Die Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil der Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sohin nicht der Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung dienlich ist. Ob ein erstattetes Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828). Der Frage der Auslegung einzelner Klagebehauptungen auf ihre behauptete Tauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt also (grundsätzlich) keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 2341/96z; 7 Ob 360/98m). Die Frage, wie im Einzelfall das Tatsachenvorbringen eines Klägers im Verfahren erster Instanz zu verstehen ist und welche Schlussfolgerung in tatsächlicher Hinsicht aus diesem Vorbringen abzuleiten ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (8 Ob 17/87; 8 Ob 121/99y).
Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten: Die Klägerin hat - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend und ausführlich ausführte, sodass insoweit auf dessen rechtliche Beurteilung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) - dem Beklagten nicht nur die Unterlassung eines rechtzeitigen Abstellens der rotierenden Messer bzw das nicht rechtzeitige Anhalten des Traktorrasenmähers zum Vorwurf gemacht, sondern auch - siehe die ersten beiden einleitenden Sätze der Klageerzählung -, dass er "zum gleichen Zeitpunkt", als die Kinder am Sportplatz spielten, "mit dem Mähen beschäftigt" war und hiezu den Traktorrasenmäher benützte. Damit wurde aber ausreichend (§ 226 Abs 1 ZPO) dargetan, dass dem Beklagten hiemit auch zum Vorwurf gemacht wurde, den Traktor trotz der im Nahebereich spielenden Kinder in Betrieb gesetzt und damit eine Gefahrenquelle geschaffen zu haben, die letztlich zum Unfall und damit zur schweren Verletzung des Mädchens führte. Wenn das Berufungsgericht dieses Vorbringen als ausreichend und konkretisiert genug erachtete, so war dies weder mit der Aktenlage unvereinbar noch kommt dem eine über den Einzel- und Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Die vom Revisionswerber hiezu gemachten Ausführungen gehen daran vorbei und vermögen weder den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (des Berufungsverfahrens) noch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 2 und 4 ZPO) zu erfüllen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht damit auch nicht in Widerspruch zu der im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (angeführten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 11. 1993, 2 Ob 582/93.Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten: Die Klägerin hat - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend und ausführlich ausführte, sodass insoweit auf dessen rechtliche Beurteilung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) - dem Beklagten nicht nur die Unterlassung eines rechtzeitigen Abstellens der rotierenden Messer bzw das nicht rechtzeitige Anhalten des Traktorrasenmähers zum Vorwurf gemacht, sondern auch - siehe die ersten beiden einleitenden Sätze der Klageerzählung -, dass er "zum gleichen Zeitpunkt", als die Kinder am Sportplatz spielten, "mit dem Mähen beschäftigt" war und hiezu den Traktorrasenmäher benützte. Damit wurde aber ausreichend (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) dargetan, dass dem Beklagten hiemit auch zum Vorwurf gemacht wurde, den Traktor trotz der im Nahebereich spielenden Kinder in Betrieb gesetzt und damit eine Gefahrenquelle geschaffen zu haben, die letztlich zum Unfall und damit zur schweren Verletzung des Mädchens führte. Wenn das Berufungsgericht dieses Vorbringen als ausreichend und konkretisiert genug erachtete, so war dies weder mit der Aktenlage unvereinbar noch kommt dem eine über den Einzel- und Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Die vom Revisionswerber hiezu gemachten Ausführungen gehen daran vorbei und vermögen weder den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (des Berufungsverfahrens) noch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO) zu erfüllen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht damit auch nicht in Widerspruch zu der im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (angeführten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 11. 1993, 2 Ob 582/93.
Auch die (in der Revision ebenfalls bekämpfte) Bejahung des Verschuldensvorwurfes bzw Verneinung eines solchen hinsichtlich der minderjährigen Klägerin begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, da derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu jener Sorgfalt verpflichtet ist, durch die die in der Natur der technischen Einrichtung gelegenen Gefahren hintangehalten bzw beseitigt werden; es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, dass es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und dass diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (RS0022778 und RS0023442). Dies gilt umsomehr, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt (nach den Feststellungen war ihnen bekannt, dass sie, wenn der Beklagte mäht, nicht spielen dürfen, was aber am Unfalltag vom Beklagten dennoch geduldet wurde) an die Gefahrenquelle gelangen können (RS0023819). Zutreffend hat das Berufungsgericht es als keine Überspannung der den Beklagten treffenden Sicherheitsvorkehrungen erachtet, wenn er die Kinder während seines Mähvorganges vom Spielfeld verwiesen und es somit nicht genügen lassen hätte, dass diese nur, wenn er gerade an ihnen vorbeifuhr, eine "Spielpause" einlegten.Auch die (in der Revision ebenfalls bekämpfte) Bejahung des Verschuldensvorwurfes bzw Verneinung eines solchen hinsichtlich der minderjährigen Klägerin begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, da derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu jener Sorgfalt verpflichtet ist, durch die die in der Natur der technischen Einrichtung gelegenen Gefahren hintangehalten bzw beseitigt werden; es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, dass es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und dass diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (RS0022778 und RS0023442). Dies gilt umsomehr, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt (nach den Feststellungen war ihnen bekannt, dass sie, wenn der Beklagte mäht, nicht spielen dürfen, was aber am Unfalltag vom Beklagten dennoch geduldet wurde) an die Gefahrenquelle gelangen können (RS0023819). Zutreffend hat das Berufungsgericht es als keine Überspannung der den Beklagten treffenden Sicherheitsvorkehrungen erachtet, wenn er die Kinder während seines Mähvorganges vom Spielfeld verwiesen und es somit nicht genügen lassen hätte, dass diese nur, wenn er gerade an ihnen vorbeifuhr, eine "Spielpause" einlegten.
Der Aufhebungsbeschluss blieb - wie bereits ausgeführt - unbekämpft. Die hiezu vom Berufungsgericht angestellten (rechtlichen) Überlegungen sind daher nicht weiter Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Sie hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RS0035979; 7 Ob 159/99d).Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Sie hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RS0035979; 7 Ob 159/99d).