Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Der Revisionsgegner macht geltend, der Haftpflichtversicherer der Revisionswerberin habe den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag gezahlt, so daß der Beklagten jedes Rechtsschutzinteresse fehle. Rein wissentschaftliches Interesse könne das weggefallene Interesse am Obsiegen im Prozeß nicht ersetzen. Die Beklagte entgegnet, daß ihr Haftpflichtversicherer ohne Einvernehmen mit ihr gezahlt habe um eine (gemäß § 505 Abs 3 ZPO mögliche) Exekutionsführung gegen sie zu vermeiden. Ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung liegt in der Zahlung des Haftpflichtversicherers ohne Einvernehmen mit der Beklagten nicht.Der Revisionsgegner macht geltend, der Haftpflichtversicherer der Revisionswerberin habe den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag gezahlt, so daß der Beklagten jedes Rechtsschutzinteresse fehle. Rein wissentschaftliches Interesse könne das weggefallene Interesse am Obsiegen im Prozeß nicht ersetzen. Die Beklagte entgegnet, daß ihr Haftpflichtversicherer ohne Einvernehmen mit ihr gezahlt habe um eine (gemäß Paragraph 505, Absatz 3, ZPO mögliche) Exekutionsführung gegen sie zu vermeiden. Ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung liegt in der Zahlung des Haftpflichtversicherers ohne Einvernehmen mit der Beklagten nicht.
Selbst wenn die Behauptung des Klägers richtig wäre, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten vorbehaltslos gezahlt habe, ist die Beschwer der Beklagten nicht weggefallen: Die Beschwer als besondere Form des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren ist nur nach den prozessualen Kriterien der Differenz zwischen Sachantrag und Sacherledigung zu beurteilen, da es sonst in dem weit überwiegend vom Neuerungsverbot beherrschten österreichischen Rechtsmittelverfahren zu unlösbaren Überschneidungen käme. Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des § 406 ZPO führen (Fasching IV 20).Selbst wenn die Behauptung des Klägers richtig wäre, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten vorbehaltslos gezahlt habe, ist die Beschwer der Beklagten nicht weggefallen: Die Beschwer als besondere Form des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren ist nur nach den prozessualen Kriterien der Differenz zwischen Sachantrag und Sacherledigung zu beurteilen, da es sonst in dem weit überwiegend vom Neuerungsverbot beherrschten österreichischen Rechtsmittelverfahren zu unlösbaren Überschneidungen käme. Niemals kann sich der Fortfall der Beschwer aus einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschwer der Beklagten deshalb zu verneinen, weil sie vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihr durch die bekämpfte Entscheidung auferlegte Leistung erbracht hat. Das Erfordernis der Beschwer kann niemals zur Umgehung der Vorschrift des Paragraph 406, ZPO führen (Fasching römisch vier 20).
Entgegen der Ansicht des Revisionsgegners hängt die Entscheidung über die Revision von einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab. Es ist nämlich zu prüfen, ob der Rechtssatz, daß insbesondere künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen im Randbereich einer Piste als atypische Gefahren zu sichern (oder zu entfernen) sind, auch auf Vorrichtungen zur Anwendung kommt, die selbst Sicherungsanlagen sind, und wie derartige Sicherungsanlagen ausgestattet sein müssen, um dem Erfordernis einer nicht überspannten Pistensicherungspflicht zu entsprechen. Eine erhebliche Rechtsfrage ist es insbesondere, ob die als Bestandteile einer Sicherungsanlage verwendeten Metallrohre (ausnahmslos) durch Polsterung mit Schaumstoff oder dgl. gesichert werden müssen, weil derartige Einrichtungen auf modernen Pisten in großer Zahl verwendet werden.Entgegen der Ansicht des Revisionsgegners hängt die Entscheidung über die Revision von einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab. Es ist nämlich zu prüfen, ob der Rechtssatz, daß insbesondere künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen im Randbereich einer Piste als atypische Gefahren zu sichern (oder zu entfernen) sind, auch auf Vorrichtungen zur Anwendung kommt, die selbst Sicherungsanlagen sind, und wie derartige Sicherungsanlagen ausgestattet sein müssen, um dem Erfordernis einer nicht überspannten Pistensicherungspflicht zu entsprechen. Eine erhebliche Rechtsfrage ist es insbesondere, ob die als Bestandteile einer Sicherungsanlage verwendeten Metallrohre (ausnahmslos) durch Polsterung mit Schaumstoff oder dgl. gesichert werden müssen, weil derartige Einrichtungen auf modernen Pisten in großer Zahl verwendet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht die Verpflichtung des Pistenhalters zur Pistensicherung auch über den Bereich der gewidmeten oder durch Präparierung bestimmter Geländeteile verbreiterten Piste hinaus; auch knapp neben dem Pistenrand befindliche künstliche Hindernisse müssen entfernt oder solche Gefahrenstellen entsprechend abgesichert werden, weil mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus gerechnet werden muß (EvBl 1981/169 = JBl 1981, 481 f = ZVR 1982/268;
ZVR 1984/141; ZVR 1988/72 und 158; 7 Ob 577/88; auch ZVR 1988/142;
Pichler-Holzer, Handbuch des Schirechts 30 f). Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa 2 m neben dem Pistenrand zu sichern (ZVR 1988/158; 7 Ob 577/88; Pichler-Holzer aaO 31 f). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Pistenbenützer und ihre Anwendbarkeit - einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln - maßgebend (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung, ZVR 1984, 321 !322 ;
7 Ob 577/88).
Der von der Beklagten im Unfallbereich errichtete Schneezaun ist eine Sicherungsanlage, die allerdings nicht der Sicherung vor Gefahren neben der Piste, sondern der Sicherung der Piste selbst vor Schneeverfrachtungen durch Verwehungen dient. Eine solche Abschrankung ist, ähnlich wie die von Pichler-Holzer (aaO 40) erwähnten Abschrankungen von Liftstellen oder Gasthausvorplätzen oder wie die Randmarkierungen durch grün-rote Pistenkugeln (aaO 37) an sich keine "atypische Gefahr", die wiederum einer entsprechenden Absicherung bedürfte. Eine Haftung des Pistenhalters für solche Einrichtungen tritt nur ein, wenn sie nicht sachgemäß aufgestellt oder gewartet oder so konstruiert sind, daß sie - mögen sie auch die bezweckte Sicherungsfunktion erfüllen - doch zu einer zusätzlichen Gefährdung der Pistenbenützer führen.
Das kann aber von dem den Unfall auslösenden, nur 50 cm aus dem Schnee ragenden untersten Metallrohr des Schneezauns nicht gesagt werden. In dieses Rohr war eine Holzstange gesteckt worden, die einen weiteren Meter über das Rohrende hinausragte. Unmittelbar daneben befand sich eine weitere, 2,40 m hohe Markierungsstange, so daß die beiden Hindernisse bei entsprechender Beobachtung des Pistenrandes nicht zu übersehen waren. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, war das Rohr kein isoliert dastehender, leicht zu übersehender Fremdkörper, sondern als Bestandteil des Schneezauns in einer Reihe mit einer Vielzahl anderer Befestigungsrohre dieser Art angebracht, so daß es optisch das untere Ende des Zauns bildete, mag auch das letzte Segment dieses Zauns am Unfallstag durch Lösen des Parafillseils vom Schnee bedeckt gewesen sein. Überdies spielte aber die Erkennbarkeit des Hindernisses nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes für das Zustandekommen des Unfalls ohnehin keine Rolle. Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die zur Befestigung des Schneezauns verwendeten, 50 cm über die Schneeoberfläche ragenden Eisenrohre durch entsprechende Maßnahmen, zB durch Polsterung, zusätzlich zu sichern. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der parallel zum Rand der breiten und "eher flachen" (nach den vorliegenden Lichtbildern im Unfallbereich sogar fast eben auslaufenden) Piste aufgestellte, mit orangefarbenen Bändern markierte Schneezaun bildete nur eine geringe Gefahr; in die Eisenstangen waren Holzstangen gesteckt, so daß die Konstruktion in jener Körperhöhe, in der ein Anfahren an den Schneezaun am ehesten zu befürchten war, auch der Forderung entsprach, für Stangen möglichst nachgiebiges Material zu verwenden, damit Verletzungen bei allfälligen Kollisionen nicht so schwer sind (Pichler-Holzer aaO 37). Eine gewisse Stabilität der Konstruktion, die dem Winddruck ausgesetzt ist, war jedoch unerläßlich. Da es sich um runde, glatte Rohre handelte und im betreffenden Pistenbereich wegen der Ungefährlichkeit des Geländes bei einer verantwortungsbewußten Benützung der Piste ein Anfahren an die Rohre des Schneezauns sehr unwahrscheinlich war, war die Beklagte nicht verpflichtet, alle Rohre des Schneezauns zu polstern. Ob allenfalls die obere Kante des Schneezauns an dessen Beginn eine größere Gefährdung der Schifahrer bildete und deshalb zu sichern war, ist hier nicht zu prüfen. Eine generelle Pflicht des Pistenhalters, alle Metallteile von Sicherungs- und Markierungsanlagen entsprechend zu polstern, würde zu einer erheblichen Überspannung der Pistensicherungspflicht führen. Der vorliegende Fall ist mit dem der Vorentscheidung ZVR 1988/158 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Dort wurde eine Verpflichtung zur Absicherung der Stahlträger eines Schneezauns mit Schaumgummi oder Strohsäcken angenommen, weil es sich um einen Schneezaun in äußerst massiver Bauweise (ca. 1,5 m hohe Stahlstreben; vierkantige Stahlrohrträger in einer Stärke von mindestens 14 cm) in einem mittelschweren Schigebiet handelte und die Sicherungsanlagen überdies unter einer abfallenden Schneekante lagen. Eine generelle Verpflichtung, jeden Metallteil mit Schaumgummi zu polstern, ist aber daraus nicht abzuleiten.
Der Kläger hat die im Unfallbereich wegen der Ungefährlichkeit des Geländes sehr geringe Gefahr eines Anpralls an den Schneezaun dadurch erhöht, daß er bei seinen Parallelschwüngen bis zu 70 cm (!) an die Schneestangen herangefahren ist. Damit hat er es aber mitzuverantworten, daß er nach der Behinderung durch den unbekannt gebliebenen anderen Schiläufer nicht mehr in der Lage war, ein Anfahren an den Schneezaun zu verhindern.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.