Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, und auch berechtigt. Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde enthaltenen Sicherungsvorschreibungen, insbesondere auch als Auflage im Bewilligungsbescheid, sind als Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB zu werten (SZ 52/109; ZVR 1980/149; 1983/35 ua). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sie nach den Feststellungen der bescheidmäßigen Auflage, Künetten, Gräben usw gegen Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege udgl) durch rot-weiß gestreifte Latten, Schnüre, Scherengitter oder dgl standfest abzuschranken, nicht entsprochen, weil die Baugrube zur Fahrbahn hin nur durch eine bewegliche Leitbake gesichert war. Daraus ist für den Kläger aber nichts zu gewinnen, weil er nicht an dieser Stelle in die Grube stürzte, sodass die Verletzung der Schutznorm nicht kausal für den Schaden war. Eine Abschrankung der Baugrube innerhalb der Baustelle schrieb der Bescheid nicht vor. Verkehrssicherungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung (ua) dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle und damit die Verpflichtung zu positivem Tun folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen. Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit vonDie außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, und auch berechtigt. Auch die in einem gemäß Paragraph 90, Absatz eins und 3 StVO erlassenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde enthaltenen Sicherungsvorschreibungen, insbesondere auch als Auflage im Bewilligungsbescheid, sind als Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zu werten (SZ 52/109; ZVR 1980/149; 1983/35 ua). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sie nach den Feststellungen der bescheidmäßigen Auflage, Künetten, Gräben usw gegen Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege udgl) durch rot-weiß gestreifte Latten, Schnüre, Scherengitter oder dgl standfest abzuschranken, nicht entsprochen, weil die Baugrube zur Fahrbahn hin nur durch eine bewegliche Leitbake gesichert war. Daraus ist für den Kläger aber nichts zu gewinnen, weil er nicht an dieser Stelle in die Grube stürzte, sodass die Verletzung der Schutznorm nicht kausal für den Schaden war. Eine Abschrankung der Baugrube innerhalb der Baustelle schrieb der Bescheid nicht vor. Verkehrssicherungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung (ua) dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle und damit die Verpflichtung zu positivem Tun folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen. Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von
Verantwortung und Bestimmungsgewalt (4 Ob 280/00f = EvBl 2001/67 =
ZVR 2001/59 = RdW 2001/434 = immolex 2001/50 mwN).
Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (4 Ob 280/00f mwN). Den Bauführer, der Arbeiten auf oder neben einer Straße ausführt, trifft eine Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle (SZ 53/49; 2 Ob 2171/96w mwN). Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (4 Ob 280/00f mwN). Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 280/00f, auf welche der Kläger mit dem Fehlzitat 4 Ob 82/00f verweist; 8 Ob 164/00a) entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (Koziol, Haftpflichtrecht II² 63; vgl RIS-Justiz RS0027526). Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen (etwa weil nicht leicht erkennbar ist, dass ein Privatgrundstück betreten wird), oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (4 Ob 280/00f; Koziol aaO 63).Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (4 Ob 280/00f mwN). Den Bauführer, der Arbeiten auf oder neben einer Straße ausführt, trifft eine Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle (SZ 53/49; 2 Ob 2171/96w mwN). Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (4 Ob 280/00f mwN). Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 280/00f, auf welche der Kläger mit dem Fehlzitat 4 Ob 82/00f verweist; 8 Ob 164/00a) entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (Koziol, Haftpflichtrecht II² 63; vergleiche RIS-Justiz RS0027526). Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen (etwa weil nicht leicht erkennbar ist, dass ein Privatgrundstück betreten wird), oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (4 Ob 280/00f; Koziol aaO 63).
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 280/00f ausgeführt hat, zeigt die Annahme besonderer Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kindern und bei gänzlich unerwarteter Gefährdung, dass die Möglichkeit des Selbstschutzes für die Verkehrssicherungspflicht eine Rolle spielt. Die Verkehrspflicht kann gemindert sein oder auch ganz entfallen, wenn die Gefährdung für jedermann leicht zu erkennen ist.
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur bei Verschulden zum Schadenersatz. Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn voraussehbar war (4 Ob 280/00f mwN).
Im vorliegenden Fall kam der Kläger durch einen "widmungswidrigen" Gebrauch des nach den Feststellungen leicht erkennbar für den Verkehr abgesperrten Teils der Bundesstraße zu Schaden. Es ist daher zu prüfen, ob das Berufungsgericht dennoch eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejahte. "Widmungswidrig" war der Gebrauch durch den Kläger deshalb, weil er von vornherein nicht zu jenem Personenkreis zählte, die befugt irgendeine Fahrbahn der Autostraße zum Fußgängerverkehr betreten durfte (§ 47 StVO iVm § 46 Abs 1 StVO). In einem solchen Fall wird, wie zuvor dargelegt, eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Keiner dieser Fälle ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Kläger ist nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt, sondern hat offenbar bewusst, den für den Verkehr gesperrten Baustellenbereich aufgesucht, weil es sonst nicht zu erklären ist, dass er nicht einfach neben dem rechten Rand der für den aktiven Verkehr verbliebenen Fahrbahn weitergegangen ist. Er ist auch weder ein Kind noch sind Feststellungen getroffen worden, dass ihm aus anderen Gründen die Einsichtsfähigkeit fehlte, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Innerhalb großräumiger Straßenbaustellen können auch tiefe Gruben nicht als ganz unerwartete oder große Gefährdung gewertet werden, weil sich dort üblicherweise nur mit den Gegebenheiten vertraute Personen während des Baubetriebs aufhalten, die solche Gefahrenstellen kennen oder leicht erkennen können. Damit spricht gegen eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, außerhalb des Baubetriebs - in der Nacht - die Baugrube gegenüber der Fläche der Baustelle abzuschranken, dass der Kläger ohne Gestattung in den fremden Bereich, noch dazu nach Überwinden von Hindernissen eingedrungen ist.Im vorliegenden Fall kam der Kläger durch einen "widmungswidrigen" Gebrauch des nach den Feststellungen leicht erkennbar für den Verkehr abgesperrten Teils der Bundesstraße zu Schaden. Es ist daher zu prüfen, ob das Berufungsgericht dennoch eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejahte. "Widmungswidrig" war der Gebrauch durch den Kläger deshalb, weil er von vornherein nicht zu jenem Personenkreis zählte, die befugt irgendeine Fahrbahn der Autostraße zum Fußgängerverkehr betreten durfte (Paragraph 47, StVO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, StVO). In einem solchen Fall wird, wie zuvor dargelegt, eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Keiner dieser Fälle ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Kläger ist nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt, sondern hat offenbar bewusst, den für den Verkehr gesperrten Baustellenbereich aufgesucht, weil es sonst nicht zu erklären ist, dass er nicht einfach neben dem rechten Rand der für den aktiven Verkehr verbliebenen Fahrbahn weitergegangen ist. Er ist auch weder ein Kind noch sind Feststellungen getroffen worden, dass ihm aus anderen Gründen die Einsichtsfähigkeit fehlte, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Innerhalb großräumiger Straßenbaustellen können auch tiefe Gruben nicht als ganz unerwartete oder große Gefährdung gewertet werden, weil sich dort üblicherweise nur mit den Gegebenheiten vertraute Personen während des Baubetriebs aufhalten, die solche Gefahrenstellen kennen oder leicht erkennen können. Damit spricht gegen eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, außerhalb des Baubetriebs - in der Nacht - die Baugrube gegenüber der Fläche der Baustelle abzuschranken, dass der Kläger ohne Gestattung in den fremden Bereich, noch dazu nach Überwinden von Hindernissen eingedrungen ist.
Ähnlich wie bei der - nach den äußeren Umständen erkennbar - unerlaubten Benützung eines Weges (§ 1319a Abs 1 ABGB) kann sich der geschädigte Kläger nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige Eigeninteresse betreten hatte, berufen (vgl 4 Ob 551/92 für den Fall des widerrechtlichen Betretens einer Stiege auf einem Privatgrundstück, die vorübergehend ohne Geländer war).Ähnlich wie bei der - nach den äußeren Umständen erkennbar - unerlaubten Benützung eines Weges (Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB) kann sich der geschädigte Kläger nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige Eigeninteresse betreten hatte, berufen vergleiche 4 Ob 551/92 für den Fall des widerrechtlichen Betretens einer Stiege auf einem Privatgrundstück, die vorübergehend ohne Geländer war).
Schließlich war mit einer Nutzung der für den Verkehr gesperrten Flächen der Autostraße durch Fußgänger auch nicht zu rechnen, weil Fußgänger, wenn Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind, das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen haben (§ 76 Abs 1 StVO).Schließlich war mit einer Nutzung der für den Verkehr gesperrten Flächen der Autostraße durch Fußgänger auch nicht zu rechnen, weil Fußgänger, wenn Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind, das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen haben (Paragraph 76, Absatz eins, StVO).
Unter diesen Umständen musste die Selbstgefährdung des Geschädigten zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht führen.
Der außerordentlichen Revision war Folge zu geben und das Ersturteil über das Leistungsbegehren, soweit es vom Berufungsgericht nicht bestätigt wurde, wiederherzustellen. Der vom Berufungsgericht hinsichtlich des verbliebenen Feststellungsbegehrens gefasste Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss unterliegt mangels Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage ist die - den Gegenstand das Revisionsverfahrens bildende - Hälfte des Leistungsbegehrens. Über die Kosten des Revisionsverfahren konnte trotz der ausständigen Entscheidung über einen Teil des Feststellungsbegehrens entschieden werden, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das Leistungsbegehren in seinem noch nicht rechtskräftig abgewiesenem Umfang war. Die Kosten für die Mitteilung der Kanzleisitzverlegung der Beklagtenvertreterin sind Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.Der außerordentlichen Revision war Folge zu geben und das Ersturteil über das Leistungsbegehren, soweit es vom Berufungsgericht nicht bestätigt wurde, wiederherzustellen. Der vom Berufungsgericht hinsichtlich des verbliebenen Feststellungsbegehrens gefasste Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss unterliegt mangels Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO. Bemessungsgrundlage ist die - den Gegenstand das Revisionsverfahrens bildende - Hälfte des Leistungsbegehrens. Über die Kosten des Revisionsverfahren konnte trotz der ausständigen Entscheidung über einen Teil des Feststellungsbegehrens entschieden werden, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das Leistungsbegehren in seinem noch nicht rechtskräftig abgewiesenem Umfang war. Die Kosten für die Mitteilung der Kanzleisitzverlegung der Beklagtenvertreterin sind Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.