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Entscheidung 6 Ob 304/02b×

Entscheidung 6 Ob 304/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob304/02b

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Steffen M*****, vertreten durch Kreibich, Bixner, Kleibel Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Michael P*****, und 2. Ö*****verein, ***** beide vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 60.837,86 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. September 2002, GZ 6 R 117/02x-60, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. März 2002, GZ 9 Cg 153/99x-52, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der zweitbeklagte Verein organisierte vom 15. bis 17. 1. 1999 eine Wintersportveranstaltung. Neben dem Eisklettern wurden Abfahrten auf einer Seilrutsche über eine Talsohle ("Flying Fox") angeboten. Als Startplatz diente ein 8 m langes Felsband. Dort wurden die Gäste vom Erstbeklagten mit einem Seilrollengehänge in die beiden Startseile eingehängt. Der Erstbeklagte war der Betreuer am Startplatz und hatte die Aufgabe, die Gäste in die Lastseile einzuhängen und den Start freizugeben. Der im Zielraum (auf dem Landeplatz) befindliche zweite Betreuer musste die Fahrt an ihrem Ende dosiert abbremsen. Beide Betreuer wurden vom Zweitbeklagten über ihre Aufgaben instruiert. Zwischen dem Start und dem Ziel waren Sicht- und Rufkontakte möglich. Der Kläger führte seine Fahrt durch und war noch in den Seilen eingehängt, als ein nachfolgender Teilnehmer (der Nebenintervenient), der das Startzeichen des Erstbeklagten nicht abgewartet hatte, seine Abfahrt durchführte. Der Zielbetreuer konnte die Fahrt zwar noch abbremsen, den Zusammenprall mit dem Kläger aber nicht mehr verhindern. Der Kläger erlitt eine Unterschenkelfraktur, die operativ versorgt werden musste. Der Heilungsverlauf verlief kompliziert. Für die noch relativ neue Animationsveranstaltung "Flying Fox" bestehen noch keine konkreten Sicherheitsvorschriften. Die beiden Betreuer waren ausgebildete Bergführer.

Der Kläger begehrt Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für unfallkausale Schäden.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass keine Sicherungsvorschriften verletzt worden seien. Es gebe keine Vorschrift, dass ein Teilnehmer erst dann in die Seile eingehängt werden dürfe, wenn der vorherige Teilnehmer sich bereits aus der Bahn und vom Landeplatz entfernt habe. Das Berufungsgericht bestätigte unangefochten die Abweisung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren und stellte mit Teil- und Zwischenurteil fest, dass die Ansprüche des Klägers gegenüber dem zweitbeklagten Verein dem Grunde nach zu Recht bestünden. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Klagebegehren abgewiesen werden, hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Das Berufungsgericht hat sowohl eine vertragliche Haftung als auch eine solche nach Deliktsrecht bejaht. Es hat sich dabei im Rahmen der folgenden vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze gehalten:

Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden zu treffen (RIS-Justiz RS0023355). Die Haftung trifft denjenigen, der eine Anlage dem Zutritt von Personen eröffnet (6 Ob 314/00w; 7 Ob 51/00a). Voraussetzung der Haftung ist die Erkennbarkeit der Gefahrenlage, die auch durch das Verhalten Dritter ausgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0023801; RS0023231). Sicherungspflichten bestehen auch bei Sportveranstaltungen (RS0023955; RS0098750). Der Veranstalter hat Instruktionspflichten (6 Ob 689/90; RS0022966). Es besteht keine Haftung für atypische Erfolge (RS0022944). Adäquat ist ein Erfolg auch dann, wenn eine weitere Ursache für den Schaden hinzutritt und dies "nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht" (RS0022546). Von einem inadäquat verursachten Schaden kann nur gesprochen werden, wenn eine außergewöhnliche Verkettung besonderer Umstände vorliegt (1 Ob 303/99m; RS0016582).

Der Revisionswerber steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sich aus der Mitgliedschaft des Klägers beim zweitbeklagten Verein keine Vertragshaftung ableiten lasse; kein innerbetrieblicher Organisationsmangel vorliege; die Sorgfaltspflicht des Zweitbeklagten nicht höher sein könne als diejenige des Erstbeklagten; das anweisungswidrige Verhalten des nachfolgenden Teilnehmers (des "Frühstarters") weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen sei und der Zweitbeklagte die Haftung für leichtes Verschulden ausgeschlossen habe ("Freizeichnung"). Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Vertragshaftung des zweitbeklagten Vereins braucht nicht mit dem Vereinsrecht begründet zu werden. Es genügen die Feststellungen über die Organisation der Veranstaltung. Der Zweitbeklagte hat sie beworben und die Sicherheitsorgane instruiert. Dass die Sicherheitsinstruktion nicht ausreichend war, ist nicht nur durch den Unfall selbst und die nunmehr bestehenden Sicherheitsvorschriften indiziert. Entgegen den Revisionsausführungen war ein Fehlverhalten von Teilnehmern nicht auszuschließen und durchaus vorhersehbar. Die durch einen Frühstart verursachten Schäden können auch nicht als inadäquat im Sinne einer Verkettung besonderer unglücklicher Umstände beurteilt werden. Ein Start vor der mündlichen Freigabe durch den Startbetreuer kann verschiedene Ursachen haben. Neben dem besonderen Ehrgeiz eines "Sportlers", der seine besondere Schneidigkeit unter Beweis stellen will, sind auch die Fälle eines bloßen Missverständnisses (Hör- oder Sprachschwierigkeiten) oder einer bloßen Ungeschicklichkeit des Teilnehmers (der Startplatz war eine schmale Felskante) denkbar. Wenn solchen Gefahren mit einer einfachen Sicherungsmaßnahme begegnet werden kann, dass nämlich die Teilnehmer erst dann in die Seile eingehängt werden, wenn der Zielplatz geräumt ist, liegt in der Bejahung der Verletzung von Sorgfaltspflichten keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung. Abgesehen davon, dass die Haftung des Zweitbeklagten auch nach Deliktsrecht (Paragraph 1295, ABGB) zu bejahen ist, kann er sich auf eine "Freizeichnung" von leichtem Verschulden schon deshalb nicht berufen, weil eine solche bei der Haftung für Leben und Gesundheit unwirksam ist (RS0109752). Der Kläger hat sich darauf in ausreichender Form berufen (RS0016440; RS0016447). Das Verschulden des Erstbeklagten war vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen, weil das Begehren gegen ihn bereits rechtskräftig abgewiesen ist.

Anmerkung

E68427 6Ob304.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00304.02B.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_0060OB00304_02B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016440 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Wenn auch zur " Geltendmachung " der Ungültigkeit einer Vereinbarung wegen Verletzung einer Schutznorm seitens der durch diese gesetzliche Norm geschützten Person regelmäßig schon jede aus welchem Grund immer erfolgte Bestreitung einer aus der (gesetzwidrig …
RS0016447 Rechtssatz 17.09.1975Zivilrecht
Die Anfechtung wegen Nichtigkeit (hier Sittenwidrigkeit) muss nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB geschehen, es genügt, die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (8 Ob 172/73).
RS0016582 Rechtssatz 12.07.1966Zivilrecht
Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Die ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fa …
RS0022546 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäqu …
RS0022944 Rechtssatz 02.03.1962Zivilrecht
Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg.
RS0022966 Rechtssatz 13.12.1990Zivilrecht
Der Veranstalter eines Klettergrundkurses ist schon nach der Gefährlichkeit des Unternehmens zur richtigen Auswahl der Ausbildner, zu ausreichender geeigneter Instruktion und auch zur Beaufsichtigung der Teilnehmer verpflichtet. Der Ausbildner hat die Teiln …
RS0023231 Rechtssatz 15.03.1979Zivilrecht
Voraussetzung für die Verpflichtung zum Tätigwerden in der Verkehrslage ist, daß dem Betroffenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt überhaupt erkennbar ist, daß er eine derartige Gefahrenquelle geschaffen hat.
RS0023355 Rechtssatz 29.11.1961Zivilrecht
Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet. Dies gilt auch für einen beschränkten Verkehr (Kommissi …
RS0023801 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzl …
RS0023955 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diese …
RS0098750 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Vera …
RS0109752 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Der Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässige Beeinträchtigung in AGB von Leben und Gesundheit war seit jeher sittenwidrig und damit schon vor Inkrafttreten des § 31 f KSchG unwirksam.