Die Pflicht des Veranstalters von Sportereignissen, für die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer zu sorgen, beruht, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, auf den zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Vertrag. Der Oberste Gerichtshof hat dazu mehrfach ausgesprochen, daß es sich dabei um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht handelt (JBl 1992, 785; ZVR 1994/29; JBl 1994, 338 = ZfRV 1994, 249 = ZVR 1994/38). Daß das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten als vertragliche Nebenpflicht (Schutzpflicht) gewertet hat, macht keinen Unterschied, weil auch derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen sind (vgl dazu Kletecka, Die Haftung des Veranstalters internationaler Schirennen - eine Besprechung zum Fall Brian Stemle, ZfRV 1994, 232 ff, der der Qualifikation des Berufungsgerichts den Vorzug gibt). Dabei kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorsehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind (SZ 26/255; SZ 33/5, SZ 37/97; SZ 49/154; SZ 60/256;Die Pflicht des Veranstalters von Sportereignissen, für die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer zu sorgen, beruht, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, auf den zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Vertrag. Der Oberste Gerichtshof hat dazu mehrfach ausgesprochen, daß es sich dabei um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht handelt (JBl 1992, 785; ZVR 1994/29; JBl 1994, 338 = ZfRV 1994, 249 = ZVR 1994/38). Daß das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten als vertragliche Nebenpflicht (Schutzpflicht) gewertet hat, macht keinen Unterschied, weil auch derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen sind vergleiche dazu Kletecka, Die Haftung des Veranstalters internationaler Schirennen - eine Besprechung zum Fall Brian Stemle, ZfRV 1994, 232 ff, der der Qualifikation des Berufungsgerichts den Vorzug gibt). Dabei kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorsehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind (SZ 26/255; SZ 33/5, SZ 37/97; SZ 49/154; SZ 60/256;
ZVR 1985/164; JBl 1992, 785; ZVR 1994/29; 4 Ob 2072/96w). Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab (JBl 1983, 258;
EvBl 1987/21 und 171; SZ 60/133; JBl 1992, 785; ZVR 1994/29). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber auch im Fall langjähriger Übung bestimmter Vorkehrungen gehalten, deren Tauglichkeit - selbst im Fall der Erfüllung behördlicher Anordnungen - auch im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu prüfen (ZVR 1985/164; SZ 60/256; JBl 1992, 785). Bei der Beurteilung der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ist bei Kampfspielen von der jeweils aktuellen Spieltechnik auszugehen (SZ 57/57).
Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm (hier konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Zumutbarkeit) korrigiert werden müßte (5 Ob 81/91; 1 Ob 504/93; 2 Ob 580/95; 7 Ob 2360/96a). Die Forderung des Berufungsgerichts, die auf der unmittelbar hinter einem Fußballtor liegende Zuschauertribüne durch einen ausreichend hohen Zaun vor verschossenen Bällen abzuschirmen, um vorhersehbare Verletzungen von Zuschauern hintanzuhalten, hält sich hier angesichts des Umstands, daß die Zuschauertribüne bereits knapp hinter dem Torraum beginnt und der vorhandene Zaun gar nicht geeignet ist, auch nur knapp über das Tor gehende Bälle abzuwehren, im Rahmen des Zumutbaren. Eine Zuschauertribüne, die sich nicht im unmittelbaren Schußfeld eines Fußballtores befindet, bei der diese Forderung als überzogen eingestuft werden könnte, liegt hier nicht vor.
Dem Kläger, der eine vom Beklagten eigens zu diesem Zweck errichtete Zuschauertribüne benützt hat, ist eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht vorzuwerfen. Ein Mitverschulden kommt somit nicht in Betracht.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten aus dem Grunde des § 102 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten aus dem Grunde des Paragraph 102, Absatz eins, ZPO hingewiesen.