Rechtssatz RS0023955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023955
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller "Art". Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 609/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
- 8 Ob 622/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 622/88
Ähnlich
- 2 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
Auch; nur: Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T1) Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
- 4 Ob 2072/96w
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2072/96w
Beisatz: Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. (T2)
- 7 Ob 167/98d
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 167/98d
Vgl; Beisatz: Hier: "Schneefest" auf Schipiste. (T3)
- 2 Ob 217/99x
Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 217/99x
Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung. (T4); Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. Es fällt auch in die Verantwortung des Sicherungspflichtigen, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine besondere Verkehrsgefahr gerät. (T5)
- 6 Ob 304/02b
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
Auch
- 4 Ob 183/03w
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 183/03w
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T6)
- 4 Ob 46/04z
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 46/04z
Beis wie T5 nur: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. (T7)
- 8 Ob 56/05a
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 56/05a
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sturz des Klägers am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle, bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden. Haftung bejaht. (T8)
- 10 Ob 15/08s
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
Auch; Beisatz: Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. (T9)
- 4 Ob 203/11y
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
Auch; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T10)
- 4 Ob 172/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 172/11i
Auch; Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T11)
- 1 Ob 4/18x
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 4/18x
Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T12)
Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern. (T13)
- 4 Ob 225/22z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 225/22z
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Zeltfestes (T14)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023955
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_004