Rechtssatz RS0023506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023506
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Abschrankungen von Liftstellen oder Gasthausvorplätzen oder Randmarkierungen durch grün - rote Pistenkugeln sind an sich keine "atypische Gafahr", die wiederum einer entsprechenden Absicherung bedürfte. Eine Haftung des Pistenhalters für solche Einrichtungen tritt nur ein, wenn sie nicht sachgemäß aufgestellt oder gewartet oder so konstruiert sind, daß sie - mögen sie auch die bezweckte Sicherungsfunktion erfüllen - doch zu einer zusätzlichen Gefährdung der Pistenbenützer führen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 527/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 527/89
Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (Pichler)
- 8 Ob 58/06x
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023506
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00527_8900000_001