Begründung:
Am *****1991 ereignete sich auf der B ***** bei Straßenkilometer 65,1 im Gegenverkehrsbereich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines PKW Ford Escort und die Zweitbeklagte als Lenkerin ihres bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Opel Corsa beteiligt waren. Der Kläger behauptet das Alleinverschulden der Zweitbeklagten; er habe an der dreispurigen Unfallstelle nach ordnungsgemäßer Einleitung eines Überholvorganges den Mittelfahrstreifen benützt, als die entgegenkommende Zweitbeklagte völlig unerwartet ihr Fahrzeug in den von ihm benützten Fahrstreifen gelenkt habe.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger seinerseits habe den von der Zweitbeklagten bereits befahrenen Mittelfahrstreifen zeitlich danach benützt und dadurch den Unfall allein verschuldet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es ging dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Unfallstelle befindet sich auf der Schnellstraße zwischen H***** und B*****. Die Fahrbahn weist im Bereich der Unfallstelle drei Fahrstreifen auf, von denen der südliche von den beiden anderen durch eine Leit- und eine Sperrlinie getrennt ist. Die beiden nördlichen Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie getrennt.
Der Kläger lenkte seinen PKW auf dem beschriebenen Straßenstück in Richtung H*****. Die Zweitbeklagte fuhr mit ihrem Fahrzeug in der Gegenrichtung. Der Kläger hielt eine Geschwindigkeit von 80 km/h ein und beabsichtigte, zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Er beschleunigte auf etwa 100 km/h oder etwas darüber und versetzte das Fahrzeug gleichzeitig auf den mittleren Fahrstreifen. Er nahm das von der Zweitbeklagten und zwei weitere davor befindliche Fahrzeuge zunächst nicht bewußt wahr, sondern bemerkte erst später - wo genau und wie lange nach dem Beginn seines Überholmanövers konnte nicht festgestellt werden -, daß ihm das von der Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug entgegen kam. Da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch im Überholvorgang auf der Höhe eines der von ihm zu überholenden Fahrzeuge befand, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr auf den südlichen Fahrstreifen zurücklenken, sondern nur mehr geringfügig nach rechts versetzen, um die auf dem südlichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern. Ein wirksames Bremsmanöver konnte nicht festgestellt werden.
Die Zweitbeklagte hielt mit ihrem Fahrzeug zunächst eine Geschwindigkeit von 70 km/h ein. Vor ihr fuhren zwei Kleinbusse. Sie beabsichtigte, diese im Bereich des dreispurigen Fahrbahnstückes zu überholen. Nicht festgestellt werden konnte, wann sie zum Überholen ansetzte und ob sie allenfalls den Überholvorgang in der Form einleitete, daß sie den Beginn der Dreispurigkeit der Straße auf dem von ihr benützten Fahrstreifen geradeaus weiterfuhr und so in den mittleren Fahrstreifen gelangte. Sie beschleunigte im Zuge des Überholmanövers auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h und nahm das vom Kläger in der Gegenrichtung gelenkte Fahrzeug zunächst bewußt nicht wahr, sondern bemerkte erst auf kurze Entfernung, daß ihr dieses Fahrzeug auf dem Mittelfahrstreifen entgegenkam. Bei beiden Lenkern konnte nicht festgestellt werden, auf welche Entfernung sie das jeweils auf dem Mittelstreifen entgegenkommende Fahrzeug wahrnahmen und wie lange dies vor der Kollision war. Bei der Zweitbeklagten konnte nicht einmal festgestellt werden, ob sie nach dem Erblicken des klägerischen Fahrzeuges noch zu einem wirksamen Auslenken gekommen ist. Bei gehöriger Beobachtung des Gegenverkehrs wäre es für jeden Lenker möglich gewesen, das jeweils auf dem Mittelstreifen entgegenkommende Fahrzeug so rechtzeitig zu erblicken, daß bis zur Begegnung eine beträchtliche Abbremsung möglich gewesen wäre. Ob es auch möglich gewesen wäre, das eine oder andere Fahrzeug auf den jeweils rechten Fahrstreifen zurückzulenken konnte nicht festgestellt werden. Die Kollision ereignete sich im mittleren Bereich des mittleren Fahrstreifens. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen der linken vorderen Ecke des von der Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeuges mit der linken Seitenwand des Klagsfahrzeuges, das zu diesem Zeitpunkt geringfügig nach rechts gerichtet war.
Das Erstgericht erörterte im wesentlichen rechtlich, § 9 Abs 1 StVO erlaube zwar dem Lenker eines Fahrzeuges das Verlassen des von ihm benützten Fahrstreifens, wenn diesem bei Vorhandensein einer Sperrlinie neben einer Leitlinie die Leitlinie näher liege, verbiete ihm aber danach die Rückkehr in den ursprünglich benützten Fahrstreifen, weil ihm nunmehr die Sperrlinie näher liege. Der Kläger habe zwar seinen Fahrstreifen verlassen dürfen, etwa um zu links gelegenen Äckern zuzufahren, nicht aber danach unter Überfahrung der ihm nun näher liegenden Sperrlinie nach rechts zurückkehren dürfen. Es dürfe keinen Fahrstreifen geben, der beiden Fahrtrichtungen nach Bedarf zugeordnet werden könne. Der mittlere Fahrstreifen sei für die Fahrtrichtung der Zweitbeklagten bestimmt gewesen. Daher sei dem Kläger der Vorwurf zu machen, daß er den mittleren Fahrstreifen zum Zwecke des Überholens gar nicht hätte benützen dürfen. Dagegen falle der Schuldvorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit, der beiden Lenkern zu machen sei, nicht mehr so stark ins Gewicht.Das Erstgericht erörterte im wesentlichen rechtlich, Paragraph 9, Absatz eins, StVO erlaube zwar dem Lenker eines Fahrzeuges das Verlassen des von ihm benützten Fahrstreifens, wenn diesem bei Vorhandensein einer Sperrlinie neben einer Leitlinie die Leitlinie näher liege, verbiete ihm aber danach die Rückkehr in den ursprünglich benützten Fahrstreifen, weil ihm nunmehr die Sperrlinie näher liege. Der Kläger habe zwar seinen Fahrstreifen verlassen dürfen, etwa um zu links gelegenen Äckern zuzufahren, nicht aber danach unter Überfahrung der ihm nun näher liegenden Sperrlinie nach rechts zurückkehren dürfen. Es dürfe keinen Fahrstreifen geben, der beiden Fahrtrichtungen nach Bedarf zugeordnet werden könne. Der mittlere Fahrstreifen sei für die Fahrtrichtung der Zweitbeklagten bestimmt gewesen. Daher sei dem Kläger der Vorwurf zu machen, daß er den mittleren Fahrstreifen zum Zwecke des Überholens gar nicht hätte benützen dürfen. Dagegen falle der Schuldvorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit, der beiden Lenkern zu machen sei, nicht mehr so stark ins Gewicht.
Das Berufungsgericht ist von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen und hat ausdrücklich festgestellt, daß sich der Kläger etwa 70 m nach seinem Auslenken auf den mittleren Fahrstreifen im Bereich der Kilometerbezeichnung 65,2 befand, als er das Fahrzeug der Zweitbeklagten wahrnahm, die zu diesem Zeitpunkt - rund 80 m von seinem PKW entfernt - auf den vom Kläger befahrenen Mittelstreifen ausscherte.
Die Zweitbeklagte hingegen habe das vom Kläger in Gegenrichtung gelenkte Fahrzeug zunächst nicht bewußt wahrgenommen, sondern erst auf kurze Entfernung bemerkt, daß ihr dieses Fahrzeug auf dem Mittelstreifen entgegenkam.
Es erörterte rechtlich, daß der Kläger im Zuge eines erlaubten Überholmanövers den mittleren Fahrstreifen benützte, währen die Zweitbeklagte trotz Gegenverkehrs innerhalb des Anhalteweges des Klägers ihr Fahrzeug in den von ihm benützten Fahrstreifen gelenkt habe und somit den Unfall durch Verstoß gegen die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO verschuldet habe.Es erörterte rechtlich, daß der Kläger im Zuge eines erlaubten Überholmanövers den mittleren Fahrstreifen benützte, währen die Zweitbeklagte trotz Gegenverkehrs innerhalb des Anhalteweges des Klägers ihr Fahrzeug in den von ihm benützten Fahrstreifen gelenkt habe und somit den Unfall durch Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO verschuldet habe.
Ein meßbares Mitverschulden des Klägers könne diesem nicht angelastet werden, weil die Zweitbeklagte ihr Fahrzeug nur in einer Entfernung von 70 m in seinen Fahrstreifen lenkte.
Es ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung mit außerordentlicher Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag sie aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw. ihr nicht Folge zu geben.