Entscheidungsgründe:
Die Ehegattin des Klägers ist in der Wohnanlage S*****straße 46 und 46a in W***** (idF: Haus Nr. 46) als Hausbesorgerin tätig. Der Zweitbeklagte ist bei der Erstbeklagten als Monteur beschäftigt; die Drittbeklagte hat 1983 für die oben genannte Wohnanlage die Wärmepumpe für die Heizungsanlage und den Schaltschrank geliefert. Zwischen der Drittbeklagten und der Hausgemeinschaft besteht ein Wartungsvertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Drittbeklagte, die Geräte einmal jährlich zu warten. Inhalt der Wartungsverpflichtung ist die Prüfung der elektrischen und mechanischen Funktion der Geräte und Anlagen, die Beseitigung von Verunreinigungen, das Ölen und Justieren mechanisch bewegter Teile, die Unterweisung des Personals des Wartungskunden in der Bedienung der Geräte und Anlage und - auf besonderen Auftrag - der Austausch aller kleineren und kurzlebigen durch natürliche Abnützung unbrauchbar gewordenen Geräte und Anlagenteile.Die Ehegattin des Klägers ist in der Wohnanlage S*****straße 46 und 46a in W***** in der Fassung, Haus Nr. 46) als Hausbesorgerin tätig. Der Zweitbeklagte ist bei der Erstbeklagten als Monteur beschäftigt; die Drittbeklagte hat 1983 für die oben genannte Wohnanlage die Wärmepumpe für die Heizungsanlage und den Schaltschrank geliefert. Zwischen der Drittbeklagten und der Hausgemeinschaft besteht ein Wartungsvertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Drittbeklagte, die Geräte einmal jährlich zu warten. Inhalt der Wartungsverpflichtung ist die Prüfung der elektrischen und mechanischen Funktion der Geräte und Anlagen, die Beseitigung von Verunreinigungen, das Ölen und Justieren mechanisch bewegter Teile, die Unterweisung des Personals des Wartungskunden in der Bedienung der Geräte und Anlage und - auf besonderen Auftrag - der Austausch aller kleineren und kurzlebigen durch natürliche Abnützung unbrauchbar gewordenen Geräte und Anlagenteile.
Am 7. 12. 1995 und am 16. 1. 1996 nahm der Servicemonteur der Drittbeklagten Überprüfungen und Instandsetzungen nach dem Auftreten von Störungen wegen Verschmutzung des Wärmetauschers vor. Bei seinen Arbeiten sagte er dem Kläger hin und wieder, er solle eine Anlage ausschalten und die andere in Betrieb nehmen. Dazu war es notwendig, einen außerhalb des Schaltkastens befindlichen Schalter zu bedienen. Es ist möglich, daß der Servicemonteur den Kläger einmal oder auch öfters telefonisch anwies, im Schaltschrank nachzuschauen. Am Schaltschrank zur Wärmepumpe befindet sich kein Gefahrenhinweis.
Etwa 1994 oder 1995 wies der Servicemonteur die Hausbesorgerin darauf hin, daß die Schützkombination für die Wärmepumpe wegen der hohen Betriebsstundenzahl auszutauschen wäre. Der Kläger gab diese Mitteilung an den Hausobmann weiter. Der Austausch wurde wegen der hohen Kosten hinausgeschoben, zumal nie die Rede davon war, daß es gefährlich sein könnte, den Austausch nicht sofort vorzunehmen.
Der Schaltschrank für die Wärmepumpe befindet sich in einem abgeschlossenen Raum, für den der Kläger, dessen Gattin, deren Vertreterin als Hausbesorgerin und der Hausobmann einen Schlüssel haben. Der Schaltschrank ist mit einem Vierkantschlüssel versperrt, der auf dem Schrank liegt. Die Hausbesorgerin verwendet den Raum auch als Abstellraum für ihre Putzgeräte.
Am 8. 9. 1996 verständigte der Hausobmann die Hausbesorgerin, daß die Heizungsanlage nicht funktioniere. Der Kläger versuchte vergeblich, die Wärmepumpe einzuschalten. In der Folge schaltete er das gesamte System aus und von neuem ein. In dem Moment, in dem die Wärmepumpe anlief, gab es einen dumpfen Knall und der Strom fiel aus.
Der 8. 9. 1996 war ein Sonntag; an diesem Tag hatte der Zweitbeklagte Bereitschaftsdienst. Er wurde vom Kläger verständigt, daß es im Haus S*****straße 46 einen Kurzschluß bei der Wärmepumpe gegeben hatte. Der Kläger ersuchte ihn, zu kommen und Sicherungen mitzubringen. Er sagte dem Zweitbeklagten, daß er vor dem Haus auf ihn warten werde.
Etwa zur selben Zeit wurde der Zweitbeklagte von mehreren Personen angerufen und informiert, daß im Bereich L*****straße/S*****straße der Strom ausgefallen war. Unterwegs sah er, daß an der Kreuzung L*****straße/S*****straße die Ampelanlage nicht funktionierte. Der Zweitbeklagte fuhr zur Transformatorenstation und schaltete die Leistungsschalter und die einzelnen Sicherungsabgänge der Reihe nach wieder ein. Beim Haus Nr. 46 fiel der Leistungsschalter wieder aus.
Der Kläger war, nachdem er den Zweitbeklagten angerufen hatte, wieder in den Keller gegangen. Er hatte die Tür des Schaltschranks geöffnet, um nachzuschauen, was passiert war. Da der Zweitbeklagte in diesem Moment den Strom einschaltete, entstand ein Lichtbogen, der den Kläger im Gesicht und an den Händen verletzte.
Der Lichtbogen konnte nur entstehen, weil der Leistungsschalter in der Transformatorenstation durch den Kurzschluß gefallen war, bevor noch die Sicherungen hatten auslösen können und die Wärmepumpe daher noch mit dem Netz verbunden war. Das Nichtauslösen der Sicherungen und deren falsche Anordnung - die schwächere Sicherung war der stärkeren nachgeordnet - war für den Unfall nicht kausal, weil der Leistungsschalter in der Transformatorenstation den Schutz übernommen hatte.
Der Kurzschluß war durch eine defekte Spule der Schützkombination ausgelöst worden. Der Isolation der Betätigungsspule war wegen der langen Betriebsdauer aufgebraucht, ohne daß dadurch eine Gefahr für Personen oder Sachen entstanden wäre. Der Unfall wäre nicht passiert, wäre die Schranktür geschlossen geblieben, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch einen Kurzschluß in der Nähe der Blechumhüllung diese geöffnet oder durchdrungen wird. In einem solchen Fall könnten durch den Austritt heißer Dämpfe Stichflammen entstehen; bevor dies passiert, sollte aber die Sicherung auslösen.
Bei der Erstbeklagten besteht eine interne Anweisung, wonach bei einer Kurzschlußmeldung der Abgang für das davon betroffene Haus nicht zugeschaltet werden darf, sondern direkt zum Haus hingefahren werden muß. Bei anderen Stromversorgungsunternehmen bestehen keine derartigen Anweisungen. Bei Niederspannungsanlagen - wie der im vorliegenden Fall bestehenden - ist es üblich, die Anlage ohne vorherige Kontrolle wieder zuzuschalten.
Ein Schaltschrank - wie jener der Wärmepumpenanlage - ist eine elektrische Betriebsstätte, die verschlossen gehalten werden muß. Elektrotechnischen Laien sind jegliche Eingriffe in derartige Anlagen untersagt.
Der Kläger begehrt 120.000 S an Schmerzengeld und die Feststellung, daß ihm die Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 8. 9. 1996 zu haften haben. Ursache des Kurzschlusses seien Isolations- und Kontaktfehler an der Schützkombination der Wärmepumpenanlage gewesen, welche bereits auszutauschen gewesen wäre. Die Sicherung für die Wärmepumpe sei wesentlich stärker dimensioniert gewesen als die vorgeschaltete Sicherung für den Allgemeinteil der Wohnanlage. Der Zweitbeklagte hätte den Strom nicht einschalten dürfen, bevor er im Haus Nr. 46 nachgesehen hatte. Die Erstbeklagte hafte für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen. Die Drittbeklagte habe für ihr Versäumnis einzustehen, die Schützkombination im Rahmen des Wartungsvertrags rechtzeitig auszutauschen. Die Beklagten hafteten solidarisch, weil sich ihre Haftungsanteile nicht bestimmen ließen.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Zweitbeklagten sei es wegen der großen Zahl von Stromausfallsmeldungen nicht nachvollziehbar gewesen, wo sich der Kläger aufhielt und um welchen Vorgang es sich handelte. Er habe erst beim vorschriftsgemäßen Wiedereinschalten des Stroms bemerkt, daß es im Bereich des Hauses Nr. 46 ein Problem gab. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte hätten daher für den Schaden des Klägers nicht einzustehen. Die Drittbeklagte habe den Unfall weder verursacht noch verschuldet. Das Alleinverschulden treffe den Kläger. Er habe unerlaubterweise die Steuerungstür geöffnet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei der Behebung von Störungen sei es üblich, Abgänge wieder zuzuschalten, ohne vorher die Störungsursache zu ergründen. Zeige sich dabei, daß ein Abgang weiterhin fehlerhaft sei, so werde insbesondere im Niederspannungsnetz auf einen weiteren Einschaltversuch verzichtet und die Fehlerursache erforscht. Der Zweitbeklagte habe sich gemäß dieser Übung verhalten; ihm sei kein Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Er habe auch nicht damit rechnen können, daß der Kläger oder irgendeine andere Person den Schaltschrank öffnen werde, nachdem der Kläger ihm mitgeteilt hatte, er werde vor dem Haus auf ihn warten. Auch die Drittbeklagte treffe kein Verschulden. Ihr Angestellter habe die Hausbesorgerin und den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß ein Austausch der Schützkombination empfehlenswert wäre. Ein Kurzschluß wäre jedoch auch nach erfolgtem Austausch nicht auszuschließen gewesen. Die Drittbeklagte habe auch nicht damit rechnen können, daß jemand vorschriftswidrig den Schaltschrank öffnen werde. Ein Gefahrenzeichen habe nicht angebracht werden müssen, weil der Raum nicht allgemein zugänglich und der Schrank versperrt gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, nicht aber auch 260.000 S übersteige und - aufgrund eines Antrags nach § 508 ZPO - daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei richtig, daß der Zweitbeklagte gegen die interne Anweisung, bei einer Kurzschlußmeldung nicht sofort zuzuschalten, verstoßen und damit eine Schutzpflicht verletzt habe. Er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde, nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, er werde vor dem Haus auf ihn warten. Für den Monteur der Drittbeklagten habe kein Anlaß bestanden, den Kläger oder die Hausgemeinschaft auf eine allfällige von der Schützkombination ausgehende Gefahr hinzuweisen, weil eine solche Gefahr trotz deren Überalterung nicht bestanden habe. Eine Versiegelung des Schaltschranks sei nicht vorgesehen; abgesperrt sei der Schrank ohnehin gewesen. Auch die Drittbeklagte habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde. Nicht entscheidungswesentlich sei, ob auf dem Schaltschrank der "Blitzpfeil" anzubringen gewesen wäre. Auch ein solches Zeichen hätte den Kläger nicht davon abgehalten, den Schrank zu öffnen. Im übrigen müsse auch ein elektrotechnischer Laie wissen, daß abgeschlossene elektrische Betriebsstätten von Unbefugten nicht geöffnet werden dürfen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, nicht aber auch 260.000 S übersteige und - aufgrund eines Antrags nach Paragraph 508, ZPO - daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei richtig, daß der Zweitbeklagte gegen die interne Anweisung, bei einer Kurzschlußmeldung nicht sofort zuzuschalten, verstoßen und damit eine Schutzpflicht verletzt habe. Er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde, nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, er werde vor dem Haus auf ihn warten. Für den Monteur der Drittbeklagten habe kein Anlaß bestanden, den Kläger oder die Hausgemeinschaft auf eine allfällige von der Schützkombination ausgehende Gefahr hinzuweisen, weil eine solche Gefahr trotz deren Überalterung nicht bestanden habe. Eine Versiegelung des Schaltschranks sei nicht vorgesehen; abgesperrt sei der Schrank ohnehin gewesen. Auch die Drittbeklagte habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde. Nicht entscheidungswesentlich sei, ob auf dem Schaltschrank der "Blitzpfeil" anzubringen gewesen wäre. Auch ein solches Zeichen hätte den Kläger nicht davon abgehalten, den Schrank zu öffnen. Im übrigen müsse auch ein elektrotechnischer Laie wissen, daß abgeschlossene elektrische Betriebsstätten von Unbefugten nicht geöffnet werden dürfen.