Begründung:
Die Beklagte verteilte im August 1988 in ganz Österreich einen Prospekt, dem eine "Kennenlern-Karte" angeschlossen war, mit deren Hilfe verschiedene Produkte zum Preis von je S 59,-- bestellt werden konnten. An namentlich bezeichnete Adressaten versandte die Beklagte gleichfalls im August 1988 eine "persönliche Einkaufskarte" samt einem dazu gehörigen Markenbogen, auf dem bestimmte Sonderpreise angeführt waren; die "persönliche Einkaufskarte" enthielt die Aufforderung, die Marken für die gewünschten Produkte abzutrennen und auf die vorgesehenen Felder der "persönlichen Einkaufsliste" zu kleben.
Der klagende Schutzverband begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel zu unterlassen,
a) Angebote mit "Kennenlern-Karten" auszusenden und anzukündigen, daß Kunden, die mit Hilfe dieser "Kennenlern-Karte" bestellen, bestimmte angeführte Produkte anstatt zu einem bestimmten ausgepreisten Katalogpreis zu einem Pauschalpreis erwerben können, der mehr als 30 % unter dem Katalogpreis liegt;
b) "Marken" für bestimmte Produkte an namentlich angeschriebene Konsumenten zu senden, die in bestimmte Felder einer beigeschlossenen "persönlichen Einkaufsliste" eingeklebt werden können, und anzukündigen, daß für bestimmte Produkte durch Verwendung dieser vorgedruckten "Marken"
1. ein Rabatt von 25 % auf den Normalpreis der Beklagten gewährt werde;
2. statt eines um mehr als 25 % höheren Normalpreises nur ein Preis von S 59 gezahlt werden müsse.
Ferner stellt der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil nur im Veröffentlichungsausspruch teilweise ab, bestätigte es aber im übrigen und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000 übersteige, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000, aber - wie auch der Wert des gesamten Streitgegenstandes - nicht S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann auf Grund der Aussprüche des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden.