Die Revision ist wegen unrichtiger Anwendung der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze zulässig und teilweise berechtigt. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
I. Zur Revision der Klägerin:römisch eins. Zur Revision der Klägerin:
Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die von ihren Eltern vertretene Klägerin, eine deutsche Staatsbürgerin, nach dem in dieser Frage anzuwendenden deutschen Recht zur Klageführung keine pflegschaftsgerichtliche Klagegenehmigung benötigt. Auch die Anwendung österreichischen Sachrechts auf die Schadenersatzansprüche ist nicht weiter strittig. Unbekämpft blieben ferner die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes zur fehlenden Haftung der Beklagten aus dem Grund der Eigenschaft der Erstbeklagten als Schiliftbetreiberin und Vertragspartnerin des Beförderungsvertrags sowie aus dem Haftungsgrund des § 1319 ABGB wegen mangelhafter Beschaffenheit des Bauwerks. Zu untersuchender Streitpunkt ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Die Revisionswerberin steht dazu im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass für sie nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Schneepyramide ausschließlich für szenische Aufführungen errichtet worden sei. Die Beklagten hätten bei Erkennen des Umstands, dass Kinder auf der Pyramide spielten, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen und hätten dazu auch genügend Zeit gehabt. Absperrungen und eine Verbotstafel wären zumutbare Maßnahmen gewesen. Die Beklagten verwiesen im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin bewusst und widmungswidrig (also rechtswidrig) die Pyramide bestiegen habe. Eine allfällige Gefahr, die durch das Aufsteigen entgegen der „Rutschrichtung" der Kinder entstanden sei, habe der Klägerin schon aufgrund ihrer, wenn auch kindlichen, Lebenserfahrung leicht erkennbar sein müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die von ihren Eltern vertretene Klägerin, eine deutsche Staatsbürgerin, nach dem in dieser Frage anzuwendenden deutschen Recht zur Klageführung keine pflegschaftsgerichtliche Klagegenehmigung benötigt. Auch die Anwendung österreichischen Sachrechts auf die Schadenersatzansprüche ist nicht weiter strittig. Unbekämpft blieben ferner die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes zur fehlenden Haftung der Beklagten aus dem Grund der Eigenschaft der Erstbeklagten als Schiliftbetreiberin und Vertragspartnerin des Beförderungsvertrags sowie aus dem Haftungsgrund des Paragraph 1319, ABGB wegen mangelhafter Beschaffenheit des Bauwerks. Zu untersuchender Streitpunkt ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Die Revisionswerberin steht dazu im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass für sie nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Schneepyramide ausschließlich für szenische Aufführungen errichtet worden sei. Die Beklagten hätten bei Erkennen des Umstands, dass Kinder auf der Pyramide spielten, geeignete Maßnahmen ergreifen müssen und hätten dazu auch genügend Zeit gehabt. Absperrungen und eine Verbotstafel wären zumutbare Maßnahmen gewesen. Die Beklagten verwiesen im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin bewusst und widmungswidrig (also rechtswidrig) die Pyramide bestiegen habe. Eine allfällige Gefahr, die durch das Aufsteigen entgegen der „Rutschrichtung" der Kinder entstanden sei, habe der Klägerin schon aufgrund ihrer, wenn auch kindlichen, Lebenserfahrung leicht erkennbar sein müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Auf den vorliegenden Fall sind die vom Berufungsgericht zitierten, in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze anzuwenden, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer abzuwenden (RIS-Justiz RS0022778). Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können (RS0023442). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Die Gefahrenabwehr muss zumutbar sein (RS0023397), die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (RS0023487).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier zunächst festzustellen, dass für die Beklagten die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der vom Erstgericht richtig angeführten Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Wegen deren natürlicher Neugierde und des Spieltriebs war das Besteigen des attraktiven Bauwerks geradezu wahrscheinlich. Dieses Argument kann auch nicht damit entkräftet werden, dass Kinder im Regelfall in Begleitung (vernünftiger) Erwachsener unterwegs sind, weil dies für ältere Kinder auf Schipisten nicht zutrifft. Kinder im Alter von mehr als 12 Jahren sind notorischer Weise bei Schiabfahrten alleine unterwegs und waren dann im gegenständlichen Fall durchaus in der Lage, das Gelände rund um die Pyramide ohne Hindernisse aufzusuchen. Ob die höhere Einsichtsfähigkeit einer fast 13-jährigen schon ausreicht, die Sorgfaltspflichten der Beklagten haftungsrelevant zu reduzieren, wird noch zu behandeln sein. Als Zwischenergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass der grundsätzlich zur Sorgfalt verpflichteten Erstbeklagten die von ihrem Bauwerk ausgehende potenzielle Gefahr für spielfreudige Kinder bewusst sein musste und offenkundig auch bewusst war, hatte sie doch den Bereich oberhalb der Pyramide gegenüber abfahrenden Schifahrern zumindest mit einem Warnschild abgesichert. Das Aufstellen eines solchen Warnschilds auch im unteren Bereich, um die vom Restaurant Kommenden zu warnen, wäre genauso eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen wie das Aufstellen einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern. Das einfache Aufstellen einer auf die Gefahr hinweisenden Warnschilds bedeutete keinesfalls eine Überspannung der Sorgfaltspflicht (vgl dazu 6 Ob 132/03k).2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier zunächst festzustellen, dass für die Beklagten die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der vom Erstgericht richtig angeführten Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Wegen deren natürlicher Neugierde und des Spieltriebs war das Besteigen des attraktiven Bauwerks geradezu wahrscheinlich. Dieses Argument kann auch nicht damit entkräftet werden, dass Kinder im Regelfall in Begleitung (vernünftiger) Erwachsener unterwegs sind, weil dies für ältere Kinder auf Schipisten nicht zutrifft. Kinder im Alter von mehr als 12 Jahren sind notorischer Weise bei Schiabfahrten alleine unterwegs und waren dann im gegenständlichen Fall durchaus in der Lage, das Gelände rund um die Pyramide ohne Hindernisse aufzusuchen. Ob die höhere Einsichtsfähigkeit einer fast 13-jährigen schon ausreicht, die Sorgfaltspflichten der Beklagten haftungsrelevant zu reduzieren, wird noch zu behandeln sein. Als Zwischenergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass der grundsätzlich zur Sorgfalt verpflichteten Erstbeklagten die von ihrem Bauwerk ausgehende potenzielle Gefahr für spielfreudige Kinder bewusst sein musste und offenkundig auch bewusst war, hatte sie doch den Bereich oberhalb der Pyramide gegenüber abfahrenden Schifahrern zumindest mit einem Warnschild abgesichert. Das Aufstellen eines solchen Warnschilds auch im unteren Bereich, um die vom Restaurant Kommenden zu warnen, wäre genauso eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen wie das Aufstellen einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern. Das einfache Aufstellen einer auf die Gefahr hinweisenden Warnschilds bedeutete keinesfalls eine Überspannung der Sorgfaltspflicht vergleiche dazu 6 Ob 132/03k).
3. Zu untersuchen ist nun, ob die Verkehrssicherungspflicht hier entfallen durfte, weil die vom Besteigen des Bauwerks ausgehende Gefahr für jedermann leicht erkennbar war (RS0114360) und die Benützung der Pyramide (erkennbar) einen bewussten (widmungswidrigen) Eingriff in das fremde Rechtsgut darstellte:
Der Rechtssatz, dass der Zweck von Schutznormen auf den Schutz solcher Personen beschränkt ist, die befugterweise in einen Gefahrenbereich gelangen (RS0027526), gilt für die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht. Diese wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RS0023801). Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (RS0114361). Dass mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte zu rechnen war, wurde schon ausgeführt. Die leichte Begehbarkeit bis zum Fuß des Bauwerks und die dort vorhandenen Stufen waren zumindest für Kinder einladende Möglichkeiten zu einer nach außen gar nicht dokumentierten widmungswidrigen Benützung des Bauwerks.
4. Die Einsichtsmöglichkeiten der immerhin fast 13-jährigen Klägerin exkulpieren die Beklagten nicht zur Gänze:
Wohl kann bei der Klägerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die Einsichtsfähigkeit in die mit dem Besteigen der Pyramide verbundenen allgemeinen Gefahren nicht abgesprochen werden, die sich durch Ausrutschen oder durch eine Kollision mit den auf der Pyramide spielenden Kindern verwirklichen konnten. Vorgelagert und für die Haftung der Beklagten entscheidend ist aber der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen.
5. Wäre die Klägerin bereits volljährig gewesen, könnte ihre Nachlässigkeit bei der Nichterkennung der möglichen Gefahr eines Unfalls allenfalls als so gravierend beurteilt werden, dass ein Verschulden der sicherungspflichtigen Beklagten vernachlässigt werden könnte. Das Mitverschulden von Kindern ist aber nach ständiger Rechtsprechung stets geringer zu werten als dasjenige von Erwachsenen (RS0026996). Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit (hier die Selbstverantwortlichkeit) von Kindern ist unter Abwägung der verschiedensten Komponenten des Einzelfalls zu prüfen (RS0027020), insbesondere unter Berücksichtigung des Lebensalters, der fehlenden Lebenserfahrung und der Ausübung des Spieltriebs (vgl 1 Ob 161/05s). Bei einem bezüglich einiger dieser Komponenten vergleichbaren Unfall (ein 12-jähriger Schifahrer stieß mit beachtlicher Reaktionsverspätung gegen ein gut sichtbares, aber vom Pistenerhalter nicht abgesichertes Hindernis) wurde ein Mitverschulden von 50 % angenommen (7 Ob 29/05y). Bei Abwägung der aufgezeigten Gesamtumstände erscheint dem erkennenden Senat auch hier eine derartige Verschuldensaufteilung angemessen.5. Wäre die Klägerin bereits volljährig gewesen, könnte ihre Nachlässigkeit bei der Nichterkennung der möglichen Gefahr eines Unfalls allenfalls als so gravierend beurteilt werden, dass ein Verschulden der sicherungspflichtigen Beklagten vernachlässigt werden könnte. Das Mitverschulden von Kindern ist aber nach ständiger Rechtsprechung stets geringer zu werten als dasjenige von Erwachsenen (RS0026996). Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit (hier die Selbstverantwortlichkeit) von Kindern ist unter Abwägung der verschiedensten Komponenten des Einzelfalls zu prüfen (RS0027020), insbesondere unter Berücksichtigung des Lebensalters, der fehlenden Lebenserfahrung und der Ausübung des Spieltriebs vergleiche 1 Ob 161/05s). Bei einem bezüglich einiger dieser Komponenten vergleichbaren Unfall (ein 12-jähriger Schifahrer stieß mit beachtlicher Reaktionsverspätung gegen ein gut sichtbares, aber vom Pistenerhalter nicht abgesichertes Hindernis) wurde ein Mitverschulden von 50 % angenommen (7 Ob 29/05y). Bei Abwägung der aufgezeigten Gesamtumstände erscheint dem erkennenden Senat auch hier eine derartige Verschuldensaufteilung angemessen.
Die Entscheidung der Vorinstanzen war im Sinne einer teilweisen Klagestattgebung abzuändern. Bei diesem Prozesserfolg (für die Kostenentscheidung ist von 50 % auszugehen) haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen. Eine Kostenersatzpflicht von 50 % ergibt sich nur hinsichtlich der Pauschalgebühr der schon bestimmten Zeugengebühr und der Sachverständigengebühren nach § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Die Entscheidung der Vorinstanzen war im Sinne einer teilweisen Klagestattgebung abzuändern. Bei diesem Prozesserfolg (für die Kostenentscheidung ist von 50 % auszugehen) haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen. Eine Kostenersatzpflicht von 50 % ergibt sich nur hinsichtlich der Pauschalgebühr der schon bestimmten Zeugengebühr und der Sachverständigengebühren nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
II. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Die Klägerin strebt den Zuspruch der geltend gemachten Anwaltskosten für die außergerichtlichen Betreibungsschritte im Rechtsweg als Teil des Klageanspruchs an. Unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Entscheidung 2 Ob 70/02m vertritt sie die Auffassung, dass die vom Einheitssatz nicht gedeckten Kosten gemäß § 1333 Abs 3 ABGB im Rechtsweg durchsetzbar seien. Der Honoraranspruch eines in Deutschland in Anspruch genommenen Rechtsanwalts richte sich nach deutschen Bestimmungen. Diesen Ansichten ist nicht zu folgen:Die Klägerin strebt den Zuspruch der geltend gemachten Anwaltskosten für die außergerichtlichen Betreibungsschritte im Rechtsweg als Teil des Klageanspruchs an. Unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Entscheidung 2 Ob 70/02m vertritt sie die Auffassung, dass die vom Einheitssatz nicht gedeckten Kosten gemäß Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB im Rechtsweg durchsetzbar seien. Der Honoraranspruch eines in Deutschland in Anspruch genommenen Rechtsanwalts richte sich nach deutschen Bestimmungen. Diesen Ansichten ist nicht zu folgen:
Die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts haben in der Zwischenzeit in der oberstgerichtlichen Judikatur eine Bestätigung erhalten:
Zu den angesprochenen Rechtsproblemen hat der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs in der E 3 Ob 129/05f sehr eingehend Stellung genommen und ist zu folgendem in einem Leitsatz zusammengefassten Ergebnis gelangt:
„§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind."„§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind."
Aus der Entscheidungsbegründung, der der erkennende Senat beitritt, ist Folgendes hervorzuheben:
Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verpflichtet die Mitgliedsstaaten lediglich dazu, für den angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten „Betreibungskosten" für den Gläubiger Sorge zu tragen (Art 3 Abs 1 lit e). Sie enthalte aber keine Aussagen darüber, wie die Geltendmachung derartiger Kosten zu erfolgen habe, weshalb es dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten sei, wie er dies in seiner Rechtsordnung geregelt wissen wolle. Die §§ 40 bis 53 ZPO regelten den Anspruch von Prozessparteien auf Ersatz der Prozesskosten. § 41 Abs 2 ZPO verweise auf das RATG. Rechtsanwälte hätten im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Vorschriften des RATG hätten Geltung sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen habe (§ 1 Abs 1 und 2 RATG). Nach § 23 Abs 1 RATG gebühre bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fielen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Nach § 23 Abs 2 RATG könne der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen. Die im § 23 Abs 4 RATG angeführten außergerichtlichen Nebenleistungen seien vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten, im umgekehrten Fall seien sie nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. § 1333 Abs 3 ABGB habe an dieser für Rechtsanwälte geltenden Rechtslage nichts geändert. Dies ergebe sich eindeutig schon aus den Gesetzesmaterialien (RV zum ZinsRÄG, BlgNR 21. GP), die wörtlich Folgendes ausführten:Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verpflichtet die Mitgliedsstaaten lediglich dazu, für den angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten „Betreibungskosten" für den Gläubiger Sorge zu tragen (Artikel 3, Absatz eins, Litera e,). Sie enthalte aber keine Aussagen darüber, wie die Geltendmachung derartiger Kosten zu erfolgen habe, weshalb es dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten sei, wie er dies in seiner Rechtsordnung geregelt wissen wolle. Die Paragraphen 40 bis 53 ZPO regelten den Anspruch von Prozessparteien auf Ersatz der Prozesskosten. Paragraph 41, Absatz 2, ZPO verweise auf das RATG. Rechtsanwälte hätten im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Vorschriften des RATG hätten Geltung sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen habe (Paragraph eins, Absatz eins und 2 RATG). Nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebühre bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fielen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG könne der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Absatz eins, angeführten Nebenleistungen verrechnen. Die im Paragraph 23, Absatz 4, RATG angeführten außergerichtlichen Nebenleistungen seien vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten, im umgekehrten Fall seien sie nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB habe an dieser für Rechtsanwälte geltenden Rechtslage nichts geändert. Dies ergebe sich eindeutig schon aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage zum ZinsRÄG, BlgNR 21. GP), die wörtlich Folgendes ausführten:
„Am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge, dessen Ansprüche auf der Verdienstlichkeit des Rechtsanwaltes im Prozess aufbauen, soll mit der vorgeschlagenen Regelung nichts geändert werden."
„Ferner wird bei der gerichtlichen Geltendmachung von Inkassokosten eines vom Gläubiger eingeschalteten Inkassoinstituts zu prüfen sein, aus welchen Gründen der Gläubiger ein Inkassoinstitut beauftragt und nicht sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat (bei dem Inkassokosten durch den unter den Inkassotarifen nach der erwähnten Verordnung BGBl 1996/141 liegenden Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt werden)."„Ferner wird bei der gerichtlichen Geltendmachung von Inkassokosten eines vom Gläubiger eingeschalteten Inkassoinstituts zu prüfen sein, aus welchen Gründen der Gläubiger ein Inkassoinstitut beauftragt und nicht sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat (bei dem Inkassokosten durch den unter den Inkassotarifen nach der erwähnten Verordnung BGBl 1996/141 liegenden Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgedeckt werden)."
Nach Auffassung des 3. Senats ist ein Wettbewerbsnachteil für Rechtsanwälte gegenüber Inkassobüros im Hinblick auf die Höhe des Einheitssatzes und dessen unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmenden Verdoppelung nicht zu erkennen.
Der erkennende Senat ist dieser Rechtsauslegung mit seiner Entscheidung vom 22. 12. 2005, 6 Ob 131/05s, schon beigetreten. Zur ergänzen ist daher hier nur mehr, dass der Umstand, dass die Klägerin vorprozessuale Vertretungskosten ihres deutschen Rechtsanwalts begehrt, am Ergebnis nichts zu ändern vermag, weil diese Kosten in einem österreichischen Zivilprozess nach dem österreichischen Verfahrensrecht zu beurteilen sind, hier also das deutsche materielle Schadenersatzrecht keine Anspruchsgrundlage bildet. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass es keinen Unterschied machen kann, ob sich die Klägerin in einem österreichischen Verfahren vor österreichischen Gerichten durch einen österreichischen oder einen deutschen (europäischen) Rechtsanwalt vertreten lässt. Nach dem europäischen Rechtsanwaltsgesetz (BGBl I 2000/27) gelten für im Inland dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit die Rechte und Pflichten wie sie für österreichische Rechtsanwälte gelten (§ 4 Abs 1 leg cit). Davon ist auch die vorprozessuale Vertretungstätigkeit erfasst. Den in dieser Frage obsiegenden Beklagten sind die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO).Der erkennende Senat ist dieser Rechtsauslegung mit seiner Entscheidung vom 22. 12. 2005, 6 Ob 131/05s, schon beigetreten. Zur ergänzen ist daher hier nur mehr, dass der Umstand, dass die Klägerin vorprozessuale Vertretungskosten ihres deutschen Rechtsanwalts begehrt, am Ergebnis nichts zu ändern vermag, weil diese Kosten in einem österreichischen Zivilprozess nach dem österreichischen Verfahrensrecht zu beurteilen sind, hier also das deutsche materielle Schadenersatzrecht keine Anspruchsgrundlage bildet. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass es keinen Unterschied machen kann, ob sich die Klägerin in einem österreichischen Verfahren vor österreichischen Gerichten durch einen österreichischen oder einen deutschen (europäischen) Rechtsanwalt vertreten lässt. Nach dem europäischen Rechtsanwaltsgesetz (BGBl römisch eins 2000/27) gelten für im Inland dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit die Rechte und Pflichten wie sie für österreichische Rechtsanwälte gelten (Paragraph 4, Absatz eins, leg cit). Davon ist auch die vorprozessuale Vertretungstätigkeit erfasst. Den in dieser Frage obsiegenden Beklagten sind die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO).