Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit 1976 zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 211 KG St.G*****, auf der sich das Haus H*****straße Nr. 11 befindet. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken 261 Baufläche und 726/3 Garten. Der Beklagte benützt mit seiner Familie die Räumlichkeiten im ersten Stock des Hauses. Außer Streit steht, daß er gemeinsam mit seiner Frau in diesem Haus Zimmer vermietet; im Sommer 1985 hatte er auch - wie seit vielen Jahren - an die Nebenintervenientin ein Zimmer vermietet. Diese wurde am 13. August 1985 mittags von der ihr bekannten Klägerin und zwei anderen Frauen besucht. Die drei Frauen hatten das Haus von der Straße her über einen Kiesweg erreicht, der auf kürzestem Weg von der H*****straße zum Hauseingang führt. Beim Weggehen suchten sie einen relativ entlegenen Teil des Gartens auf, um das dort befindliche Kleinkind der Ehefrau des Beklagten anzuschauen. Als dananch die drei Besucherinnen wieder zum Weg zwischen dem Haus und der H*****straße zurückgehen wollten, erklärte ihnen die Nebenintervenientin, sie wisse eine Abkürzung.
Dieser Abkürzungsweg führt durch eine Öffnung im Zaun zwischen dem Grundstück des Beklagten und den Nachbargrundstücken und über eine schmale Holztreppe mit fünf Absätzen (Treppen) zu den tiefergelegenen Nachbargrundstücken. Die Treppe selbst befindet sich bereits auf der dem Onkel des Beklagten, Georg M*****, gehörigen Liegenschaft EZ 670 KG St.G***** mit der Grundstücksnummer 726/5 Garten; auf dem Garten befindet sich eine Garage. In der Natur ist bis zur Holztreppe auf dem Grundstück des Beklagten kein Weg sichtbar. Nach der Holztreppe verläuft ein schmaler begehbarer Streifen zwischen der Garage auf dem Grundstück des Onkels des Beklagten und einem Jägerzaun, der das Grundstück eines anderen Nachbarn begrenzt. Zumindest ein Teil dieses Streifens steht bereits im Eigentum dieses anderen Nachbarn, der allerdings der Rückversetzung des Zaunes für die Dauer seiner Lebenszeit zugestimmt hat, um der Familie des Beklagten eine Durchgangsmöglichkeit abseits der Straße zu bieten. Zu dieser Regelung waren die Eigentümer der drei betroffenen Grundstücke im Jahr 1982 oder 1983 gelangt, als es darum ging, den Kleinkindern des Beklagten einen Weg zu den in der Nähe befindlichen Großeltern abseits der vom Verkehr berührten H*****straße zu ermöglichen. Georg M***** erteilte damals dem Beklagten die Bewilligung zur Anbringung der Holztreppe und errichtete diese auch selbst für die Familie des Beklagten; dabei verwendete er aus Sparsamkeitsgründen altes Holz. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Pflege und Instandhaltung dieses Weges und der Holztreppe wurde zwischen den Grundstückseigentümern nicht getroffen. Soweit es Laub wegzurechen galt, wurde dies vom Beklagten durchgeführt. Eine Kontrolle der Stabilität der Holztreppe wurde bis zum 13. August 1985 nicht durchgeführt. Im Bereich des Zaundurchlasses auf der Liegenschaft des Beklagten befindet sich keinerlei Hinweis, daß das Begehen nur Familienmitgliedern erlaubt sei, und auch keine Absperrung.
Als die drei Besucherinnen den Abkürzungsweg benützten, passierte als erste die Nebenintervenientin die Treppe. Die Klägerin betrat sodann den ersten Absatz der Holztreppe, und dabei brach die Treppe ein. Dadurch kam die Klägerin zu Sturz und erlitt dabei unter anderem einen Bruch durch das Massiv des rechten Schienbeinkopfes. Sie wurde stationär im Unfallskrankenhaus Salzburg vom 13. August bis 31. August 1985 behandelt, der Bruch wurde eingerichtet und mit einem Oberschenkelgips ruhiggestellt. Im Oktober 1985 wurde der Gips entfernt und die Klägerin kurzfristig wegen des Verdachts einer Venenthrombose stationär aufgenommen; der Verdacht bewahrheitete sich aber dann nicht. Anschließend wurden Heilgymnastik und Gehübungen durchgeführt. Der Bruch ist in guter Stellung verheilt. Im Bereich der Kniegelenksflächen der Klägerin ist gegenüber den Röntgenaufnahmen nach dem Unfall keine Änderung eingetreten, es besteht daher kein Hinweis auf eine posttraumatische Kniearthrose. Es kann jedoch für die Zukunft eine solche nicht völlig ausgeschlossen werden. Das rechte Bein der Klägerin ist infolge Schwellungen gegenüber dem linken verdickt. Die Klägerin war bis zur stationär durchgeführten Gipsentfernung nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, und konnte auch in weiterer Folge bis nach Ablauf des ersten Unfalljahres schweren häuslichen Tätigkeiten, wie Fensterputzen und Tragen schwerer Gegenstände, nicht nachkommen. Als Unfallsfolge ist mit einer geringen Beinschwäche zu rechnen, die eine leichte Gangleistungsstörung nach sich zieht.
Die unfallskausalen notwendigen ärztlichen Behandlungen verursachten der Klägerin Kosten und Auslagen, die - abzüglich der von der Sozialversicherung vergütbaren, von der Klägerin aber noch nicht rückgeforderten Beträge - zumindest den Betrag von S 17.075,60 ergeben.
Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin Schmerzengeld in Höhe von S 50.000,--, Ersatz der mit der Behandlung der Unfallsfolgen zusammenhängenden Auslagen von S 24.308,10 und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden auf Grund ihrer Verletzung vom 13. August 1985. Der Unfall sei bei der Benützung der in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Holztreppe, welche unter ihrem Gewicht eingebrochen sei, geschehen, so daß der Beklagte mangels entsprechender Instandhaltung dieser Holztreppe oder erkennbarer Warnung vor deren Gefährlichkeit hafte. Die Klägerin verkündete Helene L*****, die ihr die Benützung der Holztreppe und damit einen Abschneider zur Straße vorgeschlagen habe, den Streit.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein: Ihn treffe am Unfall der Klägerin kein Verschulden; sie sei zum Betreten der Treppe und damit fremden Grundes von ihm nicht ermächtigt gewesen; es treffe ihn aber auch keine vertragliche Schutz- oder Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin, die sich im übrigen ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil sie sich trotz ihres hohen Körpergewichtes beim Betreten der Holztreppe nicht des daneben befindlichen Handlaufes bedient habe.
Helene L***** trat dem Verfahren als Nebenintervenientin auf seiten des Beklagten bei und beantragte ebenfalls die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt, wies aber das Begehren auf Ersatz der Auslagen der Klägerin für ärztliche oder medizinische Betreuung in Höhe von S 7.232,50 ab; diesen Anspruch ließ die Klägerin unbekämpft. In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Erstgericht an, daß die Haftungsbestimmung des § 1319 ABGB anzuwenden sei. Unter einem Werk im Sinne dieser Bestimmung sei auch eine Holztreppe, wie sie im vorliegenden Fall benützt wurde, zu verstehen; als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung sei die Person zu verstehen, die wegen ihrer Beziehungen zum Werk die Möglichkeit habe, den vom Werk ausgehenden oder in ihm drohenden Gefahren durch geeignete Vorkehrungen zu begegnen; es komme daher auf die Verfügungsberechtigung an, die im vorliegenden Fall dem Beklagten zustand. Da dieser aber jegliche Überprüfung der Treppe bis zum Unfallstag unterlassen habe, bei deren Vornahme ohne weiteres die Gefahr der Brüchigkeit hätte festgestellt werden können, hafte er gemäß § 1319 ABGB, denn er habe nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt, wies aber das Begehren auf Ersatz der Auslagen der Klägerin für ärztliche oder medizinische Betreuung in Höhe von S 7.232,50 ab; diesen Anspruch ließ die Klägerin unbekämpft. In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Erstgericht an, daß die Haftungsbestimmung des Paragraph 1319, ABGB anzuwenden sei. Unter einem Werk im Sinne dieser Bestimmung sei auch eine Holztreppe, wie sie im vorliegenden Fall benützt wurde, zu verstehen; als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung sei die Person zu verstehen, die wegen ihrer Beziehungen zum Werk die Möglichkeit habe, den vom Werk ausgehenden oder in ihm drohenden Gefahren durch geeignete Vorkehrungen zu begegnen; es komme daher auf die Verfügungsberechtigung an, die im vorliegenden Fall dem Beklagten zustand. Da dieser aber jegliche Überprüfung der Treppe bis zum Unfallstag unterlassen habe, bei deren Vornahme ohne weiteres die Gefahr der Brüchigkeit hätte festgestellt werden können, hafte er gemäß Paragraph 1319, ABGB, denn er habe nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet.
Sowohl das Schmerzengeldbegehren als auch ein Betrag von S 17.075,60 an unfallskausalen Aufwendungen seien angemessen, ebenso sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, weil ihr keine Unachtsamkeit vor und bei der Benützung der ihr von der Nebenintervenientin vorgeschlagenen Holztreppe vorgeworfen werden könne.
Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Er bewertete den Streitgegenstand, über den es entschieden habe, als S 300.000,-- nicht übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Dabei vertrat es folgende Rechtsansicht: Erfolge der Schaden bei Benützung eines Werkes im Zusammenhang mit der Benützung eines Weges, sei für solche, in Verbindung mit einem Weg stehende Werke nach § 1319 a ABGB als lex specialis gegenüber § 1319 ABGB zu haften. Der vorliegende Weg durch die Zaunlücke im Garten des Beklagten über die Holztreppe und die Nachbargrundstücke stelle im Sinne der Legaldefinition des § 1319 a Abs. 2 ABGB eine Landfläche dar, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr benützt werden dürfe, wenn sie auch nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sei. So seien Wege im Sinne des § 1319 a ABGB etwa auch Zubringer- oder Anrainerwege, die nur für die Eigentümer bestimmter Grundstücke bestimmt seien, oder Pfade, die durch tatsächliche Benützung zur Abkürzung eines längeren Verlaufes einer öffentlichen Straße entstanden seien. Nur dann fiele ein solcher Weg nicht unter § 1319 a ABGB, wenn die Benützung durch jedermann ausdrücklich auf Grund einer zulässigen Verfügung ausgeschlossen wäre. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Aus dem Anwendungsbereich des § 1319 a ABGB fielen nur die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald heraus, weil diesen Verkehrsflächen die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges, fehle. Der Weg, um den es sich diesfalls handelt, falle nicht unter diese Ausnahme, sondern führe über mehrere Grundstücke, so daß bei ihm mangels angebrachter Benützungsverbote das Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" gegeben sei. Der Beklagte als Halter dieses Weges hafte allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Solches sei im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen.Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Er bewertete den Streitgegenstand, über den es entschieden habe, als S 300.000,-- nicht übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Dabei vertrat es folgende Rechtsansicht: Erfolge der Schaden bei Benützung eines Werkes im Zusammenhang mit der Benützung eines Weges, sei für solche, in Verbindung mit einem Weg stehende Werke nach Paragraph 1319, a ABGB als lex specialis gegenüber Paragraph 1319, ABGB zu haften. Der vorliegende Weg durch die Zaunlücke im Garten des Beklagten über die Holztreppe und die Nachbargrundstücke stelle im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 1319, a Absatz 2, ABGB eine Landfläche dar, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr benützt werden dürfe, wenn sie auch nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sei. So seien Wege im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB etwa auch Zubringer- oder Anrainerwege, die nur für die Eigentümer bestimmter Grundstücke bestimmt seien, oder Pfade, die durch tatsächliche Benützung zur Abkürzung eines längeren Verlaufes einer öffentlichen Straße entstanden seien. Nur dann fiele ein solcher Weg nicht unter Paragraph 1319, a ABGB, wenn die Benützung durch jedermann ausdrücklich auf Grund einer zulässigen Verfügung ausgeschlossen wäre. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 1319, a ABGB fielen nur die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald heraus, weil diesen Verkehrsflächen die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges, fehle. Der Weg, um den es sich diesfalls handelt, falle nicht unter diese Ausnahme, sondern führe über mehrere Grundstücke, so daß bei ihm mangels angebrachter Benützungsverbote das Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" gegeben sei. Der Beklagte als Halter dieses Weges hafte allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Solches sei im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen.