Die Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
a) Die beklagte Partei wurde nach Verfahrenseinleitung am 27. August 1996 im Firmenbuch gelöscht. Mit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 22. Oktober 1998, 8 ObA 2344/96f (JBl 1999, 126 [Oberhammer, 268] = GesRZ 1999, 34 [Dellinger]) wurde klargestellt, daß das Verfahren bei Löschung einer Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses auf Begehren des Klägers fortzusetzen ist; strebt hingegen der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Wille der Klägerin zur Verfahrensfortsetzung bereits aus der Tatsache, daß sie auch nach dem 27. August 1996 Anträge stellte (ON 22 f) und zuletzt die gegen sie ergangene Endentscheidung mit Revision bekämpfte. Damit hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die Parteifähigkeit der beklagten Partei bejaht.
b) Das Berufungsgericht beschloß zunächst in der Tagsatzung zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 1998 eine Ergänzung der Verhandlung durch Vernehmung des in erster Instanz nicht vernommenen Notarsubstituten Dr. Josef B***** als Zeugen. Die Parteien erklärten sich in dieser Verhandlungstagsatzung, ohne daß eine Erörterung durch die Berufungsinstanz vorangegangen wäre, mit der Verlesung der bisherigen Aussagen und der Urkunden einverstanden. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 verzichtete die beklagte Partei auf die Vernehmung dieses Zeugen und beantragte statt dessen die Vernehmung des Notarsubstituten Dr. Josef M***** als Zeugen. In der folgenden Tagsatzung zur Berufungsverhandlung wurde dieser Zeuge vernommen; das Berufungsgericht traf aufgrund dieser Zeugenaussage keinerlei Feststellungen, sodaß sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgangs (Austausch des in erster Instanz nicht vernommenen Zeugen durch einen anderen, erst im Berufungsverfahren namhaft gemachten Zeugen) mangels Relevanz gar nicht stellt. Auch in dieser Tagsatzung zur Berufungsverhandlung wurde "parteieneinvernehmlich" der gesamte Akteninhalt mit den bisherigen Aussagen und Urkunden verlesen, ohne daß das Berufungsgericht nach § 488 Abs 4 ZPO darauf hingewiesen hätte, es hege gegen die Würdigung einzelner Beweise durch das Erstgericht Bedenken und gebe den Parteien daher die Gelegenheit die neuerliche Aufnahme dieser Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen. Die genannte Vorschrift soll eine Überrumpelung der Parteien hintanhalten (9 ObA 177/97p ua; Kodek in Rechberger, § 488 ZPO Rz 3); wird die dort vorgesehene Bekanntgabe unterlassen, so begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme nach der zufolge § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden (SZ 58/8 ua; Rechberger in Rechberger aaO § 281a ZPO Rz 5 mwN) Vorschrift des § 281a ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht zur Verfügung gestanden wäre (5 Ob 572/93, insoweit nicht veröffentlicht in HS 24.556, 24.701 ua). Auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung können die Parteien, wie sich durch einen Größenschluß aus § 281a ZPO ergibt, verzichten. Tatsächlich hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Protokolle und Urkunden "einverständlich" verlesen, doch wurde damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Denn bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen (5 Ob 572/93, 2 Ob 73/95 [EvBl 1997/68 = ZVR 1997/83] ua, zuletzt 3 Ob 5/97z [immolex 1997, 139]; RIS-Justz RS0040339).b) Das Berufungsgericht beschloß zunächst in der Tagsatzung zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 1998 eine Ergänzung der Verhandlung durch Vernehmung des in erster Instanz nicht vernommenen Notarsubstituten Dr. Josef B***** als Zeugen. Die Parteien erklärten sich in dieser Verhandlungstagsatzung, ohne daß eine Erörterung durch die Berufungsinstanz vorangegangen wäre, mit der Verlesung der bisherigen Aussagen und der Urkunden einverstanden. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 verzichtete die beklagte Partei auf die Vernehmung dieses Zeugen und beantragte statt dessen die Vernehmung des Notarsubstituten Dr. Josef M***** als Zeugen. In der folgenden Tagsatzung zur Berufungsverhandlung wurde dieser Zeuge vernommen; das Berufungsgericht traf aufgrund dieser Zeugenaussage keinerlei Feststellungen, sodaß sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgangs (Austausch des in erster Instanz nicht vernommenen Zeugen durch einen anderen, erst im Berufungsverfahren namhaft gemachten Zeugen) mangels Relevanz gar nicht stellt. Auch in dieser Tagsatzung zur Berufungsverhandlung wurde "parteieneinvernehmlich" der gesamte Akteninhalt mit den bisherigen Aussagen und Urkunden verlesen, ohne daß das Berufungsgericht nach Paragraph 488, Absatz 4, ZPO darauf hingewiesen hätte, es hege gegen die Würdigung einzelner Beweise durch das Erstgericht Bedenken und gebe den Parteien daher die Gelegenheit die neuerliche Aufnahme dieser Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen. Die genannte Vorschrift soll eine Überrumpelung der Parteien hintanhalten (9 ObA 177/97p ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 488, ZPO Rz 3); wird die dort vorgesehene Bekanntgabe unterlassen, so begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme nach der zufolge Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden (SZ 58/8 ua; Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 281 a, ZPO Rz 5 mwN) Vorschrift des Paragraph 281 a, ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht zur Verfügung gestanden wäre (5 Ob 572/93, insoweit nicht veröffentlicht in HS 24.556, 24.701 ua). Auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung können die Parteien, wie sich durch einen Größenschluß aus Paragraph 281 a, ZPO ergibt, verzichten. Tatsächlich hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Protokolle und Urkunden "einverständlich" verlesen, doch wurde damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Denn bei richtiger Würdigung der den Parteien durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen (5 Ob 572/93, 2 Ob 73/95 [EvBl 1997/68 = ZVR 1997/83] ua, zuletzt 3 Ob 5/97z [immolex 1997, 139]; RIS-Justz RS0040339).
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO iVm § 281a ZPO begründet indes nur dann eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. Im vorliegenden Fall konnte die zweite Instanz bei der Frage, ob die von der Klägerin getroffene Entgeltsvereinbarung von ihrem Vertragspartner namens der beklagten Partei abgeschlossen wurde, entgegen den Revisionsausführungen von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abweichen. Denn ob die Entgeltsvereinbarung mit der Klägerin namens der beklagten Partei oder namens eines Dritten (Gastwirt oder Hintermann) abgeschlossen wurde, ist eine auf Grund der einzelnen Tatumstände zu beurteilende Rechtsfrage. Allerdings hat die zweite Instanz die Parteiaussage der Klägerin in einem anderen Punkt anders als das Erstgericht bewertet, erachtete sie doch die von der Klägerin in deren ergänzenden Parteiaussage geschilderten Kontrolltätigkeiten als gewerberechtliche Geschäftsführerin der beklagten Partei nicht als glaubhaft; für das Berufungsgericht war es "unzweifelhaft", daß sich die Tätigkeit der Klägerin lediglich auf die "Zurverfügungstellung der Konzession, wie zwischen ihr und dem Gastwirt vereinbart, beschränkt" habe (S 9 oben und unten der Berufungsentscheidung). Damit wich die zweite Instanz aber von der durch eine entsprechende Beweiswürdigung gestützte erstgerichtlichen Feststellung (S 6 f der Urteilsausfertigung) ab, die Klägerin habe "ihre Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin in der Form" wahrgenommen, daß sie in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis zwei Wochen das Gastlokal aufgesucht und "dabei die Küche und auch die Lebensmittelhaltung sowie die Einhaltung der Sperrstunde kontrolliert" habe. Diese Abweichung wird zwar in der Revision als Verfahrensverstoß gerügt, jedoch ist die Feststellung nicht relevant, weil eine bloß schlüssige Einbindung der beklagten Partei in die im Vorgründungsstadium getroffene Vereinbarung hier nicht in Frage kommt, wie noch darzustellen sein wird. Das Erstgericht stellte ferner fest, die Klägerin habe "sich" bei Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags beim Gastwirt "versichert", daß sie für die von ihr übernommene Funktion monatlich 4.800 S erhalten werde. Die zweite Instanz hat dagegen eine solche Feststellung nicht getroffen und dies auch in ihrer Beweiswürdigung begründet (S 8 unten der Urteilsausfertigung zweiter Instanz). Die Klägerin behauptet aber in ihrem Rechtsmittel gar nicht, diese Feststellung sei unrichtig. Damit kann aber dieser Mangel des Berufungsverfahrens nicht relevant sein (vgl 1 Ob 48/98k).Die Nichteinhaltung der Vorschriften des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 281 a, ZPO begründet indes nur dann eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. Im vorliegenden Fall konnte die zweite Instanz bei der Frage, ob die von der Klägerin getroffene Entgeltsvereinbarung von ihrem Vertragspartner namens der beklagten Partei abgeschlossen wurde, entgegen den Revisionsausführungen von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abweichen. Denn ob die Entgeltsvereinbarung mit der Klägerin namens der beklagten Partei oder namens eines Dritten (Gastwirt oder Hintermann) abgeschlossen wurde, ist eine auf Grund der einzelnen Tatumstände zu beurteilende Rechtsfrage. Allerdings hat die zweite Instanz die Parteiaussage der Klägerin in einem anderen Punkt anders als das Erstgericht bewertet, erachtete sie doch die von der Klägerin in deren ergänzenden Parteiaussage geschilderten Kontrolltätigkeiten als gewerberechtliche Geschäftsführerin der beklagten Partei nicht als glaubhaft; für das Berufungsgericht war es "unzweifelhaft", daß sich die Tätigkeit der Klägerin lediglich auf die "Zurverfügungstellung der Konzession, wie zwischen ihr und dem Gastwirt vereinbart, beschränkt" habe (S 9 oben und unten der Berufungsentscheidung). Damit wich die zweite Instanz aber von der durch eine entsprechende Beweiswürdigung gestützte erstgerichtlichen Feststellung (S 6 f der Urteilsausfertigung) ab, die Klägerin habe "ihre Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin in der Form" wahrgenommen, daß sie in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis zwei Wochen das Gastlokal aufgesucht und "dabei die Küche und auch die Lebensmittelhaltung sowie die Einhaltung der Sperrstunde kontrolliert" habe. Diese Abweichung wird zwar in der Revision als Verfahrensverstoß gerügt, jedoch ist die Feststellung nicht relevant, weil eine bloß schlüssige Einbindung der beklagten Partei in die im Vorgründungsstadium getroffene Vereinbarung hier nicht in Frage kommt, wie noch darzustellen sein wird. Das Erstgericht stellte ferner fest, die Klägerin habe "sich" bei Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags beim Gastwirt "versichert", daß sie für die von ihr übernommene Funktion monatlich 4.800 S erhalten werde. Die zweite Instanz hat dagegen eine solche Feststellung nicht getroffen und dies auch in ihrer Beweiswürdigung begründet (S 8 unten der Urteilsausfertigung zweiter Instanz). Die Klägerin behauptet aber in ihrem Rechtsmittel gar nicht, diese Feststellung sei unrichtig. Damit kann aber dieser Mangel des Berufungsverfahrens nicht relevant sein vergleiche 1 Ob 48/98k).
c) Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits ist die Frage nach der Haftung der beklagten GmbH für Entgeltsansprüche der klagenden gewerberechtlichen Geschäftsführerin auf Grund einer vor Abschluß des Gesellschaftsvertrags gemachten Zusage. Daß auch noch nach oder zumindest bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags die Vereinbarung mit der Klägerin "bestätigt" worden wäre, steht nicht fest.
Vor der Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch sind zwei streng voneinander zu trennende Phasen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden: Bei der Vorgründungsgesellschaft verpflichten sich zwei oder mehrere Personen, eine Gesellschaft zu gründen (SZ 54/69 ua; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3, § 2 Rz 2 mwN; Koppensteiner, GmbHG, § 2 Rz 7 mwN; Fantur, Das Haftungssystem der GmbH-Vorgesellschaft 158). Diese Phase dauert bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags und wird durch die Vorgesellschaft abgelöst, die mit der Eintragung ins Firmenbuch endet (Koppensteiner aaO Rz 7 mwN). In der Entscheidung 2 Ob 2254/96a (EvBl 1998/168 = GesRZ 1998, 156 = RdW 1998, 403 = ecolex 1998, 636 [Fantur]; RIS-Justiz RS0109826) wurde deutscher Lehre und Rspr folgend ausgesprochen, daß die Handelndenhaftung des § 2 Abs 1 GmbHG im Stadium der Vorgründungsgesellschaft, für die noch kein GmbH-Recht gelte, nicht in Betracht komme und daß eine solche Gesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruhe und die kein Vollhandelsgewerbe betreibe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zu beurteilen sei. Nehme eine solche GesbR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mbH abschließe, hafteten ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Der Gastwirt, der im vorliegenden Fall der Klägerin eine Zusage machte, und der Hintermann, der dieser Zusage zustimmte, werden hier nicht in Anspruch genommen.Vor der Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch sind zwei streng voneinander zu trennende Phasen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden: Bei der Vorgründungsgesellschaft verpflichten sich zwei oder mehrere Personen, eine Gesellschaft zu gründen (SZ 54/69 ua; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3, Paragraph 2, Rz 2 mwN; Koppensteiner, GmbHG, Paragraph 2, Rz 7 mwN; Fantur, Das Haftungssystem der GmbH-Vorgesellschaft 158). Diese Phase dauert bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags und wird durch die Vorgesellschaft abgelöst, die mit der Eintragung ins Firmenbuch endet (Koppensteiner aaO Rz 7 mwN). In der Entscheidung 2 Ob 2254/96a (EvBl 1998/168 = GesRZ 1998, 156 = RdW 1998, 403 = ecolex 1998, 636 [Fantur]; RIS-Justiz RS0109826) wurde deutscher Lehre und Rspr folgend ausgesprochen, daß die Handelndenhaftung des Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG im Stadium der Vorgründungsgesellschaft, für die noch kein GmbH-Recht gelte, nicht in Betracht komme und daß eine solche Gesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruhe und die kein Vollhandelsgewerbe betreibe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zu beurteilen sei. Nehme eine solche GesbR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mbH abschließe, hafteten ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Der Gastwirt, der im vorliegenden Fall der Klägerin eine Zusage machte, und der Hintermann, der dieser Zusage zustimmte, werden hier nicht in Anspruch genommen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß das Zusammenwirken des Gastwirts und des Hintermanns als Vorgründungsgesellschaft zu beurteilen sei, obwohl es sich bei ihnen gar nicht um die in Ansicht genommenen, künftigen GmbH-Gesellschafter handelte, weil diese vielmehr erst gesucht werden sollten, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil es zu einem automatischen Vermögensübergang (Übergang von Rechten und Pflichten) von der Vorgründungsgesellschaft auf die Vorgesellschaft bzw die später eingetragene GmbH mangels Identität nicht kommt (Fantur aaO 160 mwN in FN 612; Koppensteiner aaO Rz 8 mwN; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2, Rz 1/510) und für diese Phase nicht GmbH-Recht gilt (EvBl 1998/168; Fantur aaO 161). Daß daher nach neuerer Rspr die Vorgesellschaft selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also eigene Willenserklärungen abgeben kann und als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen haftet, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird (1 Ob 188/98y = RdW 1999, 344 mwN), ist hier ebenso bedeutungslos wie der Umstand, daß im Verhältnis zwischen Vorgesellschaft und GmbH ein "automatischer Übergang", etwa für Gründungskosten stattfinden kann (stRspr, zuletzt 8 ObS 162/98a), ohne daß deshalb zu dem umstrittenen Übergang von Rechten auf Pflichten (Schulden) der Vorgesellschaft auf die GmbH (vgl Reich-Rohrwig aaO Rz 1/531 ff mwN) Stellung zu nehmen wäre. Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere Gesellschaft mbH zu handeln und sie - für den Fall ihres Entstehens - unmittelbar zu verpflichten, sodaß in diesem Fall unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu diesem Stadium nicht begründet werden und daher nachderen Entstehung auch nicht automatisch auf sie übergehen können. Wird von Mitgliedern einer Vorgründungsgesellschaft für die später zu gründende Gesellschaft mbH ein gegenseitiger Vertrag geschlossen soll, die GmbH - wie hier - damit auch Pflichten zu übernehmen, so bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft mbH (Gellis/Feil aaO Rz 2; Koppensteiner aaO Rz 8 mwN; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/510 mwN in FN 5; Fantur aaO 161; vgl auch Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 11 Rz 22; K. Schmidt, GmbHR 1998, 616 je mwN). Eine solche ausdrückliche Genehmigung des Vertrags mit der Klägerin als gewerberechtlicher Geschäftsführerin durch die geschiedene Ehegattin des Gastwirts als Geschäftsführerin der beklagten GmbH und als hier einzigem in Frage kommenden Organ wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch festgestellt.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß das Zusammenwirken des Gastwirts und des Hintermanns als Vorgründungsgesellschaft zu beurteilen sei, obwohl es sich bei ihnen gar nicht um die in Ansicht genommenen, künftigen GmbH-Gesellschafter handelte, weil diese vielmehr erst gesucht werden sollten, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil es zu einem automatischen Vermögensübergang (Übergang von Rechten und Pflichten) von der Vorgründungsgesellschaft auf die Vorgesellschaft bzw die später eingetragene GmbH mangels Identität nicht kommt (Fantur aaO 160 mwN in FN 612; Koppensteiner aaO Rz 8 mwN; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2, Rz 1/510) und für diese Phase nicht GmbH-Recht gilt (EvBl 1998/168; Fantur aaO 161). Daß daher nach neuerer Rspr die Vorgesellschaft selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also eigene Willenserklärungen abgeben kann und als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen haftet, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird (1 Ob 188/98y = RdW 1999, 344 mwN), ist hier ebenso bedeutungslos wie der Umstand, daß im Verhältnis zwischen Vorgesellschaft und GmbH ein "automatischer Übergang", etwa für Gründungskosten stattfinden kann (stRspr, zuletzt 8 ObS 162/98a), ohne daß deshalb zu dem umstrittenen Übergang von Rechten auf Pflichten (Schulden) der Vorgesellschaft auf die GmbH vergleiche Reich-Rohrwig aaO Rz 1/531 ff mwN) Stellung zu nehmen wäre. Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere Gesellschaft mbH zu handeln und sie - für den Fall ihres Entstehens - unmittelbar zu verpflichten, sodaß in diesem Fall unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu diesem Stadium nicht begründet werden und daher nachderen Entstehung auch nicht automatisch auf sie übergehen können. Wird von Mitgliedern einer Vorgründungsgesellschaft für die später zu gründende Gesellschaft mbH ein gegenseitiger Vertrag geschlossen soll, die GmbH - wie hier - damit auch Pflichten zu übernehmen, so bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft mbH (Gellis/Feil aaO Rz 2; Koppensteiner aaO Rz 8 mwN; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/510 mwN in FN 5; Fantur aaO 161; vergleiche auch Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, Paragraph 11, Rz 22; K. Schmidt, GmbHR 1998, 616 je mwN). Eine solche ausdrückliche Genehmigung des Vertrags mit der Klägerin als gewerberechtlicher Geschäftsführerin durch die geschiedene Ehegattin des Gastwirts als Geschäftsführerin der beklagten GmbH und als hier einzigem in Frage kommenden Organ wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch festgestellt.
Dem Rechtsmittel kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.