Rechtssatz RS0114361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114361
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 280/00f
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 280/00f
- 8 Ob 164/00a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
Beisatz: Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. (T1)
- 10 Ob 237/02d
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
- 5 Ob 116/04a
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 116/04a
Ähnlich; Beisatz: Sogar wenn der Geschädigte nicht von vornherein zum Kreis der geschützten Personen zählt, wird eine Verkehrssicherungspflicht unter besonderen Umständen bejaht, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung verwirklicht wird. (T2)
- 8 Ob 114/04d
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 114/04d
Beisatz: Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. (T3)
- 6 Ob 294/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T4)
- 2 Ob 89/07p
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 89/07p
Auch
- 2 Ob 60/11d
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 171/11i
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 171/11i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 223/15f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
Beis wie T3
- 3 Ob 91/17d
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
Beis wie T3
- 4 Ob 104/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2023 4 Ob 104/23g
Beisatz wie T3: Hier: unbefugte Benützung einer Jahre zuvor stillgelegten Selche (T5)
- 2 Ob 191/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 191/23m
Beisatz: Hier: Dacharbeiten durch nicht professionellen Helfer (Verwandtschaftshilfe), auch wenn Verunfallter äußerte nur am Boden zu arbeiten, aber keine explizite Warnung hinsichtlich Dacharbeiten erfolgte. (T6)
- 9 Ob 79/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 79/24v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114361
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00280_00F0000_002