Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der beklagten Partei zulässig ist, kann auf Grund der Aussprüche des Rekursgerichts noch nicht beurteilt werden.
Die klagenden Parteien haben das Begehren auf Unterlassung des
"Abrufs" (gemeint: Inanspruchnahme) von sechs Bankgarantien
verschiedener Garanten zum Gegenstand ihres Hauptklage- und
-sicherungsbegehrens gemacht. Werden in einer Klage mehrere
Forderungen geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen
Streitgegenstand und Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, wenn
die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie
getrennt zu behandeln (vgl 4 Ob 521/95; Kodek in Rechberger, § 502
ZPO Rz 1). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden
"außerordentlichen" Revisionsrekurses sind demnach mehrere in einem
Sicherungsantrag geltend gemachte Ansprüche nur dann
zusammenzurechnen, wenn die klagenden Parteien materielle
Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO sind - was hier auszuschließen ist -
oder ihre Forderungen in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang
iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß § 55 Abs 5
JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln
maßgebend ist (SZ 63/188 uva; zuletzt 4 Ob 521/95). Das entspricht
auch der seit der WGN 1989 bestehenden Rechtslage, mit der bewußt zum
Jud 56 neu zurückgekehrt wurde (RZ 1995/31 mwN ua). Mehrere Ansprüche
stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben
Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen
Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die
anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß
noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in
Rechberger, § 55 JN Rz 2 mwN). Für den rechtlichen Zusammenhang gilt
dagegen als Kriterium, daß die Ansprüche aus derselben Rechtsnorm
oder demselben Vertrag abgeleitet werden und miteinander in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine
Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn jeder der mehreren
Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann
oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
den mehreren Ansprüchen nicht besteht (RZ 1995/31; SZ 56/186 uva;
zuletzt 4 Ob 521/95). Bei Anlegung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich, ausgehend vom maßgeblichen Vorbringen der klagenden Parteien (RZ 1995/31 ua), daß verschiedene Garanten auf Grund jeweils gesonderter Aufträge der drei klagenden Parteien zu verschiedenen Zeitpunkten insgesamt sechs Garantien erstellt haben, somit sechs in ihrer Wirksamkeit vom Werkauftrag unabhängige Garantiegeschäfte zu beurteilen sind und somit jeder der von einer der klagenden Parteien in Ansehung jeweils einer der Bankgarantien klageweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als selbständig und in seinem rechtlichen Schicksal von den anderen eingeklagten Ansprüchen unabhängig anzusehen ist.
Hat aber eine Zusammenrechnung der Streitgegenstände nicht stattzufinden, dann ist, sofern wie hier mehrere nicht in Geld bestehende Ansprüche geltend gemacht werden, die Bewertung nach § 500 Abs 2 - hier iVm § 526 Abs 3 - ZPO gesondert vorzunehmen; weiters sind auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit des Rekurses bzw Revisionsrekurses erforderliche (MietSlg 25.550, 24.575; 4 Ob 167/89 ua; Kodek aaO § 500 ZPO Rz 3).Hat aber eine Zusammenrechnung der Streitgegenstände nicht stattzufinden, dann ist, sofern wie hier mehrere nicht in Geld bestehende Ansprüche geltend gemacht werden, die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, - hier in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, - ZPO gesondert vorzunehmen; weiters sind auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit des Rekurses bzw Revisionsrekurses erforderliche (MietSlg 25.550, 24.575; 4 Ob 167/89 ua; Kodek aaO Paragraph 500, ZPO Rz 3).