Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 473a ZPO nicht beachtet und es dadurch der beklagten Partei nicht ermöglicht hat, Mängel von Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch einen beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatz zu rügen. Dieser Mangel des Berufungsverfahrens ist jedoch - wie noch aufzuzeigen sein wird - aus rechtlichen Erwägungen unerheblich, weil die von der beklagten Partei begehrten ergänzenden Feststellungen (Länge der aufzuschneidenden Wurst, Art des Festhaltens, Breite der Auflagefläche für das Schneidegut, Verwendung eines Restehalters) danach entbehrlich sind. Schon aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen erweist sich nämlich das Begehren des Klägers als nicht berechtigt.Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des Paragraph 473 a, ZPO nicht beachtet und es dadurch der beklagten Partei nicht ermöglicht hat, Mängel von Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch einen beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatz zu rügen. Dieser Mangel des Berufungsverfahrens ist jedoch - wie noch aufzuzeigen sein wird - aus rechtlichen Erwägungen unerheblich, weil die von der beklagten Partei begehrten ergänzenden Feststellungen (Länge der aufzuschneidenden Wurst, Art des Festhaltens, Breite der Auflagefläche für das Schneidegut, Verwendung eines Restehalters) danach entbehrlich sind. Schon aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen erweist sich nämlich das Begehren des Klägers als nicht berechtigt.
Die Verpflichtung, während des Dienstes von Grundwehrdienern für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen im weitesten Sinn (hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim) zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist (hier: Zubereitung der Versorgung), sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Die militärischen Vorgesetzten des Klägers waren diesem zur Fürsorge verpflichtet. Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie einen Beamten und steht zu ihm in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Wenn sich der Unfall des Klägers während der Ableistung dessen Grundwehrdienstes im Zuge von Versorgungsmaßnahmen ereignete, er also in Erfüllung seiner Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei tätig war, dann traf diese bzw die für sie zur Handlung Verpflichteten die Pflicht, für den ordnungsgemäßen Zustand der Wurstschneidemaschine zu sorgen. Die ihm zugefügten Schäden kann der Kläger daher grundsätzlich im Amtshaftungsweg geltend machen (1 Ob 16/98d; SZ 59/112; Schragel, AHG2 Rz 302, ErgHeft Rz 302; vgl SZ 69/148; SZ 65/16; SZ 59/68).Die Verpflichtung, während des Dienstes von Grundwehrdienern für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen im weitesten Sinn (hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim) zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist (hier: Zubereitung der Versorgung), sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Die militärischen Vorgesetzten des Klägers waren diesem zur Fürsorge verpflichtet. Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie einen Beamten und steht zu ihm in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Wenn sich der Unfall des Klägers während der Ableistung dessen Grundwehrdienstes im Zuge von Versorgungsmaßnahmen ereignete, er also in Erfüllung seiner Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei tätig war, dann traf diese bzw die für sie zur Handlung Verpflichteten die Pflicht, für den ordnungsgemäßen Zustand der Wurstschneidemaschine zu sorgen. Die ihm zugefügten Schäden kann der Kläger daher grundsätzlich im Amtshaftungsweg geltend machen (1 Ob 16/98d; SZ 59/112; Schragel, AHG2 Rz 302, ErgHeft Rz 302; vergleiche SZ 69/148; SZ 65/16; SZ 59/68).
Es bedarf keiner näheren Erörterung der Frage, ob das Arbeitnehmerschutzgesetz auf Grundwehrdiener Anwendung findet, weil es sich schon auch im Rahmen der der beklagten Partei obliegenden Fürsorgepflicht als unumgänglich erweist, die mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundesheers in sicherem Zustand zu unterhalten und sie in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Eine über die routinemäßige Überprüfung hinausgehende "besondere" Prüfung deshalb, weil begründete Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Zustand der Wurstschneidemaschine bestanden hätten, war schon deshalb nicht erforderlich, weil sich dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß solche Bedenken bei den Vorgesetzten des Klägers hätten aufkommen müssen. Die Organe der beklagten Partei, die die Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber wahrzunehmen hatten, sind dazu verpflichtet, die Wurstschneidemaschine so zu erhalten, daß Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der Betätigung eines solchen Geräts verbunden sind, von den Benützern nach Möglichkeit abgewendet werden (vgl JBl 1980, 590).Es bedarf keiner näheren Erörterung der Frage, ob das Arbeitnehmerschutzgesetz auf Grundwehrdiener Anwendung findet, weil es sich schon auch im Rahmen der der beklagten Partei obliegenden Fürsorgepflicht als unumgänglich erweist, die mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundesheers in sicherem Zustand zu unterhalten und sie in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Eine über die routinemäßige Überprüfung hinausgehende "besondere" Prüfung deshalb, weil begründete Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Zustand der Wurstschneidemaschine bestanden hätten, war schon deshalb nicht erforderlich, weil sich dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß solche Bedenken bei den Vorgesetzten des Klägers hätten aufkommen müssen. Die Organe der beklagten Partei, die die Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber wahrzunehmen hatten, sind dazu verpflichtet, die Wurstschneidemaschine so zu erhalten, daß Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der Betätigung eines solchen Geräts verbunden sind, von den Benützern nach Möglichkeit abgewendet werden vergleiche JBl 1980, 590).
Im vorliegenden Fall ist die beklagte Partei der ihr obliegenden Fürsorge gerecht geworden. Es ist keinesfalls unmaßgeblich, daß die Bedienungsanleitung - auch wenn sie dem Vorgesetzten des Klägers und auch diesem selbst gar nicht bekannt war - keinen Hinweis auf die an der Unterseite des Geräts angebrachte Feststellschraube und deren allenfalls nötige Kontrolle enthält. Dem für die Benützung der Wurstschneidemaschine verantwortlichen Vorgesetzten ist jene Sorgfalt aufgegeben, die nach dem Inhalt der Gebrauchsanleitung, die ihm bekannt sein muß, zu beachten ist, um dort näher beschriebene Gefahren für das Bedienungspersonal hintanzuhalten. Bei derartigen Maschinen, die auch in Haushalten Verwendung finden, hieße es die Sorgfaltspflicht überspannen, würde man vom Verantwortlichen verlangen, über die in Bedienungsanleitungen enthaltenen Maßnahmen hinausgehende Sicherheitsvorkehrung zu treffen, es sei denn, sie würden sich aufgrund besonderer Umstände geradezu aufdrängen. Im übrigen macht es der Hinweis in der Bedienungsanleitung, daß bei Beachtung der dort enthaltenen Hinweise und Ratschläge Verletzungen und Unfälle "praktisch ausgeschlossen" seien, nur zu deutlich, daß selbst der Hersteller des Geräts davon ausging, daß die Feststellschraube an der Unterseite des Geräts keiner wie immer gearteten Wartung bedürfe. Selbstverständlich hätte die Schraube nachgezogen werden müssen, wäre deren Lockerung vor dem Unfall in irgendeiner Weise aufgefallen. Dementgegen steht aber fest, daß sich die - in der Bedienungsanleitung nicht besonders erwähnte - Feststellschraube plötzlich lockerte (Ersturteil, S 4), daß also deren Lockerung vor dem Unfall nicht erkannt worden und selbst bei sorgfältiger Wartung des Geräts nicht wahrzunehmen war, sofern der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt wird. Dann trifft aber den Vorgesetzten des Klägers kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, weshalb das auf Amtshaftung gestützte Klagebegehren abzuweisen ist.
Der Revision der beklagten Partei ist demnach Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.