Rechtssatz RS0023308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023308
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
Wenn auch auf Privatgrundstücken nach herrschender Meinung nicht nur Personen gegenüber, die das Grundstück betreten müssen, sondern auch gegenüber Personen, die aus erlaubten Eigeninteresse das Grundstück betreten - zB um sich nach der Adresse eines Dritten zu erkundigen - und wohl auch gegenüber Kindern, von denen das Respektieren fremder Grundstücke und das Erkennen der mit dem Betreten verbundenen Gefahr vielfach nicht erwartet werden darf, für die Verkehrssicherheit gehaftet wird, so gilt dies noch jedenfalls nicht für widerrechtliches Betreten fremder Anlagen durch Erwachsene.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023308
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00551_9200000_001