Begründung:
Der mj Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 65.000 S sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für alle zukünftigen Folgen aus dessen Sturz von einem Klettergerüst zu haften habe. Die Beklagte habe im Modenapark einen Kinderspielplatz errichtet, auf dem sich ein Klettergerüst befand. Entgegen jeglicher Vernunft sei das Klettergerüst nicht auf einem Rasen- oder Wiesenboden aufgestellt gewesen, sondern auf einem Asphalt- bzw Betonboden. Am 7. 3. 1982 habe der Kläger das Klettergerüst benützt, sei hiebei abgestürzt und auf den Steinboden gefallen, wodurch er eine Schädelfraktur erlitten habe. Auf einem Wiesenboden wäre eine so schwere Verletzung nicht eingetreten. Der Kläger stütze seinen Schadenersatzanspruch auf jeden Rechtsgrund, insbesondere aber auf § 1319 ABGB. Die erlittenen Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 65.000 S, die Gefahr einer unfallskausalen Wiedererkrankung das Feststellungsbegehren.Der mj Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 65.000 S sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für alle zukünftigen Folgen aus dessen Sturz von einem Klettergerüst zu haften habe. Die Beklagte habe im Modenapark einen Kinderspielplatz errichtet, auf dem sich ein Klettergerüst befand. Entgegen jeglicher Vernunft sei das Klettergerüst nicht auf einem Rasen- oder Wiesenboden aufgestellt gewesen, sondern auf einem Asphalt- bzw Betonboden. Am 7. 3. 1982 habe der Kläger das Klettergerüst benützt, sei hiebei abgestürzt und auf den Steinboden gefallen, wodurch er eine Schädelfraktur erlitten habe. Auf einem Wiesenboden wäre eine so schwere Verletzung nicht eingetreten. Der Kläger stütze seinen Schadenersatzanspruch auf jeden Rechtsgrund, insbesondere aber auf Paragraph 1319, ABGB. Die erlittenen Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 65.000 S, die Gefahr einer unfallskausalen Wiedererkrankung das Feststellungsbegehren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Klettergerüst sei nicht auf einem gefährlichen Asphalt- oder Betonboden, sondern auf einem Belag aus Kaltasphalt-Mischgut aufgestellt gewesen, das kaum härter oder gefährlicher sei als ein festgetretener und verhärteter Erdboden. Auch sei das Spielgerät seit ca 15 bis 20 Jahren ohne Unfall benützt worden. Darüber hinaus liege eine Vernachlässigung der elterlichen Aufsichtspflicht vor, weil sich der 8-jährige Kläger ohne Aufsicht seiner Eltern am Spielplatz befunden habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Das Klettergerüst ist seit ca 10–12 Jahren im Modenapark aufgestellt. Seit dieser Zeit ist kein Unfall passiert. Es war zum Unfallszeitpunkt in Ordnung und am Boden, einem Kaltasphalt-Mischgut, fest verankert. Die Ö-Norm B 2604 sieht hinsichtlich von Kinderspielplätzen ua vor:
„3.5. Bodendecken. Geräte sollen nur auf Bodendecken aufgestellt werden, die geeignet sind, Sturzverletzungen weitgehend zu mindern (z.B. geschwaschener, nicht feinkörniger Quarz- oder Flußsand oder Kunststoffbodenbeläge)“.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Bernhard Wielke steht fest, dass sowohl ein Beton- als auch ein Asphalt- oder ein durch Jahre festgetretener Erdboden eine Härte aufweisen, die bezüglich einer Verletzung bei einem Sturz auf den Kopf als etwa gleichwertig anzusehen ist. Eine stark benützte Rasenfläche wird bereits nach kurzer Zeit zu einem festgetretenen Erdboden. Auch das Vorhandensein von Kaltasphalt-Mischgut ist – wenn es mehrere Jahre aufgetragen war und festgetreten wurde – in keiner Weise weicher als die vorher genannten Bodenbeläge. Lockerer Sandboden hingegen führt dazu, dass der Schädel beim Sturz sehr tief eindringen kann, wodurch die Verletzungsgefahre um Größenordnungen abnimmt, das heißt sehr gering wäre.
Am 7. 3. 1982, einem Sonntag, spielte der gerade 8 Jahre alt gewordene Kläger gegen 11:00 Uhr im Modenapark. Er wohnte bei seinen Eltern in W*****. Der Kläger besuchte damals die 3. Klasse der Volksschule. Er ging gemeinsam mit seiner 10-jährigen Schwester in den Park. Der Kläger kletterte auf das Gerüst, das wie jenes auf dem beigelegten Foto aussah, hinauf und wollte auf der anderen Seite hinunterrutschen. Er blieb jedoch mit einem Fuß auf dem schräg nach oben herausragenden Holz hängen und stürzte mit den Kopf voran vom Gerüst hinunter, wobei er einen Bruch des Schädeldaches erlitt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass auf den vorliegenden Fall die Ö-Norm keine Anwendung finde, weil sie weder Vertragsbestandteil sei noch verbindlichen Charakter habe. Ebensowenig sei § 1319 ABGB anzuwenden, weil sich kein Bestandteil vom Klettergerüst abgelöst habe. Schließlich könne auch nicht von einer Verletzung sogenannter Verkehrssicherungspflichten gesprochen werden; vielmehr übernehmen die Eltern das Risiko einer Verletzung, wenn sie ihre Kinder auf einem öffentlich zugänglichen Spielplatz spielen oder Sport treiben ließen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass auf den vorliegenden Fall die Ö-Norm keine Anwendung finde, weil sie weder Vertragsbestandteil sei noch verbindlichen Charakter habe. Ebensowenig sei Paragraph 1319, ABGB anzuwenden, weil sich kein Bestandteil vom Klettergerüst abgelöst habe. Schließlich könne auch nicht von einer Verletzung sogenannter Verkehrssicherungspflichten gesprochen werden; vielmehr übernehmen die Eltern das Risiko einer Verletzung, wenn sie ihre Kinder auf einem öffentlich zugänglichen Spielplatz spielen oder Sport treiben ließen.
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte das erstgerichtliche Urteil, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteige, dass aber die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Verkehrssicherungspflicht auf Spielgeräten noch keine Judikatur vorhanden wäre.Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte das erstgerichtliche Urteil, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteige, dass aber die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Verkehrssicherungspflicht auf Spielgeräten noch keine Judikatur vorhanden wäre.
Das Gericht zweiter Instanz verwarf zunächst die Ansicht des Klägers, dass § 1319 ABGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei; hier kämen vielmehr Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Diese Verkehrssicherungspflichten dürften aber nicht überspannt und dadurch in Wahrheit zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung, die im Gesetz keine Deckung findet, entwickelt werden. Wenn die Beklagte allein im Interesse der jugendlichen oder kindlichen Besucher der Parkanlage Spielgeräte aufstellte, so erscheine es unzumutbar, ihr auch die Verpflichtung aufzuerlegen, etwa wie es die Ö-Norm B 2604 vorsieht, für einen weiteren Untergrund (feinkörnigen Sand- oder Kunststoffbodenbeläge) zu sorgen und diese dann auch in Abständen zu kontrollieren bzw aufzulockern.Das Gericht zweiter Instanz verwarf zunächst die Ansicht des Klägers, dass Paragraph 1319, ABGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei; hier kämen vielmehr Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Diese Verkehrssicherungspflichten dürften aber nicht überspannt und dadurch in Wahrheit zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung, die im Gesetz keine Deckung findet, entwickelt werden. Wenn die Beklagte allein im Interesse der jugendlichen oder kindlichen Besucher der Parkanlage Spielgeräte aufstellte, so erscheine es unzumutbar, ihr auch die Verpflichtung aufzuerlegen, etwa wie es die Ö-Norm B 2604 vorsieht, für einen weiteren Untergrund (feinkörnigen Sand- oder Kunststoffbodenbeläge) zu sorgen und diese dann auch in Abständen zu kontrollieren bzw aufzulockern.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers, die er auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt und in welcher er beantragt, das Urteil der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.