Rechtssatz RS0029988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029988
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.Wege im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 626/80
Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 626/80
Veröff: SZ 53/143 = EvBl 1981/146 S 434
- 8 Ob 611/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
nur: Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. (T1)
- 2 Ob 335/97x
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung. (T2)
Beisatz: Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. (T3)
- 8 Ob 164/00a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
Vgl auch; Beis wie T2
- 2 Ob 59/05y
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
Auch; Beisatz: Hier: Tankstellenareal. (T4)
- 5 Ob 117/07b
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 117/07b
Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. (T6)
Beisatz: Auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. (T7)
Veröff: SZ 2009/57
- 3 Ob 184/14a
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
Auch
- 2 Ob 235/15w
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/86
- 7 Ob 218/16h
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 218/16h
Auch; Beisatz: Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war. (T8)
- 8 Ob 122/22g
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 122/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Anrainer- bzw Zubringerweg, dessen Übertragung in das öffentliche Straßengut sogar geplant war. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029988
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0060OB00626_8000000_001