Rechtssatz RS0113602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113602
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 leg cit.Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB und nicht bloß nach Paragraph 1315, leg cit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 51/00a
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
- 6 Ob 314/00w
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 314/00w
Vgl auch; nur: Es besteht für den Betreiber die Nebenpflicht, die dem Besucher überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T1); Beisatz: Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2)
- 6 Ob 333/00i
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 333/00i
Ähnlich; nur: Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3); Beis wie T2
- 9 Ob 19/05t
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 19/05t
Ähnlich; nur T3; Beisatz: Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark. (T4)
- 1 Ob 114/08h
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T5)
- 5 Ob 52/09x
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 52/09x
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet wird, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, nicht nur die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, sondern die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen. (T6); Beisatz: Schon die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung ist deshalb rechtswidrig, ohne dass es allein auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme. (T7); Bem: Hier: Sommerrodelbahn. (T8)
- 2 Ob 7/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
Vgl
- 1 Ob 80/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 1 Ob 80/24g
Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Laufgeschäft mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt. (T9)
- 6 Ob 79/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 79/25y
Beisatz wie T6: Hier: „Trampolinpark“ mit „Freejump-Bereich“ (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113602
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0070OB00051_00A0000_001