Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Betreiberin einer Kunsteisbahn in G*****, die der Allgemeinheit gegen Entgelt zur Benützung offensteht. Ihre 60 x 30 m große Eisfläche wird von einer Bande umschlossen und kann nur durch zwei an einer der Längsseiten befindlichen Türen betreten werden. Sie wird für diverse Eissportarten verwendet, wobei etwa für das Eishockeyspiel die gesamte Eisfläche benötigt wird. Manchmal - etwa wenn Eisstock geschossen und gleichzeitig Eiskunstlauf trainiert wird - erweist es sich jedoch als zweckmäßig, die Eisfläche in zwei Bereiche aufzuteilen. Dies geschieht insbesondere auch dann, wenn beim Publikumseislauf ein geschützter Teil für Anfänger bereitgestellt werden soll. Die - in Bezug auf die Flächenaufteilung variable - Abtrennung wird dadurch vorgenommen, dass ein in einer Höhe von rund 130 cm angebrachtes, durch Fähnchen besser sichtbar gemachtes, leicht (bis auf ca 1 m) durchhängendes Seil über die Breitseite der Eisfläche gespannt wird. Das Seil lässt sich nicht dehnen, aber durch die lockere Spannung seitlich verschieben und auch hochheben; es schnellt nicht zurück. Wenn das Seil zum Durchfahren angehoben wird und jemand zugleich daran zieht, kann dadurch eine ruckartige Seilbewegung ausgelöst werden. Einen unsicheren Stand vorausgesetzt, kann dieser Ruck zum Sturz (des das Seil Anhebenden) führen. Bei durchschnittlichen Fähigkeiten zum Eislaufen hat man eine solche Standfestigkeit, dass man ohne Schwierigkeit unter dem Seil durchgehen kann, wobei der Eisläufer das Seil zwar anheben, sich aber nicht daran festhalten bzw abstützen darf, weil dadurch, wie eben erläutert, bei einer fremd verursachten Seilbewegung die Standfestigkeit beeinträchtigt werden könnte. Während des Publikumseinslaufs wird deshalb in Lautsprecherdurchsagen darauf hingewiesen, dass sich die Eisläufer nicht am Seil anhalten sollen; das Seil diene nur zur Absperrung.
Eine derartige Abtrennung der Eisfläche durch ein Seil, die rasch und flexibel erfolgen kann, ist allgemein üblich und wird auf den meisten Kunsteisbahnen im deutschsprachigen Raum praktiziert. Als Variante werden auch Kunststoffhütchen aufgestellt, die aber schwerer erkennbar sind, eine beträchtliche Stolpergefahr bergen und leichter zu Stürzen führen können. Auch eine Abtrennung durch mobile Banden wäre möglich, die aber den Nachteil einer zeitaufwendigen Aufstellung haben und daher nur in wenigen Eisstadien bei länger andauernder Verwendung, zB für das Eishockeytraining, benützt werden.
Der Eislaufsport ist eine gefahrengeneigte Tätigkeit, bei der Unfälle mit Verletzungsfolgen nicht zu vermeiden sind. Die beklagte Partei hat an mehreren Stellen ihrer Kunsteisbahn für das Publikum gut sichtbar eine Eislaufordnung angebracht, in der darauf hingewiesen wird, dass sie vom Besucher mit dem Lösen der Eintrittskarte anerkannt werde. Darin heisst es ua, dass die Benutzung der Kunsteisbahn auf eigene Gefahr erfolge und die Beklagte für Personen- und Sachschäden, die auf Mängel der Eissportanlage zurückzuführen sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe hafte.
Am Nachmittag des 4. 1. 1998 suchte die damals 13-jährige Klägerin die Eisbahn der Beklagten auf, um Eis zu laufen. Sie betreibt das Eislaufen schon seit ihrer Kindheit und beherrscht diese Sportart "normal". Es herrschte damals starker Publikumsandrang, weshalb man die erwähnte Seilabsperrung angebracht hatte, um Kindern und Anfängern einen geschützten Bereich zu bieten. Es war etwa 1/6 oder 1/7 der gesamten Eisfläche abgetrennt, wobei sich die beiden Zugangstüren im größeren Teilbereich befanden, sodass der abgetrennte kleinere Teil nur über die Seilabsperrung erreicht werden konnte. Die Absperrung wurde häufig von Eisläufern frequentiert, die das Seil hochhoben, um die Platzbereiche zu wechseln. Die Klägerin, die bereits etwa eine Stunde lang eisgelaufen war, wollte mit einem kleinen Buben, den sie auf der Eisfläche getroffen hatte, in den kleineren Bereich wechseln. Dabei kam sie im Bereich der Seilabsperrung zu Sturz und zog sich eine schwere Verletzung am linken Bein zu.
Mit der Behauptung, sie sei durch das gespannte Seil verletzt worden, weil dieses im Zuge des Durchfahrens zurückgeschnellt sei und sie zu Boden gerissen habe, begehrt sie mit der vorliegenden Klage von der Beklagten ihre unfallskausalen Schäden ersetzt, die sie mit S 158.434,20 beziffert. Da auf Grund der erlittenen Verletzung Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe sie auch ein Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten für zukünftige Schadenersatzansprüche festgestellt werde. Sie habe das Absperrseil - wie vorgesehen - angehoben, um darunter durchzufahren. Im Zusammenhang mit dem Seil komme es zu Verletzungen von Eisläufern dadurch, dass sich das Seil durch Aufheben und Dagegenstoßen anderer Personen in einer unkontrollierten Bewegung befinde. Zumindest ein ähnlicher Unfall sei bereits vorher dort passiert gewesen. Die Seilabsperrung habe eine atypische Gefahr dargestellt, die von ihr, der Klägerin, mangels eines anderen Zugangs zum abgetrennten Bereich nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Der Haftungsausschluss laut Eislaufordnung sei gesetzeswidrig.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die Absperrung durch ein Seil sei üblich; das Seil sei entsprechend markiert und auffällig gewesen und habe mühelos überwunden werden können. Es habe daher keine Gefahrenquelle dargestellt, sondern vielmehr der verkehrssicheren und gefahrlosen Benützung der Eisfläche gedient. Selbst wenn man eine Haftung annehmen könnte, müsste sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil der Sturz durch ihre Unachtsamkeit verursacht worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zum Unfallshergang noch fest, die Klägerin habe dem kleinen Buben beim Wechseln hinter die Seilabsperrung das Seil angehoben, wobei sie beim Hochheben schon irgendwie aus dem Gleichgewicht und dann im Zuge einer ruckartigen Seilbewegung zu Sturz gekommen sei, wobei dazu nicht festgestellt werden könne, ob das Seil durch eine andere Person ruckartig bewegt worden sei, was nur vermutet werden könne. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Betreiber einer Eislaufbahn, deren Benützer ein Entgelt zu leisten haben, habe aus dem Vertragsverhältnis für die gefahrlose Benützung der Anlage zu haften. Eine vertraglich übernommene Verkehrssicherungspflicht verlange ein höheres Maß an Sorgfalt als bei Verletzung außervertraglicher Pflichten. Es seien nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Eisläufer ohne weiteres nicht erkennen könne oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden könne. Eine vollkommene Verkehrssicherheit sei nicht erreichbar. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden und es sei auch auf die Zumutbarkeit ihrer Einhaltung Bedacht zu nehmen. Der Klägerin sei der Nachweis, dass der Unfall durch das Verhalten bzw durch Unterlassungen der Beklagten eingetreten sei, nicht gelungen, weil die Abtrennung in zwei Eisflächen unter gewissen Umständen aus Sicherheitsgründen geboten sei. Dies sei flexibel und rasch nur durch eine Seilabsperrung möglich. Der Vorwurf der fehlenden Zutrittsmöglichkeit über die Außenbande sei nicht berechtigt, weil eine Mehrzahl von Türen aus statischen Gründen nicht vertretbar sei und "dies außerdem aus Erfahrung vom Publikum beim Wechsel der Eisbahnen ohnehin nicht angenommen" werde. Eine bessere und wirksamere Trennungsweise als jene mit dem Seil sei nicht möglich, diese Art der Abtrennung sei auch allgemein üblich. Die Seilabsperrung bringe keine atypischen Gefahrenmomente, weil das Seil wenig elastisch und gegen die Gefahr des Zurückschnellens locker gespannt sei. Beim Publikumslauf würden die Eisläufer durch die wiederholten Lautsprecherdurchsagen auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Seilabsperrung nur zur Abgrenzung diene und man sich daran nicht anhalten solle. Dass bei einem abstützenden Anhalten am Seil eine Sturzauslösung möglich sei, wenn das Seil durch einen Dritten bewegt werde, sei evident. Damit müssten Eisläufer aber rechnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung der ersten Instanz in ein Teilzwischenurteil ab, wonach das Klagebegehren im Umfang des Leistungsbegehrens dem Grunde nach zu Recht bestehe. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen; auch betreffend das Leistungsbegehren wurde dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung unter Bedachtnahme auf das Teilzwischenurteil zu fällende neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- nicht übersteige und dass die Revision gegen das Teilzwischenurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien.
Da die beklagte Unternehmerin und die Klägerin Verbraucherin sei, sei auf ihr Vertragsverhältnis § 6 Abs 1 Z 9 KSchG anzuwenden. Eine Haftungsfreizeichnung für die Personenschäden der Klägerin auf die sich die Beklagte berufen habe, könne daher nicht Anwendung finden. Die Auffassung des Erstgerichts, dass die Absperrung der Eislauffläche mittels eines locker gespannten und entsprechend auffällig gemachten Seiles nicht als Verletzung der die Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht angesehen werden könne, sei zu teilen. Das Seil stelle aber eine Gefahrenquelle dar, auf die auch der Eisläufer selbst Bedacht zu nehmen habe. Dass sich die Klägerin unzulässigerweise in den Bereich des Seiles begeben hätte, habe die Beklagte gar nicht behauptet und könne auch nicht angenommen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die allerdings von beiden Streitteilen bekämpft würden, sei die Klägerin zu Sturz gekommen, als sie das Seil anhob und dabei - beim Hochheben - schon irgendwie aus dem Gleichgewicht und dann im Zuge einer ruckartigen Seilbewegung zu Sturz gekommen sei. Damit habe sich der Sturz der Klägerin aber genau in jener Situation ereignet, die von der Beklagten als potentiell gefährlich angesehen worden sei (aus diesem Grund seien auch Lautsprecherdurchsagen getätigt worden). Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin lediglich aus Ungeschicklichkeit oder tatsächlich infolge einer ruckartigen Bewegung des Seiles zu Sturz gekommen sei. Eines Eingehens auf die diesbezüglichen Feststellungsrügen der Berufung bedürfe es deshalb nicht. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie das Seil berührt und hochgehoben habe, sei doch genau dieser Vorgang von der Beklagten vorgesehen worden. Die Beklagte habe dafür einzustehen, dass sie die Klägerin durch ihre Vorgaben in eine Situation gebracht habe, die von ihr selbst als Gefahrensituation vorhergesehen worden sei. Der Beklagten wäre es, wie sich aus dem Lichtbild AS 67 ergebe, grundsätzlich möglich gewesen, einen Zutritt zu beiden Eisflächen von außen, also durch Türen in der Außenbande, zu ermöglichen. Die Klägerin wäre dann nicht gezwungen worden, das Seil zu ergreifen. Die Beklagte werde nicht dadurch entlastet, dass in der Praxis auch beim Vorhandensein von Außenzugängen die Eisläufer unter dem Seil durchzufahren pflegen. Könne doch nicht zu Lasten der Klägerin angenommen werden, dass auch sie sich in diesem Sinne sorgfaltswidrig verhalten hätte. Somit habe die Beklagte nicht nur eine Gefahrenquelle geschaffen, sondern auch dafür gesorgt, dass sich die Klägerin in eine Gefahrensituation begeben habe müssen, um auf die kleinere abgetrennte Eisfläche zu gelangen. Das Leistungsbegehren erscheine daher dem Grunde nach berechtigt. Über das Feststellungsbegehren könne noch nicht entschieden werden, weil die Beklagte Spät- und Dauerschäden der Klägerin bestritten habe. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Erstgericht mit den Leistungsansprüchen der Höhe nach und mit der Frage von Spät- und Dauerfolgen auseinanderzusetzen haben.Da die beklagte Unternehmerin und die Klägerin Verbraucherin sei, sei auf ihr Vertragsverhältnis Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG anzuwenden. Eine Haftungsfreizeichnung für die Personenschäden der Klägerin auf die sich die Beklagte berufen habe, könne daher nicht Anwendung finden. Die Auffassung des Erstgerichts, dass die Absperrung der Eislauffläche mittels eines locker gespannten und entsprechend auffällig gemachten Seiles nicht als Verletzung der die Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht angesehen werden könne, sei zu teilen. Das Seil stelle aber eine Gefahrenquelle dar, auf die auch der Eisläufer selbst Bedacht zu nehmen habe. Dass sich die Klägerin unzulässigerweise in den Bereich des Seiles begeben hätte, habe die Beklagte gar nicht behauptet und könne auch nicht angenommen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die allerdings von beiden Streitteilen bekämpft würden, sei die Klägerin zu Sturz gekommen, als sie das Seil anhob und dabei - beim Hochheben - schon irgendwie aus dem Gleichgewicht und dann im Zuge einer ruckartigen Seilbewegung zu Sturz gekommen sei. Damit habe sich der Sturz der Klägerin aber genau in jener Situation ereignet, die von der Beklagten als potentiell gefährlich angesehen worden sei (aus diesem Grund seien auch Lautsprecherdurchsagen getätigt worden). Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin lediglich aus Ungeschicklichkeit oder tatsächlich infolge einer ruckartigen Bewegung des Seiles zu Sturz gekommen sei. Eines Eingehens auf die diesbezüglichen Feststellungsrügen der Berufung bedürfe es deshalb nicht. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie das Seil berührt und hochgehoben habe, sei doch genau dieser Vorgang von der Beklagten vorgesehen worden. Die Beklagte habe dafür einzustehen, dass sie die Klägerin durch ihre Vorgaben in eine Situation gebracht habe, die von ihr selbst als Gefahrensituation vorhergesehen worden sei. Der Beklagten wäre es, wie sich aus dem Lichtbild AS 67 ergebe, grundsätzlich möglich gewesen, einen Zutritt zu beiden Eisflächen von außen, also durch Türen in der Außenbande, zu ermöglichen. Die Klägerin wäre dann nicht gezwungen worden, das Seil zu ergreifen. Die Beklagte werde nicht dadurch entlastet, dass in der Praxis auch beim Vorhandensein von Außenzugängen die Eisläufer unter dem Seil durchzufahren pflegen. Könne doch nicht zu Lasten der Klägerin angenommen werden, dass auch sie sich in diesem Sinne sorgfaltswidrig verhalten hätte. Somit habe die Beklagte nicht nur eine Gefahrenquelle geschaffen, sondern auch dafür gesorgt, dass sich die Klägerin in eine Gefahrensituation begeben habe müssen, um auf die kleinere abgetrennte Eisfläche zu gelangen. Das Leistungsbegehren erscheine daher dem Grunde nach berechtigt. Über das Feststellungsbegehren könne noch nicht entschieden werden, weil die Beklagte Spät- und Dauerschäden der Klägerin bestritten habe. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Erstgericht mit den Leistungsansprüchen der Höhe nach und mit der Frage von Spät- und Dauerfolgen auseinanderzusetzen haben.
Die Revision sei zulässig, weil die Frage, inwieweit die von zahlreichen Betreibern von Eiskunstlaufbahnen verwendete Absperrung durch ein Seil einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darstelle, das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteige und dem Berufungsgericht eine einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht bekannt sei.
Mit ihrer Revision und ihrem Rekurs macht die Beklagte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt primär die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihnen keine Folge zu geben.