Rechtssatz RS0027526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027526
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Der Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 192/70
Entscheidungstext OGH 09.07.1970 2 Ob 192/70
Veröff: SZ 43/132
- 7 Ob 632/76
Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 632/76
Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205
- 5 Ob 505/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 505/83
Auch; Beisatz: Wanderin wird auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide von einem Zuchtwidder angefallen. (T1)
- 4 Ob 501/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 501/83
- 4 Ob 551/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 551/92
Beisatz: Betreten eines fremden Grundstücks im Zustand starker Alkoholisierung. (T2)
- 7 Ob 2377/96a
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2377/96a
- 1 Ob 214/98x
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
Veröff: SZ 72/4
- 1 Ob 205/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 205/02g
- 10 Ob 237/02d
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
Auch; Beisatz: Hier: Erwachsener kann sich nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige Eigeninteresse betreten hatte, berufen. (T3)
- 8 Ob 114/04d
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 114/04d
Auch; Beisatz: Die Erwägungen, wonach jemand, der unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist, grundsätzlich nicht für schutzwürdig erachtet wird und wonach der "widmungswidrige" Gebrauch von Verkehrsflächen nur unter besonderen Umständen zu einer Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten führen kann, ist auf den Fall, dass jemand einen Gegenstand widmungswidrig verwendet, übertragbar. (Hier: Bei widmungsgemäßem Gebrauch des Tisches wurde eine nicht vorhandene Gefahrenquelle durch die widmungswidrige Verwendung als Sitzgelegenheit geschaffen.) (T4)
- 2 Ob 174/05k
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 174/05k
Beisatz: Zum geschützten Personenkreis des § 8 Abs 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975, gehören auch Personen, die auf dem Betriebsgelände Liefer- und Entladetätigkeiten zu verrichten haben. (T5)
- 6 Ob 294/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt für die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht. Diese wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T6)
- 10 Ob 55/11b
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 55/11b
Vgl
- 2 Ob 60/11d
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
Auch
- 2 Ob 223/15f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
Auch; Beisatz: Grundsätzlich wird jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen wurden. (T7)
- 3 Ob 91/17d
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
Auch
- 9 Ob 79/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 79/24v
nur T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027526
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19700709_OGH0002_0020OB00192_7000000_001