Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Das Berufungsgericht hat sowohl eine vertragliche Haftung als auch eine solche nach Deliktsrecht bejaht. Es hat sich dabei im Rahmen der folgenden vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze gehalten:
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden zu treffen (RIS-Justiz RS0023355). Die Haftung trifft denjenigen, der eine Anlage dem Zutritt von Personen eröffnet (6 Ob 314/00w; 7 Ob 51/00a). Voraussetzung der Haftung ist die Erkennbarkeit der Gefahrenlage, die auch durch das Verhalten Dritter ausgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0023801; RS0023231). Sicherungspflichten bestehen auch bei Sportveranstaltungen (RS0023955; RS0098750). Der Veranstalter hat Instruktionspflichten (6 Ob 689/90; RS0022966). Es besteht keine Haftung für atypische Erfolge (RS0022944). Adäquat ist ein Erfolg auch dann, wenn eine weitere Ursache für den Schaden hinzutritt und dies "nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht" (RS0022546). Von einem inadäquat verursachten Schaden kann nur gesprochen werden, wenn eine außergewöhnliche Verkettung besonderer Umstände vorliegt (1 Ob 303/99m; RS0016582).
Der Revisionswerber steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sich aus der Mitgliedschaft des Klägers beim zweitbeklagten Verein keine Vertragshaftung ableiten lasse; kein innerbetrieblicher Organisationsmangel vorliege; die Sorgfaltspflicht des Zweitbeklagten nicht höher sein könne als diejenige des Erstbeklagten; das anweisungswidrige Verhalten des nachfolgenden Teilnehmers (des "Frühstarters") weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen sei und der Zweitbeklagte die Haftung für leichtes Verschulden ausgeschlossen habe ("Freizeichnung"). Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Vertragshaftung des zweitbeklagten Vereins braucht nicht mit dem Vereinsrecht begründet zu werden. Es genügen die Feststellungen über die Organisation der Veranstaltung. Der Zweitbeklagte hat sie beworben und die Sicherheitsorgane instruiert. Dass die Sicherheitsinstruktion nicht ausreichend war, ist nicht nur durch den Unfall selbst und die nunmehr bestehenden Sicherheitsvorschriften indiziert. Entgegen den Revisionsausführungen war ein Fehlverhalten von Teilnehmern nicht auszuschließen und durchaus vorhersehbar. Die durch einen Frühstart verursachten Schäden können auch nicht als inadäquat im Sinne einer Verkettung besonderer unglücklicher Umstände beurteilt werden. Ein Start vor der mündlichen Freigabe durch den Startbetreuer kann verschiedene Ursachen haben. Neben dem besonderen Ehrgeiz eines "Sportlers", der seine besondere Schneidigkeit unter Beweis stellen will, sind auch die Fälle eines bloßen Missverständnisses (Hör- oder Sprachschwierigkeiten) oder einer bloßen Ungeschicklichkeit des Teilnehmers (der Startplatz war eine schmale Felskante) denkbar. Wenn solchen Gefahren mit einer einfachen Sicherungsmaßnahme begegnet werden kann, dass nämlich die Teilnehmer erst dann in die Seile eingehängt werden, wenn der Zielplatz geräumt ist, liegt in der Bejahung der Verletzung von Sorgfaltspflichten keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung. Abgesehen davon, dass die Haftung des Zweitbeklagten auch nach Deliktsrecht (§ 1295 ABGB) zu bejahen ist, kann er sich auf eine "Freizeichnung" von leichtem Verschulden schon deshalb nicht berufen, weil eine solche bei der Haftung für Leben und Gesundheit unwirksam ist (RS0109752). Der Kläger hat sich darauf in ausreichender Form berufen (RS0016440; RS0016447). Das Verschulden des Erstbeklagten war vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen, weil das Begehren gegen ihn bereits rechtskräftig abgewiesen ist.Die Vertragshaftung des zweitbeklagten Vereins braucht nicht mit dem Vereinsrecht begründet zu werden. Es genügen die Feststellungen über die Organisation der Veranstaltung. Der Zweitbeklagte hat sie beworben und die Sicherheitsorgane instruiert. Dass die Sicherheitsinstruktion nicht ausreichend war, ist nicht nur durch den Unfall selbst und die nunmehr bestehenden Sicherheitsvorschriften indiziert. Entgegen den Revisionsausführungen war ein Fehlverhalten von Teilnehmern nicht auszuschließen und durchaus vorhersehbar. Die durch einen Frühstart verursachten Schäden können auch nicht als inadäquat im Sinne einer Verkettung besonderer unglücklicher Umstände beurteilt werden. Ein Start vor der mündlichen Freigabe durch den Startbetreuer kann verschiedene Ursachen haben. Neben dem besonderen Ehrgeiz eines "Sportlers", der seine besondere Schneidigkeit unter Beweis stellen will, sind auch die Fälle eines bloßen Missverständnisses (Hör- oder Sprachschwierigkeiten) oder einer bloßen Ungeschicklichkeit des Teilnehmers (der Startplatz war eine schmale Felskante) denkbar. Wenn solchen Gefahren mit einer einfachen Sicherungsmaßnahme begegnet werden kann, dass nämlich die Teilnehmer erst dann in die Seile eingehängt werden, wenn der Zielplatz geräumt ist, liegt in der Bejahung der Verletzung von Sorgfaltspflichten keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung. Abgesehen davon, dass die Haftung des Zweitbeklagten auch nach Deliktsrecht (Paragraph 1295, ABGB) zu bejahen ist, kann er sich auf eine "Freizeichnung" von leichtem Verschulden schon deshalb nicht berufen, weil eine solche bei der Haftung für Leben und Gesundheit unwirksam ist (RS0109752). Der Kläger hat sich darauf in ausreichender Form berufen (RS0016440; RS0016447). Das Verschulden des Erstbeklagten war vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen, weil das Begehren gegen ihn bereits rechtskräftig abgewiesen ist.