Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es änderte seinen ursprünglichen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, aufgrund des gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrages der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einer genau gleichgelagerten Sachverhaltskonstellation vorliege. Insbesondere fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Schneefestes auf einer Schipiste sowie zur Frage, inwieweit die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten reichten, wenn im alpinen Gelände eine Veranstaltung abgehalten werde und ein vorhandener Weg dazu diene, daß Fußgänger zum Veranstaltungsort gelangten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es änderte seinen ursprünglichen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, aufgrund des gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrages der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einer genau gleichgelagerten Sachverhaltskonstellation vorliege. Insbesondere fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Schneefestes auf einer Schipiste sowie zur Frage, inwieweit die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten reichten, wenn im alpinen Gelände eine Veranstaltung abgehalten werde und ein vorhandener Weg dazu diene, daß Fußgänger zum Veranstaltungsort gelangten.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist die Revision der beklagten Partei jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist die Revision der beklagten Partei jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Zur Frage der Verkehrssicherungspflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, deren hier zum Tragen kommende Grundsätze das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend wiedergegeben hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits mit der Haftung von Veranstaltern von einem größeren Publikum zugänglichen Festen oder sportlichen Ereignissen für die Sicherheit der Besucher befaßt. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und daß die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungs- teilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zu- und Abgang zu sorgen (vgl insbesondere 2 Ob 2026/96x mwN). Hiebei trifft die Beweislast, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder daß die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 1 Ob 536/83 ua). Ebenso trifft diesen die Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten, wobei jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes zu Lasten des Schädigers geht (JBl 1994, 339).Zur Frage der Verkehrssicherungspflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, deren hier zum Tragen kommende Grundsätze das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend wiedergegeben hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits mit der Haftung von Veranstaltern von einem größeren Publikum zugänglichen Festen oder sportlichen Ereignissen für die Sicherheit der Besucher befaßt. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und daß die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungs- teilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zu- und Abgang zu sorgen vergleiche insbesondere 2 Ob 2026/96x mwN). Hiebei trifft die Beweislast, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder daß die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 1 Ob 536/83 ua). Ebenso trifft diesen die Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten, wobei jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes zu Lasten des Schädigers geht (JBl 1994, 339).
Ein Abweichen der Vorinstanzen von den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu erkennen. Nach der bereits vom Berufungsgericht dargestellten Rechtsprechung ist die auch hier grundsätzlich zu lösende Rechtsfrage der Wegesicherungspflicht eines Veranstalters zu bejahen. Ob dieser Pflicht entsprochen wurde oder ob die Forderung nach bestimmten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die Grenze der Zumutbarkeit für den Veranstalter überschreiten würde, hängt aber jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Eine richtungsweisende Entscheidung ist wegen der unterschiedlichen örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht zu erwarten, und es ist nahezu auszuschließen, daß "eine genau gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation" an die Gerichte herangetragen wird.
Die Vorinstanzen haben der beklagten Partei unter den gegebenen Umständen (Vorhersehbarkeit der Vereisung des Weges infolge starker Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht, Steilheit des Weges, lediglich "diffuse" Beleuchtung zur Nachtzeit, zu erwartende starke Fußgängerfrequenz auf dem Weg schon infolge des eigens geschaffenen, von dort weg führenden Zuganges zum Festgelände) angelastet, daß sie jegliche Maßnahmen unterlassen hat, um den mit der Glatteisbildung verbundenen Gefahren für die Besucher ihrer Veranstaltung entgegenzuwirken. Darin kann ein zur näheren materiellrechtlichen Befassung Anlaß gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Die Frage der Verschuldensteilung hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ebensowenig gebietet es hier die Einzelfallgerechtigkeit, den von den Vorinstanzen als nicht gerechtfertigt erachteten Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Mangels eines Hinweises in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision im aufgezeigten Sinn waren für diesen Schriftsatz keine Kosten zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Mangels eines Hinweises in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision im aufgezeigten Sinn waren für diesen Schriftsatz keine Kosten zuzuerkennen.