Die Revision der erstbeklagten Partei ist zulässig, weil der Frage, wer "Veranstalter" eines Schirennens ist, die Bedeutung des § 502 Abs.1 ZPO zukommt. Die Revision des Drittbeklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verantwortlichkeit eines Rennleiters eines Schirennens bisher noch nicht Stellung genommen hat. Die Rechtsmittel der erst- und drittbeklagten Partei sind aber nicht berechtigt.Die Revision der erstbeklagten Partei ist zulässig, weil der Frage, wer "Veranstalter" eines Schirennens ist, die Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Die Revision des Drittbeklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verantwortlichkeit eines Rennleiters eines Schirennens bisher noch nicht Stellung genommen hat. Die Rechtsmittel der erst- und drittbeklagten Partei sind aber nicht berechtigt.
I. Zur Revision der erst- und drittbeklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der erst- und drittbeklagten Partei:
1. Zur Haftung der erstbeklagten Partei als Veranstalter:
Die erstbeklagte Partei bestreitet, Veranstalter des Rennens gewesen zu sein. Aus der Ausschreibung ergebe sich, daß der T***** Schiverband als Veranstalter auftrat, zu seinen Aufgaben hätten Ablauf und Organisation des Wettkampfes gehört. Der Kläger habe durch seine Nennung zum T***** Schiverband als Veranstalter eine Vertragsbeziehung hergestellt. Schon aus der Bezeichnung der erstbeklagten Partei als "durchführenden" Verein ergebe sich, daß sie lediglich die ihr vom Veranstalter übertragenen Aufgaben und erteilten Weisungen zu erfüllen hatte. Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der erstbeklagten Partei seien nicht gegeben.
Weiters beruhe die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Sicherheitsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, auf einer offenbar rückschauenden Betrachtungsweise. Alle Personen, die an dem Rennen - sei es als Läufer oder als Funktionäre - mitwirkten, erachteten den Zielbereich als ausreichend und mängelfrei, es sei auch allein der Kläger im Zielraum zum Sturz gekommen. Auch der in Sicherheitsfragen besonders ausgebildete Technische Delegierte habe keine Bedenken gehabt. Eine Schirennfahrt bedinge ein höheres Maß an Gefahren und stelle damit an die Eigenverantwortung und das Können eines Teilnehmers auch höhere Ansprüche; jeder Teilnehmer müsse mit einem durch die Eigenheiten des Sports erhöhten Gefahrenniveau rechnen, er nehme dies auch in Kauf. Der Veranstalter könne nicht unter allen Umständen jeder nur erdenklichen Gefahr begegnen. Berücksichtige man das ungewöhnliche Fahrverhalten des Klägers und den Umstand, daß nur solche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, die vernünftigerweise und üblicherweise vorzukehren sind, dann könne die Unterlassung zusätzlicher Absicherungen der außerhalb des Zielraumes stehenden Liftstütze nicht zum Schadenersatz verpflichten. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Zielauslauf mit anderen gefährlichen Stellen entlang der Rennpiste verglichen: im Zielraum, wo sich der Rennläufer aufrichte, um in einem großen Bogen unter Kanteneinsatz die Geschwindigkeit auslaufen zu lassen, sei die Gefahr eines Sturzes unverhältnismäßig geringer.
Schließlich hätte sich das Berufungsgericht auch mit dem Einwand des Haftungsausschlusses auseinandersetzen müssen. Waren die erst- und drittbeklagten Parteien nur Erfüllungsgehilfen des T***** Schiverbandes als Veranstalter, so hätte die Haftung nach § 1313a ABGB rechtswirksam ausgeschlossen werden können.Schließlich hätte sich das Berufungsgericht auch mit dem Einwand des Haftungsausschlusses auseinandersetzen müssen. Waren die erst- und drittbeklagten Parteien nur Erfüllungsgehilfen des T***** Schiverbandes als Veranstalter, so hätte die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB rechtswirksam ausgeschlossen werden können.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht (JBl. 1992, 785). Dies hat zur Folge, daß der Veranstalter schon wegen einer nur leicht fahrlässig verschuldeten Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflicht zu haften hat (ZVR 1988/142). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, wer Veranstalter ist, ist die tatsächliche Funktion und nicht die gewählte Bezeichnung. "Veranstalter" im Rechtssinn ist, wer die Gefahrenlage "schafft", indem er ein Rennen organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern läßt (NJW 1975, 533); maßgeblich ist der unmittelbare Einfluß auf den Ablauf und die Organisation des Wettkampfes (Pichler/Holzer, Handbuch des österr. Skirechts2, 257; vgl. auch Hagenbucher, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Ski- und Bergunfällen, 74 f). Nach den maßgeblichen Feststellungen (siehe S.22 f der Ausfertigungen des Urteiles des Erstgerichtes) organisierte die erstbeklagte Partei das Rennen in jeder Hinsicht, sie stellte die Strecke zur Verfügung und präparierte sie, sie sorgte für das Programm, nahm die Streckenabsperrung vor, sicherte die Strecke ab und nahm auch die Nennungen der Läufer entgegen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die erstbeklagte Partei "Veranstalter" des Rennens war.Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht (JBl. 1992, 785). Dies hat zur Folge, daß der Veranstalter schon wegen einer nur leicht fahrlässig verschuldeten Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflicht zu haften hat (ZVR 1988/142). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, wer Veranstalter ist, ist die tatsächliche Funktion und nicht die gewählte Bezeichnung. "Veranstalter" im Rechtssinn ist, wer die Gefahrenlage "schafft", indem er ein Rennen organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern läßt (NJW 1975, 533); maßgeblich ist der unmittelbare Einfluß auf den Ablauf und die Organisation des Wettkampfes (Pichler/Holzer, Handbuch des österr. Skirechts2, 257; vergleiche auch Hagenbucher, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Ski- und Bergunfällen, 74 f). Nach den maßgeblichen Feststellungen (siehe S.22 f der Ausfertigungen des Urteiles des Erstgerichtes) organisierte die erstbeklagte Partei das Rennen in jeder Hinsicht, sie stellte die Strecke zur Verfügung und präparierte sie, sie sorgte für das Programm, nahm die Streckenabsperrung vor, sicherte die Strecke ab und nahm auch die Nennungen der Läufer entgegen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die erstbeklagte Partei "Veranstalter" des Rennens war.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Veranstalter eines Schirennens zur Sicherung der Teilnehmer zu setzen hat, kommt es auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen an; die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände sind keine gültigen Rechtsnormen, aber Sorgfaltsmaßstab (JBl. 1992, 785). Es muß nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnet werden, sondern erstreckt sich die Gefahrenabwehr auf solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (Scheffen, Zivilrechtliche Haftung im Sport, NJW 1990, 2661). Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind aber wesentlich strenger als bei sonstigen Pisten. Der Teilnehmer eines Schirennens wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert; dies muß wiederum beim Benützer den Eindruck erwecken, daß der Veranstalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist (JBl. 1990, 458). Besonders strenge Anforderungen sind gerade an die Ausgestaltung des Zielraumes zu stellen, weil mit der Zieldurchfahrt die Konzentration des Wettkämpfers fast schlagartig nachläßt, der Fahrer aber gerade hier noch sehr hohe Geschwindigkeiten aufweist (Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 307 FN 83).
Berücksichtigt man nun einerseits die erhöhte Sorgfaltspflicht des Veranstalters eines Schirennens und den Umstand, daß gerade der Zielraum besonders gefährlich ist und anderseits Sicherungsmaßnahmen, die die Folgen des Unfalles hintangehalten oder entscheidend gemildert hätten, mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich gewesen wären, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die erstbeklagte Partei ihre vertragliche Verkehrssicherungspflicht verletzte, als zutreffend. Die erstbeklagte Partei kann sich auch nicht auf das Homologationsdekret der FIS berufen, weil selbst die Erfüllung behördlicher Anordnungen nicht befreit (JBl. 1992, 785).
Ob tatsächlich zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei ein Haftungsausschluß vereinbart wurde, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht verläßlich beurteilt werden, doch wäre eine solche Vereinbarung auch nicht rechtswirksam. Es ist zwar richtig, daß der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig ist (Krejci in Rummel2, Rz 116 zu § 879). Die dem Grunde nach zulässigen Haftungsausschlüsse gelten aber nicht für sämtliche Schäden, die verursacht werden; Freizeichnungsklauseln erfassen vielmehr nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisken; sie sind ungültig, soweit die Vertragspartner nicht mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten (Krejci, aaO, Rz 118). Da nur die typischen Sportgefahren den Sportlern von vornherein bekannt sind, wollen sie auch nur Erklärungen abgeben, die sich auf diese Gefahren beziehen; Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen bewirken aber auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit keine Haftungsfreiheit des Veranstalters (Pichler/Holzer, aaO, 261), weil die Rennläufer dennoch davon ausgehen, daß der Verantwortliche für die Sicherheit des Gefahrenbereichs Sorge trägt und alle ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Es wäre eine willensunabhängige Fiktion, würde man annehmen, Sportler seien mit einem Ausschluß der Haftung für einen mangelhaft geschützten Zielraum einverstanden (vgl. Börner, Sportstätten-Haftungsrecht, 406 f).Ob tatsächlich zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei ein Haftungsausschluß vereinbart wurde, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht verläßlich beurteilt werden, doch wäre eine solche Vereinbarung auch nicht rechtswirksam. Es ist zwar richtig, daß der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig ist (Krejci in Rummel2, Rz 116 zu Paragraph 879,). Die dem Grunde nach zulässigen Haftungsausschlüsse gelten aber nicht für sämtliche Schäden, die verursacht werden; Freizeichnungsklauseln erfassen vielmehr nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisken; sie sind ungültig, soweit die Vertragspartner nicht mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten (Krejci, aaO, Rz 118). Da nur die typischen Sportgefahren den Sportlern von vornherein bekannt sind, wollen sie auch nur Erklärungen abgeben, die sich auf diese Gefahren beziehen; Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen bewirken aber auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit keine Haftungsfreiheit des Veranstalters (Pichler/Holzer, aaO, 261), weil die Rennläufer dennoch davon ausgehen, daß der Verantwortliche für die Sicherheit des Gefahrenbereichs Sorge trägt und alle ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Es wäre eine willensunabhängige Fiktion, würde man annehmen, Sportler seien mit einem Ausschluß der Haftung für einen mangelhaft geschützten Zielraum einverstanden vergleiche Börner, Sportstätten-Haftungsrecht, 406 f).
2. Zur Haftung des Drittbeklagten als Rennleiter:
Der Drittbeklagte vertritt in der Revision die Ansicht, die bloße Befugnis, Weisungen zu erteilen und Arbeiten zu überwachen, bedinge nicht auch die besondere Verpflichtung, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen selbst zu treffen oder entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Für Sicherheitsfragen sei das Kampfgericht und dort in erster Linie der Technische Delegierte zuständig. Daß ihm bei Entscheidungen des Kampfgerichtes ein Stimmrecht zukomme, begründe keine individuelle Verpflichtung. Die IWO räume ihm nicht die Möglichkeit ein, gegen die Entscheidungen des Kampfgerichtes Maßnahmen zu treffen.
Jedenfalls aber sei der in der Ausschreibung enthaltene Haftungsausschluß ihm gegenüber wirksam.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zweifelsohne handelt es sich bei einem Schirennen um eine Veranstaltung, die für die Teilnehmer mit besonderem Risiko verbunden ist. Dies bedeutet, daß für eine Verletzung der Sicherungspflichten nicht nur der Veranstalter kraft Vertrages haftet, sondern sind aufgrund der aus § 1295 ABGB sich ergebenden Verkehrssicherungspflicht die für die Veranstaltung Verantwortlichen verpflichtet, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Gefährdung der Rennteilnehmer und Zuschauer vermieden oder so gering als möglich gehalten wird (SZ 49/154 = ZVR 1978/166). Der Schaffung der Gefahrenquelle durch den Veranstalter steht die Übernahme ihrer Betreuung gleich (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu § 1294; NJW 1975, 533; Mertens in Münchner KommzBGB2, Rz 198 zu § 823; Soergel-Zeuner11 § 823 BGB Rz 188). Die in der IWO vorgesehenen Maßnahmen dürfen zur Beurteilung der Sorgfaltspflicht eines Rennleiters insoweit herangezogen werden, als ein mit der Rechtsordnung verbundener Fachmann sich mit den vorgesehenen Sicherungen begnügt hätte (SZ 49/154; Reischauer, aaO, Rz 9 zu § 1297).Dem kann nicht gefolgt werden. Zweifelsohne handelt es sich bei einem Schirennen um eine Veranstaltung, die für die Teilnehmer mit besonderem Risiko verbunden ist. Dies bedeutet, daß für eine Verletzung der Sicherungspflichten nicht nur der Veranstalter kraft Vertrages haftet, sondern sind aufgrund der aus Paragraph 1295, ABGB sich ergebenden Verkehrssicherungspflicht die für die Veranstaltung Verantwortlichen verpflichtet, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Gefährdung der Rennteilnehmer und Zuschauer vermieden oder so gering als möglich gehalten wird (SZ 49/154 = ZVR 1978/166). Der Schaffung der Gefahrenquelle durch den Veranstalter steht die Übernahme ihrer Betreuung gleich (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1294,; NJW 1975, 533; Mertens in Münchner KommzBGB2, Rz 198 zu Paragraph 823,; Soergel-Zeuner11 Paragraph 823, BGB Rz 188). Die in der IWO vorgesehenen Maßnahmen dürfen zur Beurteilung der Sorgfaltspflicht eines Rennleiters insoweit herangezogen werden, als ein mit der Rechtsordnung verbundener Fachmann sich mit den vorgesehenen Sicherungen begnügt hätte (SZ 49/154; Reischauer, aaO, Rz 9 zu Paragraph 1297,).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Haftung des drittbeklagten Rennleiters, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Rennkomitees; dieses hat sich gemäß Punkt 602.1 der IWO mit der Vorbereitung der Strecken zu befassen, gemäß Punkt 602.2.1 hat der Rennleiter die (erforderlichen) Weisungen zu erteilen.
Zur Frage der Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses wird auf die Ausführungen zur Haftung der erstbeklagten Partei verwiesen.
Der Revision der erst- und drittbeklagten Partei war sohin ein Erfolg zu versagen; die Entscheidung über die Kosten gründet sich insoweit auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der erst- und drittbeklagten Partei war sohin ein Erfolg zu versagen; die Entscheidung über die Kosten gründet sich insoweit auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
II. Zur Revision des Klägers:römisch zwei. Zur Revision des Klägers:
1. Zur Haftung des Zweitbeklagten als Zielrichter:
Der Kläger machte in seiner Revision betreffend den Zweitbeklagten geltend, für die Beurteilung der Haftung von Mitgliedern von Kollegialorganen ließen sich vergleichsweise die Grundsätze heranziehen, die zur Frage der Haftung von Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften entwickelt wurden, d.h., es bestehe eine Haftung der Mitglieder zur ungeteilten Hand.
Unzutreffend sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß innerhalb des Kampfgerichtes eine deutliche Aufgabenteilung erfolgt sei. Eine Beschränkung der Kompetenz des Zielrichters auf den eigentlichen Zielraum sei nicht vorgesehen. Überdies habe sich der Zielrichter ohnehin über die richtige Einhaltung "aller Vorschriften der Zielorganisation und des Zieleinlaufes zu vergewissern"; er habe also auch die Absicherungsmaßnahmen des Zielraumes zu prüfen. Es sei unrichtig, daß Kapitel 610 IWO den Begriff der "Zielorganisation" umschreibe. Die dem Zielrichter obliegende Überwachung der Zeitnehmung stelle eine zusätzliche Aufgabe dar und nicht eine nähere Definition des Begriffes "Zielorganisation".
Der Ansicht, daß die Mitglieder des Kampfgerichtes den Gesellschaftern einer GesbR gleichzustellen wären, kann nicht gefolgt werden. Während das Vorliegen einer GesbR eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt (§ 1175 ABGB), werden die Mitglieder des Kampfgerichtes ernannt oder delegiert.Der Ansicht, daß die Mitglieder des Kampfgerichtes den Gesellschaftern einer GesbR gleichzustellen wären, kann nicht gefolgt werden. Während das Vorliegen einer GesbR eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt (Paragraph 1175, ABGB), werden die Mitglieder des Kampfgerichtes ernannt oder delegiert.
An sich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß eine zulässige Ressortverteilung innerhalb eines Kollegialorganes exculpieren kann (SZ 52/116; vgl. auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 230). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kann sich der Zweitbeklagte aber nicht darauf berufen, daß die Überprüfung des Zielraumes nicht in seine Kompetenz gefallen wäre. An sich trifft diese Verpflichtung gemäß Punkt 603.4.2.1 IWO das Kampfgericht als Kollegialorgan, gemäß Punkt 603.3.7 kann auch jedes Mitglied des Kampfgerichtes in unaufschiebbaren Fällen allein Entscheidungen treffen. Gemäß PunktAn sich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß eine zulässige Ressortverteilung innerhalb eines Kollegialorganes exculpieren kann (SZ 52/116; vergleiche auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 230). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kann sich der Zweitbeklagte aber nicht darauf berufen, daß die Überprüfung des Zielraumes nicht in seine Kompetenz gefallen wäre. An sich trifft diese Verpflichtung gemäß Punkt 603.4.2.1 IWO das Kampfgericht als Kollegialorgan, gemäß Punkt 603.3.7 kann auch jedes Mitglied des Kampfgerichtes in unaufschiebbaren Fällen allein Entscheidungen treffen. Gemäß Punkt
603.9.1 hat sich der Zielrichter über die richtige Einhaltung aller Vorschriften der Zielorganisation zu vergewissern. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zielorganisation sei im Punkt 610 der IWO umschrieben; vielmehr ist im Punkt 614 geregelt, wie der Zielraum beschaffen sein muß. Wenngleich Punkt 614.1.3 IWO nur Schutzmaßnahmen, die jede Möglichkeit einer Kollision mit den Zielanlagen ausschließen, anordnet, geht die Verpflichtung des Zielrichters als Mitglied des Kampfgerichtes darüber hinaus; als für die Organisation des Zielraumes Zuständiger hat er generell dafür zu sorgen, daß bei einem Sturz im Zielraum der Rennläufer nicht zu Schaden kommt. Speziell dem Zielrichter obliegt die Verpflichtung nach Punkt 603.4.2.1 IWO, den Auslauf nach dem Ziel zu kontrollieren.
Da, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, die Frage des Mitverschuldens des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden kann, konnte der Revision des Klägers nicht im Sinne einer Klagestattgebung gegenüber dem Zweitbeklagten Folge gegeben werden.
2. Zur Frage des Mitverschuldens des Klägers:
Nach Ansicht des Klägers ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht gegen § 488 Abs.4 ZPO verstieß. Es sei zwar der Verlesung diverser in erster Instanz unmittelbar aufgenommener Beweisergebnisse im Berufungsverfahren zugestimmt worden, dies sei aber nur deshalb geschehen, weil das Berufungsgericht nicht bekanntgegeben habe, daß es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe. Die klagende Partei sei daher davon ausgegangen, daß es dem Berufungsgericht lediglich um eine Erweiterung der Beweisgrundlage ging. In der Frage, ob sich der Kläger nach der Zieldurchfahrt umdrehte, sei - ohne Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu äußern - von der erstgerichtlichen Feststellung abgegangen worden. Dazu komme, daß das Berufungsgericht Beweisergebnisse, die für die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung sprachen, unberücksichtigt gelassen habe; insbesonders seien jene Aktennotizen, die sich als Beilage im Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens W***** befinden, sowie die Stellungnahme von Werner D***** nicht einmal verlesen worden. Auch die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Robert S***** sei unberücksichtigt geblieben, desgleichen die Aussage des Zeugen David S*****. Dem Berufungsgericht sei auch ein Begründungsmangel vorzuwerfen, weil es sich mit anderen Beweisergebnissen, die im Widerspruch zur getroffenen Feststellung stehen, nicht befaßt und hiefür keine Gründe angegeben habe.Nach Ansicht des Klägers ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verstieß. Es sei zwar der Verlesung diverser in erster Instanz unmittelbar aufgenommener Beweisergebnisse im Berufungsverfahren zugestimmt worden, dies sei aber nur deshalb geschehen, weil das Berufungsgericht nicht bekanntgegeben habe, daß es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe. Die klagende Partei sei daher davon ausgegangen, daß es dem Berufungsgericht lediglich um eine Erweiterung der Beweisgrundlage ging. In der Frage, ob sich der Kläger nach der Zieldurchfahrt umdrehte, sei - ohne Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu äußern - von der erstgerichtlichen Feststellung abgegangen worden. Dazu komme, daß das Berufungsgericht Beweisergebnisse, die für die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung sprachen, unberücksichtigt gelassen habe; insbesonders seien jene Aktennotizen, die sich als Beilage im Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens W***** befinden, sowie die Stellungnahme von Werner D***** nicht einmal verlesen worden. Auch die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Robert S***** sei unberücksichtigt geblieben, desgleichen die Aussage des Zeugen David S*****. Dem Berufungsgericht sei auch ein Begründungsmangel vorzuwerfen, weil es sich mit anderen Beweisergebnissen, die im Widerspruch zur getroffenen Feststellung stehen, nicht befaßt und hiefür keine Gründe angegeben habe.
Nach § 488 Abs.4 ZPO darf das Berufungsgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung der Protokolle hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, die neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. Unterläßt das Gericht eine solche vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel (7 Ob 756/90). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung zu Themen, hinsichtlich derer Feststellungen des Erstgerichtes vorlagen sowie einen solchen auf Beweisergänzung zu anderen Themen gefaßt. Das Berufungsgericht hat somit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß es einerseits gegen die Richtigkeit bestimmter Feststellungen Bedenken hatte und anderseits, daß es weitere Feststellungen als nötig erachtete. Es hat somit den Parteien im Sinne des § 488 Abs.4 ZPO bekanntgegeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise, deren Wiederholung beschlossen wurde, Bedenken habe. Anders ist der Sachverhalt der der Entscheidung 7 Ob 656/90 zugrundeliegt; in diesem Verfahren war vom Berufungsgericht nur ein Beschluß "auf Beweisergänzung" gefaßt worden. Wenn nun die Parteien nach Fassung des Beschlusses auf Beweiswiederholung durch unmittelbare Aufnahme bestimmter Beweise sich damit einverstanden erklärt haben, daß einige Aussagen verlesen werden, kann nicht eine Verletzung der Bestimmung des § 488 Abs.4 ZPO und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.Nach Paragraph 488, Absatz 4, ZPO darf das Berufungsgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung der Protokolle hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, die neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. Unterläßt das Gericht eine solche vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß Paragraph 281 a, ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel (7 Ob 756/90). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung zu Themen, hinsichtlich derer Feststellungen des Erstgerichtes vorlagen sowie einen solchen auf Beweisergänzung zu anderen Themen gefaßt. Das Berufungsgericht hat somit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß es einerseits gegen die Richtigkeit bestimmter Feststellungen Bedenken hatte und anderseits, daß es weitere Feststellungen als nötig erachtete. Es hat somit den Parteien im Sinne des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO bekanntgegeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise, deren Wiederholung beschlossen wurde, Bedenken habe. Anders ist der Sachverhalt der der Entscheidung 7 Ob 656/90 zugrundeliegt; in diesem Verfahren war vom Berufungsgericht nur ein Beschluß "auf Beweisergänzung" gefaßt worden. Wenn nun die Parteien nach Fassung des Beschlusses auf Beweiswiederholung durch unmittelbare Aufnahme bestimmter Beweise sich damit einverstanden erklärt haben, daß einige Aussagen verlesen werden, kann nicht eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.
Zutreffend macht der Kläger an sich geltend, daß das Berufungsgericht alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel zu wiederholen und sich nicht mit der Wiederholung einzelner Beweismittel begnügen darf (Fasching, LB2, Rz 1808). Die in der Revision gerügte fehlende Verlesung von Aktennotizen über Angaben von Zeugen und einer eidlichen Erklärung eines Zeugen kann aber deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirken, weil schriftliche Zeugenaussagen dem österreichischen Zivilprozeß überhaupt fremd sind; ihre Zulassung und Verwertung durch das Gericht bildet als Verfahrensmangel eine erhebliche Verletzung eines Verfahrensgesetzes; dasselbe gilt für schriftliche "eidesstattliche Erklärungen" (Fasching, aaO, Rz 967). Der Zeuge S***** brauchte vom Berufungsgericht nicht neuerlich vernommen werden, weil er das genaue Fahrverhalten des Klägers nicht beobachten konnte (siehe AS 140).
Schließlich haftet der Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht der in der Revision gerügte Begründungsmangel an; ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs.3 ZPO stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich aus einer vorhandenen Begründung nicht erkennen läßt, welche Erwägungen im einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (Fasching, aaO, Rz 817). Aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich vielmehr, aufgrund welcher Beweismittel und welcher Beweiswürdigung es zur Feststellung über das Umdrehen des Klägers gelangte.Schließlich haftet der Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht der in der Revision gerügte Begründungsmangel an; ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Paragraph 272, Absatz 3, ZPO stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich aus einer vorhandenen Begründung nicht erkennen läßt, welche Erwägungen im einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (Fasching, aaO, Rz 817). Aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich vielmehr, aufgrund welcher Beweismittel und welcher Beweiswürdigung es zur Feststellung über das Umdrehen des Klägers gelangte.
Letztlich macht der Kläger in seiner Revision geltend, die vom Berufungsgericht neu getroffenen Feststellungen stünden mit den anderen von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen im Widerspruch, sodaß eine erschöpfende rechtliche Beurteilung nicht möglich sei. Jedenfalls habe aber das Erstgericht festgestellt, die Ursache für das späte Abbremsen des Klägers sei nicht feststellbar, diese Feststellung sei vom Berufungsgericht auch übernommen worden. Es stehe somit nicht fest, daß das dem Kläger vom Berufungsgericht vorgeworfene Umdrehen zur Zeittafel auch kausal für den Sturz war. Es könne an den Kläger auch nicht der Maßstab eines "kontrolliert fahrenden Rennläufers" angelegt werden, sodaß selbst dann, wenn man dem Kläger ein Mitverschulden anlasten sollte, dieses allenfalls mit einem Fünftel, maximal einem Viertel, zu bewerten wäre.
Unrichtig ist die Ansicht, den Feststellungen des Berufungsgerichtes sei nicht zu entnehmen, daß das Umdrehen des Klägers nach der Zeitanzeigetafel (mit-)kausal für seinen Sturz war bzw daß ein Widerspruch zu übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes bestehe. Vielmehr wurde vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger nach dem Durchfahren des Ziels sich nach rechts zur Zeitanzeigetafel umdrehte und sich dabei querstellte. "Dadurch" rutschte er nach rechts und näherte sich dem Absperrzaun des Zielraumes (siehe S.29 der Ausfertigungen des Berufungsurteiles). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde dann noch (präzisierend) ausgeführt, das Verhalten des Klägers (Umdrehen nach der Zeittafel) habe den Sturz zumindest mitverursacht (siehe S.43 der Urteilsausfertigungen). Die Negativfeststellung des Erstgerichtes, die Ursache für das "späte Abbremsen" des Klägers sei nicht feststellbar, wurde mit der Einschränkung übernommen, daß sichere Anhaltspunkte nur in bezug auf das behauptete Umdrehen des Klägers nach der Zeitanzeigetafel bestünden (siehe S.28 der Urteilsausfertigungen). Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich, daß es die Tatsachenfeststellung getroffen hat, daß sich der Kläger nach der Zeitanzeigetafel umdrehte und dieses Umdrehen auch (mit-)kausal für seinen Sturz war.
Hinsichtlich der Feststellung, daß das Umdrehen des Klägers auch kausal für seinen Sturz war, hat das Berufungsgericht aber gegen § 488 Abs.4 ZPO verstoßen. In der Berufungsverhandlung vom 4.4.1991 war nämlich nur ein Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung darüber, ob der Kläger nach der Durchfahrt sich zur Zeitanzeigetafel umgedreht hat, gefaßt worden, nicht aber auch darüber, ob dieses Umdrehen auch kausal für seinen Sturz war. Diese beiden Feststellungen stehen nämlich, anders als das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung meinte, keinesfalls in untrennbarem Zusammenhang. Das vom Berufungsgericht herangezogene Argument, ein Rennläufer, der sich bei noch nicht abgebremster Geschwindigkeit nach der Zeitnehmungstafel umdrehe, könne sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren und handle damit unachtsam, ist nicht zwingend: Es mag durchaus sein, daß ein Rennläufer, der sich umdreht, sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren kann und damit unachtsam handelt. Das bedeutet aber nicht, daß diese Unachtsamkeit Auswirkungen auf den Unfall haben muß. Wie vielmehr aus Fernsehübertragungen bekannt ist, drehen sich viele Läufer um, ohne daß sie deshalb zum Sturz kommen. Das Berufungsgericht hätte sohin von der Negativfeststellung des Erstgerichtes, die Ursache für das späte Abbremsen (und den Sturz) könne nicht festgestellt werden, nur nach Beweiswiederholung durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise abgehen können; die vom Berufungsgericht durchgeführte Verlesung der Protokolle hätte nur dann genügt, wenn vorher den Parteien bekanntgegeben wurde, daß gegen die Würdigung dieser Beweise Bedenken bestehen. Derartige Bedenken wurden den Parteien wohl - wie schon oben ausgeführt - hinsichtlich der Feststellung des Umdrehens des Klägers bekanntgegeben, nicht aber hinsichtlich der Feststellung, daß dieses Umdrehen auch kausal für den Sturz war.Hinsichtlich der Feststellung, daß das Umdrehen des Klägers auch kausal für seinen Sturz war, hat das Berufungsgericht aber gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verstoßen. In der Berufungsverhandlung vom 4.4.1991 war nämlich nur ein Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung darüber, ob der Kläger nach der Durchfahrt sich zur Zeitanzeigetafel umgedreht hat, gefaßt worden, nicht aber auch darüber, ob dieses Umdrehen auch kausal für seinen Sturz war. Diese beiden Feststellungen stehen nämlich, anders als das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung meinte, keinesfalls in untrennbarem Zusammenhang. Das vom Berufungsgericht herangezogene Argument, ein Rennläufer, der sich bei noch nicht abgebremster Geschwindigkeit nach der Zeitnehmungstafel umdrehe, könne sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren und handle damit unachtsam, ist nicht zwingend: Es mag durchaus sein, daß ein Rennläufer, der sich umdreht, sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren kann und damit unachtsam handelt. Das bedeutet aber nicht, daß diese Unachtsamkeit Auswirkungen auf den Unfall haben muß. Wie vielmehr aus Fernsehübertragungen bekannt ist, drehen sich viele Läufer um, ohne daß sie deshalb zum Sturz kommen. Das Berufungsgericht hätte sohin von der Negativfeststellung des Erstgerichtes, die Ursache für das späte Abbremsen (und den Sturz) könne nicht festgestellt werden, nur nach Beweiswiederholung durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise abgehen können; die vom Berufungsgericht durchgeführte Verlesung der Protokolle hätte nur dann genügt, wenn vorher den Parteien bekanntgegeben wurde, daß gegen die Würdigung dieser Beweise Bedenken bestehen. Derartige Bedenken wurden den Parteien wohl - wie schon oben ausgeführt - hinsichtlich der Feststellung des Umdrehens des Klägers bekanntgegeben, nicht aber hinsichtlich der Feststellung, daß dieses Umdrehen auch kausal für den Sturz war.
Die Revision des Klägers erweist sich zufolge des Verstoßes des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des § 488 Abs.4 ZPO im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung als berechtigt.Die Revision des Klägers erweist sich zufolge des Verstoßes des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung als berechtigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht unter Beachtung der genannten Bestimmung vorzugehen haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten die Schädiger haben; jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes geht zu ihren Lasten (ZVR 1990/102).
Selbst wenn das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung gelangen sollte, daß das Umdrehen des Klägers (mit-)ursächlich für den Sturz war, ist nach Ansicht des erkennenden Senates die ihm angelastete Mitverschuldensquote zu hoch. Wenn man einerseits bedenkt, daß es für die Beklagten leicht gewesen wäre, die Stütze sachgerecht abzudecken, anderseits der Kläger sich in einem hochgradigen Erschöpfungszustand befunden hat, erscheint die Verschuldensteilung nicht sachgerecht. Sicherlich darf sich ein Rennläufer nicht einfach in das Ziel fallen lassen, sondern muß so handeln, daß er auch noch zum Stillstand kommen kann, doch rechtfertigt seine Fahrlässigkeit nur die Berücksichtigung einer geringeren (etwa ein Viertel) Mitverschuldensquote.
Die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf Paragraph 52, ZPO.