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Rechtssatz RS0023308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023308

Geschäftszahl

4Ob551/92

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Rechtssatz

Wenn auch auf Privatgrundstücken nach herrschender Meinung nicht nur Personen gegenüber, die das Grundstück betreten müssen, sondern auch gegenüber Personen, die aus erlaubten Eigeninteresse das Grundstück betreten - zB um sich nach der Adresse eines Dritten zu erkundigen - und wohl auch gegenüber Kindern, von denen das Respektieren fremder Grundstücke und das Erkennen der mit dem Betreten verbundenen Gefahr vielfach nicht erwartet werden darf, für die Verkehrssicherheit gehaftet wird, so gilt dies noch jedenfalls nicht für widerrechtliches Betreten fremder Anlagen durch Erwachsene.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 551/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 551/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023308

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00551_9200000_001