Rechtssatz RS0023427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023427
Entscheidungsdatum
11.08.2008
Rechtssatz
1. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt.
2. Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.
3. Die Haftung des Halters einer Fitnessanlage für Schäden die auf die nicht ordnungsgemäße Errichtung der Anlage zurückzuführen sind, kann nicht einseitig durch Anbringung eines Schildes, wonach die Benützung auf eigene Gefahr erfolge, ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 508/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 1 Ob 508/79
Veröff: EvBl 1980/111 S 350 = JBl 1980,590
- 1 Ob 738/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 738/83
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 508/79
- 8 Ob 567/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 567/84
Auch; nur: Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt. (T1); Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2)
- 6 Ob 553/86
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 6 Ob 553/86
nur T1; Beisatz: Turngerät als "auf einem Grundstück aufgeführtes Werk" im Sinne des § 1319 ABGB gewertet. (T3)
- 1 Ob 75/99g
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 75/99g
Ähnlich; nur: Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. (T4); Beisatz: Hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim. (T5)
- 7 Ob 51/00a
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T6)
- 6 Ob 333/00i
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 333/00i
nur T4
- 6 Ob 17/07d
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 17/07d
Auch; nur: Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden. (T7); Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten. (T8)
- 1 Ob 114/08h
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen. (T9); Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023427
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0010OB00508_7900000_001