Rechtssatz RS0040339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040339
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten.Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 572/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 572/93
- 2 Ob 73/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 73/94
- 5 Ob 2101/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
Vgl auch
- 10 Ob 2028/96z
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2028/96z
- 7 Ob 2324/96g
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2324/96g
- 3 Ob 5/97z
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 5/97z
- 1 Ob 70/99x
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 70/99x
- 1 Ob 17/99b
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
Veröff: SZ 72/129
- 1 Ob 241/99v
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 241/99v
Beisatz: Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO in Verbindung mit § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. (T1)
- 9 ObA 220/99i
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 220/99i
Beis wie T1; Beisatz: Gegen die Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO wird auch verstossen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt entsprechenden Aussagen begnügt. (T2)
- 8 ObA 30/02y
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 30/02y
- 10 Ob 2/03x
Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 Ob 2/03x
Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T3)
- 3 Ob 68/04b
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 68/04b
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T4)
- 5 Ob 227/05a
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 227/05a
Beis wie T1
- 7 Ob 100/17g
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 15/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2024 10 ObS 15/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040339
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00572_9300000_001