Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist nicht zu erkennen, weil die Feststellung eines Zessionsvorgangs nichts darüber aussagt, ob die zedierte Forderung überhaupt zu Recht besteht. Der vermeintliche Widerspruch in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes liegt daher gar nicht vor. Im übrigen hat der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch selbst im Auge (E 111 zu § 477 ZPO, MGA14).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist nicht zu erkennen, weil die Feststellung eines Zessionsvorgangs nichts darüber aussagt, ob die zedierte Forderung überhaupt zu Recht besteht. Der vermeintliche Widerspruch in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes liegt daher gar nicht vor. Im übrigen hat der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch selbst im Auge (E 111 zu Paragraph 477, ZPO, MGA14).
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht weiter zu begründen ist.Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht weiter zu begründen ist.
Berechtigt sind jedoch die Bedenken, die der Kläger zum Zustandekommen jener negativen Feststellungen vorträgt, die seine Forderungsberechtigung aus dem Geschäftsfall mit der Fa.F***** (und damit seine Vermögenseinbuße durch die fehlgeleitete Zahlung) in Zweifel ziehen. Die Entscheidungsrelevanz dieser Feststellungen wird - entgegen der Begründung des Revisionsantrages auf sofortige Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung - auch dadurch nicht aufgehoben, daß die Fa.F***** den Fakturenbetrag festgestelltermaßen dem Kläger zukommen lassen wollte. Ein Banküberweisungsauftrag ist nämlich kein Vertrag zugunsten Dritter, der dem Kläger einen vom streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag unabhängigen Anspruch hätte verschaffen können (SZ 52/183; SZ 59/51; ÖBA 1990, 726/240 ua). Auch für den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch wäre vorauszusetzen, daß eine Vermögensverschiebung vom Kläger zur beklagten Partei stattgefunden, er also eine ihm zustehende Forderung eingebüßt hat (vgl Rummel in Rummel2, Rz 1 zu § 1041 ABGB). Darum ist zu prüfen, ob die fraglichen negativen Feststellungen des Berufungsgerichtes - wie vom Kläger behauptet - unter Verletzung der Verfahrensgesetze zustandegekommen sind. Die Verfahrensmängel müßten sogar besonders gravierend sein, um die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 1 ZPO zu überwinden.Berechtigt sind jedoch die Bedenken, die der Kläger zum Zustandekommen jener negativen Feststellungen vorträgt, die seine Forderungsberechtigung aus dem Geschäftsfall mit der Fa.F***** (und damit seine Vermögenseinbuße durch die fehlgeleitete Zahlung) in Zweifel ziehen. Die Entscheidungsrelevanz dieser Feststellungen wird - entgegen der Begründung des Revisionsantrages auf sofortige Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung - auch dadurch nicht aufgehoben, daß die Fa.F***** den Fakturenbetrag festgestelltermaßen dem Kläger zukommen lassen wollte. Ein Banküberweisungsauftrag ist nämlich kein Vertrag zugunsten Dritter, der dem Kläger einen vom streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag unabhängigen Anspruch hätte verschaffen können (SZ 52/183; SZ 59/51; ÖBA 1990, 726/240 ua). Auch für den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch wäre vorauszusetzen, daß eine Vermögensverschiebung vom Kläger zur beklagten Partei stattgefunden, er also eine ihm zustehende Forderung eingebüßt hat vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 1041, ABGB). Darum ist zu prüfen, ob die fraglichen negativen Feststellungen des Berufungsgerichtes - wie vom Kläger behauptet - unter Verletzung der Verfahrensgesetze zustandegekommen sind. Die Verfahrensmängel müßten sogar besonders gravierend sein, um die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu überwinden.
Gemäß § 488 Abs 4 ZPO darf das Berufungsgericht, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen will, von der Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises nur dann Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. Ebenso hat es die Parteien darauf aufmerksam zu machen, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt von Beweisaufnahmeprotokollen als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte. Wird diese Bekanntgabe unterlassen, dann begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme im Sinne des § 281a ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechtes, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht zur Verfügung gestanden wäre (7 Ob 546/92).Gemäß Paragraph 488, Absatz 4, ZPO darf das Berufungsgericht, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen will, von der Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises nur dann Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. Ebenso hat es die Parteien darauf aufmerksam zu machen, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt von Beweisaufnahmeprotokollen als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte. Wird diese Bekanntgabe unterlassen, dann begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme im Sinne des Paragraph 281 a, ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechtes, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht zur Verfügung gestanden wäre (7 Ob 546/92).
Auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung können die Parteien, wie sich durch einen Größenschluß aus § 281a ZPO ergibt, verzichten. Tatsächlich ist im gegenständlichen Fall die Verlesung der erstgerichtlichen Beweisaufnahmeprotokolle mit den Aussagen der Zeugen Johanna T***** (einer Angestellten der Fa.F*****) und Franz P***** "einverständlich" erfolgt, doch wurde damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt nämlich die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen.Auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung können die Parteien, wie sich durch einen Größenschluß aus Paragraph 281 a, ZPO ergibt, verzichten. Tatsächlich ist im gegenständlichen Fall die Verlesung der erstgerichtlichen Beweisaufnahmeprotokolle mit den Aussagen der Zeugen Johanna T***** (einer Angestellten der Fa.F*****) und Franz P***** "einverständlich" erfolgt, doch wurde damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt nämlich die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen.
Im konkreten Fall hat die beklagte Partei nie substantiiert bestritten, daß der Kläger von der Fa.F***** beauftragt war, einen Sparregler der Type 2000 in das Geschäftslokal in der Brünner Straße zu liefern, die daraus resultierende Fakturenforderung also ursprünglich ihm zustand. Auch das Erstgericht ging gleichsam selbstverständlich davon aus und stellte sogar ausdrücklich fest, daß der Kläger das Gerät gekauft und an die Fa.F***** geliefert hat. Folgerichtig erkannte es in Franz P*****, der zwar in Geschäftsverbindung mit der Fa.F***** gestanden war, den streitgegenständlichen Auftrag aber wegen seiner Insolvenz nicht ausführen konnte, lediglich einen Vertreter des Klägers und knüpfte alle seine rechtlichen Erwägungen zum Schadenersatz- und Bereicherungsanspruch des Klägers an die Annahme, daß ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Fa.F***** bestand (S 9 f des Ersturteils, AS 75 f). Auch in der Berufung der beklagten Partei wurde dieser Umstand nicht in Zweifel gezogen.
Nur zur Klärung der Frage, wer Vertragspartner der Fa.F***** war und dementsprechend das Entgelt für die Lieferung und Montage des Energiesparreglers fordern konnte, wäre somit eine Beweiswiederholung gemäß § 498 Abs 1 ZPO weder notwendig noch zulässig gewesen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift würde nach ständiger Judikatur sogar den Vorwurf einer erheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (SZ 59/101; NRsp 1991/184) und scheidet im gegenständlichen Fall nur deshalb aus, weil das Berufungsgericht im Zuge der Überprüfung eines weitergehenden Beweisthemas auf Beweisergebnisse stieß, die nach seiner Überzeugung gegen die Richtigkeit vordergründig gesichert scheinender Tatsachen sprachen. Umsomehr wäre es dann aber verpflichtet gewesen, seine Bedenken den Parteien mitzuteilen, um ihnen Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, ob sie auf unmittelbaren Beweisaufnahmen beharren sollten. Die Unterlassung dieser Aufklärung stellt einen schwerwiegenden, auch die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigenden Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne der §§ 502 Abs 1, 503 Z 2 ZPO dar.Nur zur Klärung der Frage, wer Vertragspartner der Fa.F***** war und dementsprechend das Entgelt für die Lieferung und Montage des Energiesparreglers fordern konnte, wäre somit eine Beweiswiederholung gemäß Paragraph 498, Absatz eins, ZPO weder notwendig noch zulässig gewesen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift würde nach ständiger Judikatur sogar den Vorwurf einer erheblichen Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen (SZ 59/101; NRsp 1991/184) und scheidet im gegenständlichen Fall nur deshalb aus, weil das Berufungsgericht im Zuge der Überprüfung eines weitergehenden Beweisthemas auf Beweisergebnisse stieß, die nach seiner Überzeugung gegen die Richtigkeit vordergründig gesichert scheinender Tatsachen sprachen. Umsomehr wäre es dann aber verpflichtet gewesen, seine Bedenken den Parteien mitzuteilen, um ihnen Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, ob sie auf unmittelbaren Beweisaufnahmen beharren sollten. Die Unterlassung dieser Aufklärung stellt einen schwerwiegenden, auch die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigenden Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 503, Ziffer 2, ZPO dar.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist eine zwingende Konsequenz dieses Verfahrensmangels. Sollten sich die Zweifel an der vom Kläger beanspruchten Gläubigerstellung für das der Fa.F***** in Rechnung gestellte Werklieferungsentgelt erhärten und die Feststellungen des Berufungsgerichtes unverändert bleiben, wäre die Sache im Sinne einer (erneuten) Abweisung des Klagebegehrens spruchreif, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis schuldig geblieben wäre, durch die fehlgeleitete Zahlung eine Vermögenseinbuße erlitten zu haben. Andernfalls bliebe der Schadenersatzanspruch des Klägers zu klären, wobei vorausgesetzt werden kann, daß die Fa.F***** eine ihm gegenüber bestehende Schuld aus dem streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag jedenfalls beglichen hat. Wer auf einer Rechnung ein Bankkonto anführt, also eine Zahlstelle nennt, muß es sich nämlich gefallen lassen, daß eine Überweisung oder Einzahlung auf dieses Konto schuldbefreiend wirkt (vgl EvBl 1962/345; ÖBA 1988, 839/103; ÖBA 1991, 525/282 ua). Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist jedoch selbst bei einer Änderung der Entscheidungsgrundlagen über die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Fa.F***** nicht weiterzuverfolgen; er würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), auf der Basis sonst gleichgebliebener Feststellungen daran scheitern, daß der beklagten Partei die Passivlegitimation fehlt (SZ 54/28; JBl 1984, 677 ua).Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist eine zwingende Konsequenz dieses Verfahrensmangels. Sollten sich die Zweifel an der vom Kläger beanspruchten Gläubigerstellung für das der Fa.F***** in Rechnung gestellte Werklieferungsentgelt erhärten und die Feststellungen des Berufungsgerichtes unverändert bleiben, wäre die Sache im Sinne einer (erneuten) Abweisung des Klagebegehrens spruchreif, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis schuldig geblieben wäre, durch die fehlgeleitete Zahlung eine Vermögenseinbuße erlitten zu haben. Andernfalls bliebe der Schadenersatzanspruch des Klägers zu klären, wobei vorausgesetzt werden kann, daß die Fa.F***** eine ihm gegenüber bestehende Schuld aus dem streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag jedenfalls beglichen hat. Wer auf einer Rechnung ein Bankkonto anführt, also eine Zahlstelle nennt, muß es sich nämlich gefallen lassen, daß eine Überweisung oder Einzahlung auf dieses Konto schuldbefreiend wirkt vergleiche EvBl 1962/345; ÖBA 1988, 839/103; ÖBA 1991, 525/282 ua). Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist jedoch selbst bei einer Änderung der Entscheidungsgrundlagen über die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Fa.F***** nicht weiterzuverfolgen; er würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), auf der Basis sonst gleichgebliebener Feststellungen daran scheitern, daß der beklagten Partei die Passivlegitimation fehlt (SZ 54/28; JBl 1984, 677 ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne der ins Ermessen des Obersten Gerichtshofes gestellten Möglichkeit einer mündlichen Revisionsverhandlung näher zu treten. Ein Antragsrecht kommt den Parteien in dieser Frage nicht zu (§ 509 Abs 1 und 2 ZPO).Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne der ins Ermessen des Obersten Gerichtshofes gestellten Möglichkeit einer mündlichen Revisionsverhandlung näher zu treten. Ein Antragsrecht kommt den Parteien in dieser Frage nicht zu (Paragraph 509, Absatz eins und 2 ZPO).
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.