Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Rekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Rekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 1294 mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a uva). Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (SZ 60/256). Hiebei trifft die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen seien, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 6 Ob 115/99a).Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1294, mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a uva). Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (SZ 60/256). Hiebei trifft die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen seien, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 6 Ob 115/99a).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die Festlegung des konkreten Inhaltes der Verkehrssicherungspflicht, also die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren dem Veranstalter noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 115/99a RIS-Justiz RS0078150) und entzieht sich daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die im vorliegenden Fall verkehrssicherungspflichtige Beklagte geht selbst davon aus, dass (nur) ein Ordner am Pool Dienst versah, sie stellt auch nicht in Abrede, dass er - jedenfalls im Zeitpunkt des Schadensereignisses - nicht ständig im Poolbereich anwesend war. Dass noch ein weiterer Ordner am Pool gewesen wäre oder sie andere Maßnahmen getroffen hätte, um Schäden durch in den Pool geworfene Gegenstände zu verhindern, behauptet auch sie nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichten, um die zu befürchtende Verletzung von Gästen durch im Pool befindliche Gegenstände wie Gläser hintanzuhalten, bedeutet keine auffallende, durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Ob das Fehlen einer behördlichen Genehmigung noch zu einer Verschärfung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes führt, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil der Verkehrssicherungspflichtige zumutbare, schadensverhindern- de Maßnahmen (wie einen ständig anwesenden Ordnerdienst) schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung hätte setzen müssen.
Der Rekurs wird daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Rekurs wird daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.