein durch einstweilige Verfügung angeordnetes Verbot könne auch nach Ablauf der Zeit (Paragraph 389, Absatz eins,, Paragraph 391, Absatz eins, EO), für die es erlassen worden sei, für den Betroffenen schon im Hinblick auf seine möglichen Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO noch einen anfechtungswerten Beschwerdegegenstand darstellen (GesRZ 1991, 106; MietSlg 36.876; 1 Ob 21/89; 6 Ob 564, 565/93). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Rekursentscheidung nicht etwa das formale Verfügungsverbot abgelaufen, sondern die zeitliche Geltungsdauer der Bankgarantien a) bis c). Dazu vertrat der 2.Senat in seiner Entscheidung 2 Ob 547/95 = JBl 1996, 599 [König] die Auffassung, auch wenn eine einstweilige Verfügung inhaltlich überholt sei (Ablauf einer Bankgarantie, deren Abruf verboten worden war), begründe die Möglichkeit der Erhebung eines Schadenersatzanspruchs gemäß Paragraph 394, EO die Beschwer für einen Rekurs gegen die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung. König (aaO) erachtete diese Entscheidung nur im Ergebnis als zutreffend, weil die einstweilige Verfügung auch bei inhaltlicher Überholung nicht von selbst erlösche, sondern bis zur ihrer Aufhebung (Paragraph 399, EO) aufrecht bleibe; vor einer Aufhebung könne dem Rechtsmittel die Beschwer nicht abgesprochen werden, nach ihrer Aufhebung könnten aber mögliche Schadenersatzansprüche den Beschwermangel nicht substituieren. Einerlei, welcher Auffassung man nun anhängen will, muß im vorliegenden Fall schon angesichts der Tatsache, daß die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde, der beklagten Rechtsmittelwerberin ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung (und nicht nur an einer Kostenentscheidung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO) zugebilligt werden. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Das Rekursgericht wird insoweit über den Rekurs der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden haben.
In Ansehung der Bankgarantien d) bis f) übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) jeweils nicht 50.000 S, die Ansprüche aus den Bankgarantien sind, wie bereits zu 1 Ob 2056/96a dargelegt wurde, getrennt zu behandeln. Insoweit ist der außerordentliche Revisionsrekurs absolut unzulässig (§ 402, § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und demnach zurückzuweisen.In Ansehung der Bankgarantien d) bis f) übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) jeweils nicht 50.000 S, die Ansprüche aus den Bankgarantien sind, wie bereits zu 1 Ob 2056/96a dargelegt wurde, getrennt zu behandeln. Insoweit ist der außerordentliche Revisionsrekurs absolut unzulässig (Paragraph 402,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) und demnach zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Parteien ist zurückzuweisen, weil einerseits, wie bereits dargestellt wurde, bei Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei durch die zweite Instanz das daran anschließende drittinstanzliche Verfahren einseitig ist und andererseits in Ansehung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung ein Rechtsmittel absolut unzulässig ist. Weicht die den Parteien zugestellte Ausfertigung von der gefällten Entscheidung ab, so ist dies gemäß § 419 Abs 1 ZPO (hier iVm § 430 ZPO und § 402 Abs 4, § 78 EO) zu berichtigen. Mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, es sei denn, daß - anders als hier - der Rechtsmittelwerber keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (RZ 1983/5; MietSlg 33.652; EFSlg 27.794 ua; zuletzt 3 Ob 529, 530/95). Damit konnte zwar die beklagte Partei einen neuen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben, der allerdings vom vorher erstatteten ohnedies nicht abweicht, es bestand aber kein Anlaß, den klagenden Parteien bei der gegebenen Verfahrenslage neuerlich die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung aufzutragen.Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Parteien ist zurückzuweisen, weil einerseits, wie bereits dargestellt wurde, bei Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei durch die zweite Instanz das daran anschließende drittinstanzliche Verfahren einseitig ist und andererseits in Ansehung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung ein Rechtsmittel absolut unzulässig ist. Weicht die den Parteien zugestellte Ausfertigung von der gefällten Entscheidung ab, so ist dies gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO und Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO) zu berichtigen. Mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, es sei denn, daß - anders als hier - der Rechtsmittelwerber keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (RZ 1983/5; MietSlg 33.652; EFSlg 27.794 ua; zuletzt 3 Ob 529, 530/95). Damit konnte zwar die beklagte Partei einen neuen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben, der allerdings vom vorher erstatteten ohnedies nicht abweicht, es bestand aber kein Anlaß, den klagenden Parteien bei der gegebenen Verfahrenslage neuerlich die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung fußt in Ansehung der beklagten Partei auf den § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung der klagenden Parteien teilt ihr allfälliger Kostenanspruch (§ 393 Abs 1 EO) das Schicksal ihres Rechtsmittels.Die Kostenentscheidung fußt in Ansehung der beklagten Partei auf den Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, in Ansehung der klagenden Parteien teilt ihr allfälliger Kostenanspruch (Paragraph 393, Absatz eins, EO) das Schicksal ihres Rechtsmittels.