Entscheidungsgründe:
Der Kläger feierte am 26.Februar 1990 mit anderen Bundesheersoldaten in Bruck an der Leitha seine Abrüstung. Gegen Mitternacht verlor er nach mehreren Gasthausbesuchen in schwer alkoholisiertem Zustand die Orientierung und geriet in die H*****gasse. Er betrat die den Beklagten je zur Hälfte gehörende Liegenschaft Nr 15, welche nicht eingezäunt aber mit einem Einfriedungssockel abgegrenzt war, überstieg den Einfriedungssockel im rechten Teil des Grundstücks und ging entlang des Hauses nach hinten um das (damals nicht gefüllte) Schwimmbecken herum und wieder zur Vorderseite des Hauses zurück. Dann ging er auf der 2 m breiten, aus zwölf Stufen bestehenden Stiege bis zur Eingangstür des Einfamilienhauses. Diese Stiege war damals nicht mit einem Stiegengeländer oder einer sonstigen Abgrenzung abgesichert. Vorher war bereits ein Stiegengeländer angebracht gewesen, von den Beklagten aber einige Tage vor dem 26.Februar 1990 abmontiert worden, weil es verzinkt werden sollte. Als der Kläger über die Stiege wieder herunterging, verlor er infolge seiner Alkoholisierung im oberen Bereich das Gleichgewicht und stürzte über die Stiege und die neben dem Stiegenabgang befindliche Stützmauer zur Garageneinfahrt etwa 2,5 m tief ab; hiebei zog er sich schwere Kopfverletzungen zu.
Der Kläger begehrt von den Beklagten unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 50 % ein Schmerzengeld von S 80.000 und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schadenersatzansprüche aus diesem Unfall zur Hälfte hafteten, weil sie den Stiegenaufgang nicht ordnungsgemäß mit einem Geländer abgesichert hätten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei nicht wegen Fehlens eines Geländers, sondern infolge seiner schweren Alkoholsierung gestürzt; er habe das Grundstück der Beklagten, das nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt gewesen sei, widerrechtlich betreten.
Das Erstgericht stellte mit Teil- und Zwischenurteil fest, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zu einem Drittel (= 2/3 des Klagebegehrens) zu Recht bestehe und die Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall zu einem Drittel zu haften hätten.
Gemäß § 41 nöBauO seien an allen absturzgefährlichen Stellen, zu denen der Zutritt möglich ist, Geländer und Brüstungen so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sind. Diese Bestimmung sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB; sie umschreibe genau das Verhalten, das eine abstrakte Gefährdung von Rechtsgütern verhindern soll. Dieses Schutzgesetz hätten die Beklagten durch das Unterlassen der Sicherung des Stiegenaufganges verletzt. Während einer Reparatur oder Umgestaltung des Geländers hätten sie eine provisorische Sicherung anbringen müssen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang liege vor, da diese Bestimmung der nöBauO den Schutz der körperlichen Sicherheit bezwecke. Der Schutzzweck dieser Norm sei nicht auf die Familie und deren Besucher eingeschränkt; der geschützte Personenkreis umfasse vielmehr auch Personen, die das Grundstück unbefugt betreten. Wegen der groben Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten sei eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt.Gemäß Paragraph 41, nöBauO seien an allen absturzgefährlichen Stellen, zu denen der Zutritt möglich ist, Geländer und Brüstungen so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sind. Diese Bestimmung sei ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB; sie umschreibe genau das Verhalten, das eine abstrakte Gefährdung von Rechtsgütern verhindern soll. Dieses Schutzgesetz hätten die Beklagten durch das Unterlassen der Sicherung des Stiegenaufganges verletzt. Während einer Reparatur oder Umgestaltung des Geländers hätten sie eine provisorische Sicherung anbringen müssen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang liege vor, da diese Bestimmung der nöBauO den Schutz der körperlichen Sicherheit bezwecke. Der Schutzzweck dieser Norm sei nicht auf die Familie und deren Besucher eingeschränkt; der geschützte Personenkreis umfasse vielmehr auch Personen, die das Grundstück unbefugt betreten. Wegen der groben Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten sei eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nur teilweise Folge. Es stellte - ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers - fest, daß das Zahlungsbegehren zur Hälfte zu Recht bestehe und die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall zu einem Viertel zu haften hätten; das Mehrbegehren wies es ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die ausdrückliche Einbeziehung von Kindern in den Schutzbereich des § 41 nöBauO bedeute eine Erweiterung des Schutzes der körperlichen Sicherheit. Der geschützte Personenkreis umfasse nicht nur jene Personen die das Grundstück befugt betreten. Zur Unfallszeit sei weder ein Zaun noch ein Gartentor vorhanden gewesen; jedermann habe daher ungehindert unter Benützung der Stiege zur Hauseingangstür gelangen können. Der Sturz des Klägers sei eine adäquate Folge der mangelnden Sicherung der Stiege. Die Adäquanz fehle nur dann, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schadenseintritt war. Es komme aber nicht darauf an, ob der Schädiger den Schaden vorhersehen konnte. Da die Beklagten gegen § 41 nöBauO verstoßen hätten, hafteten sie gemäß § 1311 ABGB auch dann, wenn der Eintritt des Schadens im Einzelfall nicht vorhersehbar gewesen wäre.Die ausdrückliche Einbeziehung von Kindern in den Schutzbereich des Paragraph 41, nöBauO bedeute eine Erweiterung des Schutzes der körperlichen Sicherheit. Der geschützte Personenkreis umfasse nicht nur jene Personen die das Grundstück befugt betreten. Zur Unfallszeit sei weder ein Zaun noch ein Gartentor vorhanden gewesen; jedermann habe daher ungehindert unter Benützung der Stiege zur Hauseingangstür gelangen können. Der Sturz des Klägers sei eine adäquate Folge der mangelnden Sicherung der Stiege. Die Adäquanz fehle nur dann, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schadenseintritt war. Es komme aber nicht darauf an, ob der Schädiger den Schaden vorhersehen konnte. Da die Beklagten gegen Paragraph 41, nöBauO verstoßen hätten, hafteten sie gemäß Paragraph 1311, ABGB auch dann, wenn der Eintritt des Schadens im Einzelfall nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 43/132, in welcher der Schutzzweck der Norm auf Personen beschränkt wurde, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen, habe einen anderen Sachverhalt betroffen. Der aus der mangelnden Absicherung des Stiegenaufganges resultierende Schaden sei vom Schutzzweck der Norm umfaßt.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen, die Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.