Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, und teilweise berechtigt.
Die Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen (hier: Schrankenanlage) während des Dienstes von Grundwehrdienern zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist (hier: Wachdienst), sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Die militärischen Vorgesetzten des Klägers waren diesem zur Fürsorge verpflichtet. Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie einen Beamten und steht zu ihm in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Wenn sich der Unfall des Klägers während der Ableistung dessen Grundwehrdienstes im Zuge eines Wachdienstes ereignete, er also in Erfüllung seiner Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei tätig war, dann traf diese bzw die für sie zur Handlung Verpflichteten die Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Schrankenanlage zu sorgen. Die ihm zugefügten Schäden kann der Kläger daher im Amtshaftungsweg geltend machen (SZ 59/112; Schragel, AHG2, Rz 302, Ergänzungsheft Rz 302; vgl SZ 69/148; SZ 65/16; SZ 59/68).Die Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen (hier: Schrankenanlage) während des Dienstes von Grundwehrdienern zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist (hier: Wachdienst), sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Die militärischen Vorgesetzten des Klägers waren diesem zur Fürsorge verpflichtet. Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie einen Beamten und steht zu ihm in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Wenn sich der Unfall des Klägers während der Ableistung dessen Grundwehrdienstes im Zuge eines Wachdienstes ereignete, er also in Erfüllung seiner Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei tätig war, dann traf diese bzw die für sie zur Handlung Verpflichteten die Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Schrankenanlage zu sorgen. Die ihm zugefügten Schäden kann der Kläger daher im Amtshaftungsweg geltend machen (SZ 59/112; Schragel, AHG2, Rz 302, Ergänzungsheft Rz 302; vergleiche SZ 69/148; SZ 65/16; SZ 59/68).
Nach den Feststellungen fehlte die bergabseitige untere Hälfte der Halbschale am Schrankensteher, weshalb der Schlagbaum von der Auflage rutschen konnte und woraus - infolge Anlehnens - die Verletzung des Klägers resultierte (S 5 des Berufungsurteils). Der Umstand des Fehlens der Hälfte der Halbschale war den Verantwortlichen der beklagten Partei bekannt, doch hätte dieser Umstand auch dem Kläger auffallen müssen. Der äußerlich deutlich ersichtliche Zustand des Schrankenstehers hätte beim Kläger den Schluß nahelegen müssen, daß er sich zumindest an der einen Schlagbaumseite nicht anlehnen dürfe. Wenn er den Zustand des Objekts, das er als Stütze zu benutzen beabsichtigte, nicht weiter beachtete und sich an den Schlagbaum ohne nähere Kontrolle anlehnte, dann hat er Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zu vertreten (vgl ZVR 1978/111; Reischauer aaO Rz 19 zu § 1319). Daß der Kläger die Anlage nicht "bestimmungsgemäß" benutzte (vgl JBl 1980, 590), ist für das Verschulden der beklagten Partei nicht von Bedeutung, weil das Anlehnen an den Schlagbaum einer Schrankenanlage absolut nichts Ungewöhnliches ist, womit die beklagte Partei nicht hätte rechnen müssen (vgl ImmZ 1972, 172; SZ 36/103; SZ 13/5). Ein Verstoß des Klägers gegen den ihm erteilten Wachauftrag ist in der Tatsache, daß er sich an den von ihm zu bedienenden Schlagbaum anlehnte, nicht zu erblicken.Nach den Feststellungen fehlte die bergabseitige untere Hälfte der Halbschale am Schrankensteher, weshalb der Schlagbaum von der Auflage rutschen konnte und woraus - infolge Anlehnens - die Verletzung des Klägers resultierte (S 5 des Berufungsurteils). Der Umstand des Fehlens der Hälfte der Halbschale war den Verantwortlichen der beklagten Partei bekannt, doch hätte dieser Umstand auch dem Kläger auffallen müssen. Der äußerlich deutlich ersichtliche Zustand des Schrankenstehers hätte beim Kläger den Schluß nahelegen müssen, daß er sich zumindest an der einen Schlagbaumseite nicht anlehnen dürfe. Wenn er den Zustand des Objekts, das er als Stütze zu benutzen beabsichtigte, nicht weiter beachtete und sich an den Schlagbaum ohne nähere Kontrolle anlehnte, dann hat er Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zu vertreten vergleiche ZVR 1978/111; Reischauer aaO Rz 19 zu Paragraph 1319,). Daß der Kläger die Anlage nicht "bestimmungsgemäß" benutzte vergleiche JBl 1980, 590), ist für das Verschulden der beklagten Partei nicht von Bedeutung, weil das Anlehnen an den Schlagbaum einer Schrankenanlage absolut nichts Ungewöhnliches ist, womit die beklagte Partei nicht hätte rechnen müssen vergleiche ImmZ 1972, 172; SZ 36/103; SZ 13/5). Ein Verstoß des Klägers gegen den ihm erteilten Wachauftrag ist in der Tatsache, daß er sich an den von ihm zu bedienenden Schlagbaum anlehnte, nicht zu erblicken.
Die Verletzung der der beklagten Partei obliegenden und von ihr grundsätzlich auch gar nicht bestrittenen Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger als ihrem Grundwehrdiener ist sohin gegenüber dem Verschulden des Klägers, der ihm anzulastenden Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, abzuwägen. Wenngleich das Anlehnen an den Schlagbaum keine "ungewöhnliche" Handlung des Klägers darstellte, ist zu beachten, daß er als Wachhabender zu besonderer Aufmerksamkeit in jeglicher Hinsicht verpflichtet war, um den Erfolg der von ihm zu verrichtenden Wachtätigkeit nicht zu gefährden. Er war daher zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und hätte den Zustand der von ihm als Stütze gewählten Schrankenanlage genau kontrollieren müssen. Unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls kommt sohin der Sorglosigkeit des Klägers mehr Gewicht zu als der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die beklagte Partei, und erscheint eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Demgemäß war die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 11.8.1995 zu einem Drittel festzustellen. Ausgehend von einem der Höhe nach mit S 130.500 bezifferten Schmerzengeldanspruch (S 2 des Schriftsatzes vom 28.1.1997) ist dem Kläger Schmerzengeld im Ausmaß von S 43.500 zuzusprechen.
In diesem Umfang sind die vorinstanzlichen Urteile abzuändern.
Die Frage, ob die beklagte Partei auch gemäß § 1319 ABGB haftete - wovon das Berufungsgericht ausging -, kann auf sich beruhen, weil das Ergebnis bei Bejahung einer solchen Haftung nicht anders lauten könnte. Ein als Absperrung dienender Schranken wäre grundsätzlich als Werk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen (SZ 53/143). Nach den Feststellungen ist die beklagte Partei auch Besitzer dieses Schrankens, weil sie über dessen Gebrauch disponieren konnte (8 Ob 611/89; SZ 61/132). Gemäß § 1319 ABGB hätte die beklagte Partei zu beweisen, daß sie alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, wobei sich das Maß der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls bestimmte (SZ 59/121; EvBl 1983/63; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 1319). Beim festgestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei tatsächlich alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätte, doch ist die Verursachung des Schadens (das "Mitverschulden") durch den Geschädigten entsprechend zu berücksichtigen (Reischauer aaO, Rz 19 zu § 1319).Die Frage, ob die beklagte Partei auch gemäß Paragraph 1319, ABGB haftete - wovon das Berufungsgericht ausging -, kann auf sich beruhen, weil das Ergebnis bei Bejahung einer solchen Haftung nicht anders lauten könnte. Ein als Absperrung dienender Schranken wäre grundsätzlich als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB anzusehen (SZ 53/143). Nach den Feststellungen ist die beklagte Partei auch Besitzer dieses Schrankens, weil sie über dessen Gebrauch disponieren konnte (8 Ob 611/89; SZ 61/132). Gemäß Paragraph 1319, ABGB hätte die beklagte Partei zu beweisen, daß sie alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, wobei sich das Maß der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls bestimmte (SZ 59/121; EvBl 1983/63; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 1319,). Beim festgestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei tatsächlich alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätte, doch ist die Verursachung des Schadens (das "Mitverschulden") durch den Geschädigten entsprechend zu berücksichtigen (Reischauer aaO, Rz 19 zu Paragraph 1319,).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Ausgehend von einem allfälligen Mitverschulden und in Kenntnis des medizinischen Sachverständigengutachtens machte der Kläger (nur) S 90.000 an Schmerzengeld geltend, sodaß er bei Zuspruch von S 43.500 und bei Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu einem Drittel (Feststellungsstreitwert nur S 10.000) als mit etwa der Hälfte obsiegend anzusehen ist. Demgemäß sind die Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben und ist dem Kläger die Hälfte der von ihm getragenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren erster und dritter Instanz) zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Ausgehend von einem allfälligen Mitverschulden und in Kenntnis des medizinischen Sachverständigengutachtens machte der Kläger (nur) S 90.000 an Schmerzengeld geltend, sodaß er bei Zuspruch von S 43.500 und bei Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu einem Drittel (Feststellungsstreitwert nur S 10.000) als mit etwa der Hälfte obsiegend anzusehen ist. Demgemäß sind die Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben und ist dem Kläger die Hälfte der von ihm getragenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren erster und dritter Instanz) zuzuerkennen.