Keines der beiden Rechtsmittel ist im Ergebnis berechtigt.
1. Zur Frage der Leistungsfreiheit nach Abschnitt A Punkt 3 der EHVB 1978:
Wie eingangs dargestellt, ist der Versicherer nach dieser Vertragsbestimmung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer ..... das die Schadenersatzpflicht auslösende Ereignis durch bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für seinen Betrieb oder Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften herbeigeführt hat.
Daß es sich bei den Vorschriften der Dienstnehmerschutzverordnung und der Bauarbeitenschutzverordnung um Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung handelt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl. 1971/22, 7 Ob 4/87) und wird auch von der klagenden Partei nicht angezweifelt. Wie das Erstgericht vertritt die klagende Partei aber die Ansicht, es handle sich hiebei um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Übertretung für den hiedurch verursachten Schaden nur insoferne haftbar mache, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte und als gerade jene Interessen verletzt worden seien, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liege. Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen an Baustellen seien zwar in § 39 der Bauarbeitenschutzverordnung und § 25 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung enthalten. Sie seien jedoch nach ihrem Schutzzweck, nämlich dem Schutz der Dienstnehmer des Bauunternehmens, nicht auch auf andere, wenn auch befugt auf der Baustelle befindliche Personen anwendbar.Daß es sich bei den Vorschriften der Dienstnehmerschutzverordnung und der Bauarbeitenschutzverordnung um Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung handelt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl. 1971/22, 7 Ob 4/87) und wird auch von der klagenden Partei nicht angezweifelt. Wie das Erstgericht vertritt die klagende Partei aber die Ansicht, es handle sich hiebei um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Übertretung für den hiedurch verursachten Schaden nur insoferne haftbar mache, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte und als gerade jene Interessen verletzt worden seien, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liege. Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen an Baustellen seien zwar in Paragraph 39, der Bauarbeitenschutzverordnung und Paragraph 25, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung enthalten. Sie seien jedoch nach ihrem Schutzzweck, nämlich dem Schutz der Dienstnehmer des Bauunternehmens, nicht auch auf andere, wenn auch befugt auf der Baustelle befindliche Personen anwendbar.
Von dieser in den Entscheidungen JBl. 1967, 34 und ZVR 1978/19 vertretenen Auffassung ist das Revisionsgericht in der Entscheidung MietSlg. 31.253 entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht abgegangen. Es wurde in der Entscheidung SZ 43/132 in weniger engem Verständnis ausgesprochen, der Zweck der Schutznorm sei auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (vgl. hiezu auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 104; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 1311, sowie Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1311). Der Rauchfangkehrergeselle Helmut K*** war zwar nicht Dienstnehmer der klagenden Partei, hat aber nach den Feststellungen die Baustelle nicht unbefugt betreten.Von dieser in den Entscheidungen JBl. 1967, 34 und ZVR 1978/19 vertretenen Auffassung ist das Revisionsgericht in der Entscheidung MietSlg. 31.253 entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht abgegangen. Es wurde in der Entscheidung SZ 43/132 in weniger engem Verständnis ausgesprochen, der Zweck der Schutznorm sei auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen vergleiche hiezu auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 104; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1311,, sowie Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1311,). Der Rauchfangkehrergeselle Helmut K*** war zwar nicht Dienstnehmer der klagenden Partei, hat aber nach den Feststellungen die Baustelle nicht unbefugt betreten.
Die Frage, ob der Bauleiter der klagenden Partei nicht entsprechend einer Schutzvorschrift des § 1311 ABGB und aus diesem Grund rechtswidrig gehandelt hat, braucht im vorliegenden Fall nicht näher untersucht zu werden. Denn im gegenständlichen Verfahren werden nicht Schadenersatzansprüche, sondern vertragliche Ansprüche auf Grund eines zwischen den Streitteilen bestehenden Versicherungsverhältnisses geltend gemacht. Zu prüfen ist daher nicht, ob der Bauleiter der klagenden Partei bei der Absicherung des Aufzugsschachts gegen eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB verstoßen und dadurch rechtswidrig gehandelt hat, sondern ob er - bewußt - einer Vorschrift zuwidergehandelt hat, zu deren Einhaltung sich die klagende Partei der beklagten Partei gegenüber vertraglich verpflichtet hat. Hier aber ergäbe sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der Verletzung der Vertragspflicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2 93).Die Frage, ob der Bauleiter der klagenden Partei nicht entsprechend einer Schutzvorschrift des Paragraph 1311, ABGB und aus diesem Grund rechtswidrig gehandelt hat, braucht im vorliegenden Fall nicht näher untersucht zu werden. Denn im gegenständlichen Verfahren werden nicht Schadenersatzansprüche, sondern vertragliche Ansprüche auf Grund eines zwischen den Streitteilen bestehenden Versicherungsverhältnisses geltend gemacht. Zu prüfen ist daher nicht, ob der Bauleiter der klagenden Partei bei der Absicherung des Aufzugsschachts gegen eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verstoßen und dadurch rechtswidrig gehandelt hat, sondern ob er - bewußt - einer Vorschrift zuwidergehandelt hat, zu deren Einhaltung sich die klagende Partei der beklagten Partei gegenüber vertraglich verpflichtet hat. Hier aber ergäbe sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der Verletzung der Vertragspflicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2 93).
Ing.Leopold P*** wurde strafrechtlich verurteilt, die schwere Verletzung des Helmut K*** dadurch fahrlässig verschuldet zu haben, daß er es als verantwortlicher Bauführer unterließ, einen im Dachbodenbereich vorhandenen Liftschacht entweder trittsicher abzudecken oder den Zugang zu diesem sicher abzuschranken. Gemäß § 268 ZPO ist der Zivilrichter an den Inhalt dieses Erkenntnisses gebunden. Er ist daher an die Feststellung gebunden, daß die Absicherung nicht entsprechend den Vorschriften des § 39 der Bauarbeitenschutzverordnung und des § 25 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung durchgeführt wurde (also daran, daß das die Schadenersatzpflicht auslösende Ereignis durch ein Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb oder Beruf der klagenden Partei geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften herbeigeführt worden ist), und daß dem Bauleiter der klagenden Partei fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.Ing.Leopold P*** wurde strafrechtlich verurteilt, die schwere Verletzung des Helmut K*** dadurch fahrlässig verschuldet zu haben, daß er es als verantwortlicher Bauführer unterließ, einen im Dachbodenbereich vorhandenen Liftschacht entweder trittsicher abzudecken oder den Zugang zu diesem sicher abzuschranken. Gemäß Paragraph 268, ZPO ist der Zivilrichter an den Inhalt dieses Erkenntnisses gebunden. Er ist daher an die Feststellung gebunden, daß die Absicherung nicht entsprechend den Vorschriften des Paragraph 39, der Bauarbeitenschutzverordnung und des Paragraph 25, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung durchgeführt wurde (also daran, daß das die Schadenersatzpflicht auslösende Ereignis durch ein Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb oder Beruf der klagenden Partei geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften herbeigeführt worden ist), und daß dem Bauleiter der klagenden Partei fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der sich mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder trotz dieses Bewußtseins nicht vorhersah, daß sein Verhalten geeignet sei, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (MietSlg. 32.219; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2, 127; Mayerhofer-Ehrenzweig3, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 224).
Das bewußte Zuwiderhandeln im Sinne des Abschnittes A Punkt 3 der EHVB 1978 erfordert nicht, daß der Versicherungsnehmer oder die anderen in dieser Bestimmung genannten Personen die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang nach kannten; wesentlich ist das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise (EvBl. 1971/22). Es genügt die Kenntnis des Umstandes, daß das Verhalten gegen die für seinen Betrieb oder Beruf geltenden Vorschriften verstößt (VersR 1965, 525). Ist aber Fahrlässigkeit auch dann gegeben, wenn dem Täter mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war, reicht die strafrechtliche Verurteilung des Ing.Leopold P*** nicht hin, ihm bewußtes Zuwiderhandeln vorzuwerfen. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einer Handlungsweise ist eine Tatfrage, wobei die Beweislast für das bewußte Zuwiderhandeln den Versicherer trifft (VersSlg. 135).
Das Erstgericht hat darüber, ob Ing.Leopold P*** bewußt gegen die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften verstoßen hat, keine Feststellungen getroffen. In zutreffender Weise hat deshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung seines Verfahrens in dieser Richtung aufgetragen (vgl. auch hiezu die Ausführungen in VersSlg. 135).Das Erstgericht hat darüber, ob Ing.Leopold P*** bewußt gegen die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften verstoßen hat, keine Feststellungen getroffen. In zutreffender Weise hat deshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung seines Verfahrens in dieser Richtung aufgetragen vergleiche auch hiezu die Ausführungen in VersSlg. 135).
2. Zur Frage der Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff VersVG:2. Zur Frage der Gefahrerhöhung nach den Paragraphen 23, ff VersVG:
Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluß tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (Prölss/Martin VersVG24 187; RdW 1985, 373). Es muß eine objektive, erhebliche Änderung der Umstände eintreten (SZ 50/136; Bruck-Möller, VVG8 I 381). Änderungen der Gefahrenlage, die der Versicherer voraussehen kann, muß er von vornherein in Rechnung ziehen (Bruck-Möller aaO, 375). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert (Prölss/Martin aaO, 192). Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrerhöhung - wobei dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr, das ist dem Wissenmüssen, einer positiven Kenntnis gleichkommt - hat die Leistungsfreiheit des Versicherers im Sinne des § 25 Abs. 1 VersVG zur Folge (ZVR 1976/82; SZ 52/97). Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (Prölss/Martin aaO 189 f).Eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluß tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (Prölss/Martin VersVG24 187; RdW 1985, 373). Es muß eine objektive, erhebliche Änderung der Umstände eintreten (SZ 50/136; Bruck-Möller, VVG8 römisch eins 381). Änderungen der Gefahrenlage, die der Versicherer voraussehen kann, muß er von vornherein in Rechnung ziehen (Bruck-Möller aaO, 375). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die Paragraphen 23, ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert (Prölss/Martin aaO, 192). Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrerhöhung - wobei dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr, das ist dem Wissenmüssen, einer positiven Kenntnis gleichkommt - hat die Leistungsfreiheit des Versicherers im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VersVG zur Folge (ZVR 1976/82; SZ 52/97). Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (Prölss/Martin aaO 189 f).
Setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VersVG eine erhebliche Änderung der Umstände voraus, kann eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine für den Betrieb des Versicherungsnehmers geltende Vorschrift, soferne dieser Verstoß nur von längerer Dauer ist, und daher auch nicht in jedem Fall einer unzureichenden Absicherung eines Schachtes durch ein Bauunternehmen angenommen werden. Liegt nicht ein bewußtes Zuwiderhandeln vor (Abschnitt A Punkt 3 der EHVB 1978), kann bei derartigen Verstößen nur von einer vom Versicherer vorhersehbaren, allgemein üblichen und daher auch einkalkulierten Änderung der Gefahrenlage gesprochen werden. Ob die klagende Partei bei der Absicherung des Aufzugsschachtes bewußt gegen die für ihren Betrieb geltenden Vorschriften verstoßen hat, wird im Sinne der Ausführungen zu Punkt 1 dieser Entscheidung zu prüfen sein. War dies nicht der Fall, hat auch eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VersVG nicht stattgefunden.Setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG eine erhebliche Änderung der Umstände voraus, kann eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine für den Betrieb des Versicherungsnehmers geltende Vorschrift, soferne dieser Verstoß nur von längerer Dauer ist, und daher auch nicht in jedem Fall einer unzureichenden Absicherung eines Schachtes durch ein Bauunternehmen angenommen werden. Liegt nicht ein bewußtes Zuwiderhandeln vor (Abschnitt A Punkt 3 der EHVB 1978), kann bei derartigen Verstößen nur von einer vom Versicherer vorhersehbaren, allgemein üblichen und daher auch einkalkulierten Änderung der Gefahrenlage gesprochen werden. Ob die klagende Partei bei der Absicherung des Aufzugsschachtes bewußt gegen die für ihren Betrieb geltenden Vorschriften verstoßen hat, wird im Sinne der Ausführungen zu Punkt 1 dieser Entscheidung zu prüfen sein. War dies nicht der Fall, hat auch eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG nicht stattgefunden.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.