Den dagegen erhobenen Revisionen beider Parteien kommt keine Berechtigung zu.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf dem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht, die zur Folge hat, dass der Veranstalter schon wegen einer nur leicht fahrlässig verschuldeten Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflicht zu haften hat (ZVR 1988/142; JBl 1992, 785; SZ 66/40; ZfRV 1994, 249; 7 Ob 2415/96i ua). Der hier zu entscheidende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass sich das Schadensereignis nach Abschluss des Rennens ereignete. Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsschrift in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass die Rechtsprechung auch nachvertragliche Sorgfaltspflichten kennt. Danach hat sich jeder Vertragspartner so zu verhalten, wie es der Andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können unter Umständen verlangen, dass der Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden (SZ 54/179; SZ 60/50; JBl 1997, 245; 4 Ob 218/99h ua). Zu diesen nachvertraglichen Sorgfaltspflichten wurde im Zusammenhang mit Veranstaltungen insbesondere die Pflicht gezählt, im Rahmen des Zumutbaren für den verkehrssicheren Abgang zu sorgen (2 Ob 2026/96x; 7 Ob 167/98d; 2 Ob 217/99x ua).
Derartige nachvertragliche Pflichten können aber nach dem konkreten Vertragszweck nicht auf Personen ausgedehnt werden, die nach Abschluss eines Rennens den Veranstaltungsort nicht verlassen, sondern die Rennstrecke ohne Zustimmung des Veranstalters noch einmal befahren, obwohl ihnen erkennbar ist, dass der Veranstalter die Renneinrichtungen abbaut und somit seinen bislang gegebenen unmittelbaren Einfluss auf das Geschehen aufgibt. Selbst wenn der Veranstalter es unterlässt, für den Zeitraum des Abbaus der Renneinrichtungen die Strecke förmlich zu sperren, gibt er doch durch diese Tätigkeit unmissverständlich kund, dass seine vertraglichen Pflichten gegenüber den Rennläufern in Bezug auf das Befahren der Rennpiste beendet sind. Seine Haftung kann daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur in allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen begründet sein. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang in der Revision auf die Bestimmung des § 1319a ABGB und vermeint, es käme ihr der Haftungsausschluss des § 1319a Abs 1 letzter Satz ABGB zugute, wonach der Geschädigte, der einen Weg erkennbar widmungswidrig benützt, sich auf den mangelnden Zustand nicht berufen kann. Tatsächlich greift die sogenannte Wegehalterhaftung dann ein, wenn keine vertragliche Übernahme von Pflichten gegeben ist (SZ 52/135; SZ 53/143; SZ 66/40; SZ 67/40; 2 Ob 335/97x) und erfasst neben Wegen nach der Rechtsprechung unter anderem auch Rodelbahnen (JBl 1991, 652; JBl 1993, 315) und Schipisten (JBl 1979, 433; 5 Ob 625/89 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist als Halter eines Weges Derjenige anzusehen, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (SZ 52/135; SZ 54/92; SZ 60/189; SZ 70/71 ua). Für die Haftung genügt auch bloße Mithaltereigenschaft, die etwa durch die vertragliche Übernahme eines Weges in die Instandhaltungspflicht hergestellt werden kann (3 Ob 36/98k). Wäre die Beklagte in diesem Sinne als Wegehalter anzusehen, käme ihr nicht nur der bereits in ihrer Revisionsschrift genannte Haftungsausschluss zugute, sondern auch das Halterprivileg des § 1319a Abs 1 erster Satz ABGB, wonach Derjenige, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, für durch den mangelhaften Zustand herbeigeführte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Gemäß § 1319a Abs 2 ABGB ist Weg im Sinne des Abs 1 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der im § 1319a ABGB vorgesehenen Haftungserleichterung, sodass bereits im Ausschussbericht (1678 BlgNR 13. GP 4) dargelegt wird, dass der - schon auf Grund der weitreichenden Wegdefinition - sehr weite Anwendungsbereich dieser Bestimmung seine Grenze dort zu finden hat, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Die Rechtsprechung hat daher die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie die in einem Fabriks-, Krankenhaus- oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen ebenso vom Anwendungsbereich der Bestimmung des § 1319a ABGB ausgenommen wie die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehle die sachliche Rechtfertigung einer haftungsrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges, sodass es in solchen Fällen bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz zu bleiben habe (SZ 53/169; 8 Ob 611/89; JBl 1991, 652; ZVR 1998/22; 2 Ob 335/97x). Das Haftungsprivileg des Wegehalters wurde gegenüber dem geschädigten Benützer deshalb unter anderem auch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil der Benützer eine Leistung erhalte, für die er keine Gegenleistung erbringe. Es sei die Interessenneutralität, die die verminderte Haftung des Wegehalters rechtfertige (VfGHSlg 8254; VfGHSlg 14801; JBl 1991, 652; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1319a Rz 13 f).Derartige nachvertragliche Pflichten können aber nach dem konkreten Vertragszweck nicht auf Personen ausgedehnt werden, die nach Abschluss eines Rennens den Veranstaltungsort nicht verlassen, sondern die Rennstrecke ohne Zustimmung des Veranstalters noch einmal befahren, obwohl ihnen erkennbar ist, dass der Veranstalter die Renneinrichtungen abbaut und somit seinen bislang gegebenen unmittelbaren Einfluss auf das Geschehen aufgibt. Selbst wenn der Veranstalter es unterlässt, für den Zeitraum des Abbaus der Renneinrichtungen die Strecke förmlich zu sperren, gibt er doch durch diese Tätigkeit unmissverständlich kund, dass seine vertraglichen Pflichten gegenüber den Rennläufern in Bezug auf das Befahren der Rennpiste beendet sind. Seine Haftung kann daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur in allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen begründet sein. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang in der Revision auf die Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB und vermeint, es käme ihr der Haftungsausschluss des Paragraph 1319 a, Absatz eins, letzter Satz ABGB zugute, wonach der Geschädigte, der einen Weg erkennbar widmungswidrig benützt, sich auf den mangelnden Zustand nicht berufen kann. Tatsächlich greift die sogenannte Wegehalterhaftung dann ein, wenn keine vertragliche Übernahme von Pflichten gegeben ist (SZ 52/135; SZ 53/143; SZ 66/40; SZ 67/40; 2 Ob 335/97x) und erfasst neben Wegen nach der Rechtsprechung unter anderem auch Rodelbahnen (JBl 1991, 652; JBl 1993, 315) und Schipisten (JBl 1979, 433; 5 Ob 625/89 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist als Halter eines Weges Derjenige anzusehen, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (SZ 52/135; SZ 54/92; SZ 60/189; SZ 70/71 ua). Für die Haftung genügt auch bloße Mithaltereigenschaft, die etwa durch die vertragliche Übernahme eines Weges in die Instandhaltungspflicht hergestellt werden kann (3 Ob 36/98k). Wäre die Beklagte in diesem Sinne als Wegehalter anzusehen, käme ihr nicht nur der bereits in ihrer Revisionsschrift genannte Haftungsausschluss zugute, sondern auch das Halterprivileg des Paragraph 1319 a, Absatz eins, erster Satz ABGB, wonach Derjenige, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, für durch den mangelhaften Zustand herbeigeführte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB ist Weg im Sinne des Absatz eins, eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der im Paragraph 1319 a, ABGB vorgesehenen Haftungserleichterung, sodass bereits im Ausschussbericht (1678 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 4) dargelegt wird, dass der - schon auf Grund der weitreichenden Wegdefinition - sehr weite Anwendungsbereich dieser Bestimmung seine Grenze dort zu finden hat, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Die Rechtsprechung hat daher die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie die in einem Fabriks-, Krankenhaus- oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen ebenso vom Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB ausgenommen wie die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehle die sachliche Rechtfertigung einer haftungsrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges, sodass es in solchen Fällen bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz zu bleiben habe (SZ 53/169; 8 Ob 611/89; JBl 1991, 652; ZVR 1998/22; 2 Ob 335/97x). Das Haftungsprivileg des Wegehalters wurde gegenüber dem geschädigten Benützer deshalb unter anderem auch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil der Benützer eine Leistung erhalte, für die er keine Gegenleistung erbringe. Es sei die Interessenneutralität, die die verminderte Haftung des Wegehalters rechtfertige (VfGHSlg 8254; VfGHSlg 14801; JBl 1991, 652; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1319 a, Rz 13 f).
Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB kommt für den Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke veranstalteten Schirennens schon deshalb nicht in Frage, weil das davon betroffene Geländestück gerade nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Ohne dass feststünde, ob für die Teilnahme am Rennen ein Entgelt zu entrichten war - welcher Umstand die Anwendung des Haftungsprivilegs jedenfalls ausschlösse (vgl VfGHSlg 14801) - muss auch die Interessenneutralität im höchsten Maße zweifelhaft sein, weil die Beklagte offenkundig Partikularinteressen (wie Nachwuchsförderung, Mitgliederwerbung, sportliche Betätigung der Mitglieder) verfolgte.Das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB kommt für den Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke veranstalteten Schirennens schon deshalb nicht in Frage, weil das davon betroffene Geländestück gerade nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Ohne dass feststünde, ob für die Teilnahme am Rennen ein Entgelt zu entrichten war - welcher Umstand die Anwendung des Haftungsprivilegs jedenfalls ausschlösse vergleiche VfGHSlg 14801) - muss auch die Interessenneutralität im höchsten Maße zweifelhaft sein, weil die Beklagte offenkundig Partikularinteressen (wie Nachwuchsförderung, Mitgliederwerbung, sportliche Betätigung der Mitglieder) verfolgte.
Die Verkehrssicherungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung - unabhängig von den dargestellten Sonderhaftungsnormen - dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle und damit die Verpflichtung zu positivem Tun folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen. Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von Verantwortung und Bestimmungsgewalt. Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kan. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maß zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen - wie etwa Kinder - sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen (SZ 47/124; SZ 52/33; JBl 1986, 520; SZ 69/214; 7 Ob 343/99p). Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (4 Ob 280/00f mwH). Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind, wenn sie nicht entfernt werden können, jedenfalls so abzusichern, dass sie auch bei schlechten Sichtverhältnissen für vernünftige Durchschnittsfahrer keine ernstliche Gefahr darstellen (8 Ob 155/99y; 1 Ob 75/00m). Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen (4 Ob 280/00f). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, oder dass deren Einhaltung unzumutbar gewesen ist. Dies ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt (SZ 60/256; SZ 69/8; 3 Ob 44/99p ua).
Ausgehend von dieser Rechtslage kann die Beklagte von Verschulden nicht freigesprochen werden. Nach den Feststellungen (AS 121) war ihr bekannt, dass immer wieder Rennteilnehmer die Rennstrecke auch nach dem Rennen befahren. Sie musste aber dann damit rechnen, dass für derartige Fahrten gerade der Steilhang besonders attraktiv ist und somit die Möglichkeit bestand, dass Schiläufer danach im flacheren Teil auf den nicht gesperrten Teil der Piste überwechseln. Auch die umfangreichen Revisionsausführungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass zur Nachtzeit selbst bei beleuchteter Piste ein an deren Rand befindliches mittelblaues 9 mm starkes Nylonseil wesentlich schlechter sichtbar ist als etwa ein rot-weißes Plastikband. Mit dem Spannen eines derart schlecht sichtbaren Seiles an einer Stelle, an welcher mit der Durchfahrt von Schifahrern gerechnet werden musste, wurde eine erhebliche Gefahrensituation geschaffen. Dies umso mehr, wenn ein Rennen veranstaltet wird, an dem Unmündige teilnehmen, weil in diesem Fall jedenfalls auch mit unüberlegten Handlungen zu rechnen ist.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Klägerin gegenüber ihren eigenen Rechtsgütern unachtsam war und der vor ihr liegenden Piste zu wenig Aufmerksamkeit schenkte. Der Klägerin musste bewusst sein, dass sie in einem Zeitpunkt abfuhr, zu dem bereits begonnen worden war, die Renneinrichtungen abzubauen, sodass sie nicht nur auf der ehedem gesperrten Piste selbst, sondern auch bei deren Verlassen erhöhte Aufmerksamkeit anzuwenden hatte. Trotz ihrer damals noch gegebenen Unmündigkeit kann der Klägerin zugesonnen werden, das Erfordernis besonderer Achtsamkeit einzusehen und danach zu handeln, weshalb ihr in Analogie zu § 1310 ABGB ein Mitverschulden anzulasten ist. In Anbetracht des Umstandes, dass dieses im Allgemeinen milder zu beurteilen ist (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1310 Rz 14) erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung angemessen.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Klägerin gegenüber ihren eigenen Rechtsgütern unachtsam war und der vor ihr liegenden Piste zu wenig Aufmerksamkeit schenkte. Der Klägerin musste bewusst sein, dass sie in einem Zeitpunkt abfuhr, zu dem bereits begonnen worden war, die Renneinrichtungen abzubauen, sodass sie nicht nur auf der ehedem gesperrten Piste selbst, sondern auch bei deren Verlassen erhöhte Aufmerksamkeit anzuwenden hatte. Trotz ihrer damals noch gegebenen Unmündigkeit kann der Klägerin zugesonnen werden, das Erfordernis besonderer Achtsamkeit einzusehen und danach zu handeln, weshalb ihr in Analogie zu Paragraph 1310, ABGB ein Mitverschulden anzulasten ist. In Anbetracht des Umstandes, dass dieses im Allgemeinen milder zu beurteilen ist (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1310, Rz 14) erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung angemessen.
Zur Frage der nach ihrer Rechtsmittelerklärung von der Klägerin ebenfalls bekämpften Abweisung des Anspruchs für Verunstaltungsentschädigung wird in der Revision nichts ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Beiden Revisionen ist ein Erfolg zu versagen.
Beide Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen. Die Kosten der jeweils erfolgreichen Revisionsbeantwortungen sind gleich hoch und können daher gegeneinander aufgehoben werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im Revisionsverfahren nur der einfache Einheitssatz zusteht.Beide Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen gemäß Paragraphen 50, 40, ZPO selbst zu tragen. Die Kosten der jeweils erfolgreichen Revisionsbeantwortungen sind gleich hoch und können daher gegeneinander aufgehoben werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im Revisionsverfahren nur der einfache Einheitssatz zusteht.