Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das Berufungsgericht ist - entgegen den Rechtsmittelausführungen - ohnedies dem Vorbringen des Klägers gefolgt, dass die Tafel "Unbefugten ist der Zutritt verboten" nicht auf der vom Kläger benützten Tür, sondern rund 20 m daneben angebracht gewesen sei (S 9 des Berufungsurteils). Von Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das Berufungsgericht ist - entgegen den Rechtsmittelausführungen - ohnedies dem Vorbringen des Klägers gefolgt, dass die Tafel "Unbefugten ist der Zutritt verboten" nicht auf der vom Kläger benützten Tür, sondern rund 20 m daneben angebracht gewesen sei (S 9 des Berufungsurteils). Von Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.
Der Kläger beschränkt sich in seiner Rechtsrüge darauf, neuerlich darzulegen, er sei zum Betreten der Werkshalle berechtigt gewesen. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist, kann bei ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht bekämpft werden (4 Ob 216/99i; Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 1 mwH). Dass es möglicherweise branchenüblich ist, die Fertigungskapazitäten eines in Aussicht genommenen Vertragspartners zu überprüfen, vermag nichts daran zu ändern, dass selbst eine derartige Übung die Erlaubnis, fremde Werkshallen zu betreten, nicht ersetzen könnte. Gegen die bereits vom Berufungsgericht ausführlich dargestellte Rechtsansicht, dass Verkehrssicherungspflichten bei Beschränkung des Verkehrs auf einen bestimmten Personenkreis nur diesem gegenüber bestehen, bringt der Revisionswerber lediglich vor, das bereits beschriebene Verbotsschild sei an der Werkshalle eines anderen Unternehmens angebracht gewesen. Insoweit ist er vorerst auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass damit beide Unternehmen unbefugte Personen ausschließen wollten, sowie darauf zu verweisen, dass gerade für eine branchenkundige Person nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Zutritt zu Werkshallen grundsätzlich der Allgemeinheit verwehrt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch der Zweck von Schutznormen (hier: Kennzeichnungspflicht von Stufen gemäß § 2 Abs 8 ArbeitsstättenV und § 2 Abs 2 KennzeichnungsV) auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 41/146; SZ 43/132; ZVR 1978/19; 7 Ob 5/90; 7 Ob 2377/96a; RIS-Justiz RS0027526).Der Kläger beschränkt sich in seiner Rechtsrüge darauf, neuerlich darzulegen, er sei zum Betreten der Werkshalle berechtigt gewesen. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist, kann bei ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht bekämpft werden (4 Ob 216/99i; Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 503, Rz 1 mwH). Dass es möglicherweise branchenüblich ist, die Fertigungskapazitäten eines in Aussicht genommenen Vertragspartners zu überprüfen, vermag nichts daran zu ändern, dass selbst eine derartige Übung die Erlaubnis, fremde Werkshallen zu betreten, nicht ersetzen könnte. Gegen die bereits vom Berufungsgericht ausführlich dargestellte Rechtsansicht, dass Verkehrssicherungspflichten bei Beschränkung des Verkehrs auf einen bestimmten Personenkreis nur diesem gegenüber bestehen, bringt der Revisionswerber lediglich vor, das bereits beschriebene Verbotsschild sei an der Werkshalle eines anderen Unternehmens angebracht gewesen. Insoweit ist er vorerst auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass damit beide Unternehmen unbefugte Personen ausschließen wollten, sowie darauf zu verweisen, dass gerade für eine branchenkundige Person nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Zutritt zu Werkshallen grundsätzlich der Allgemeinheit verwehrt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch der Zweck von Schutznormen (hier: Kennzeichnungspflicht von Stufen gemäß Paragraph 2, Absatz 8, ArbeitsstättenV und Paragraph 2, Absatz 2, KennzeichnungsV) auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 41/146; SZ 43/132; ZVR 1978/19; 7 Ob 5/90; 7 Ob 2377/96a; RIS-Justiz RS0027526).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).