Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes waren vorprozessuale Kosten - solange die Akzessorietät zu einem Hauptanspruch besteht - als Teil der Prozesskosten zuzusprechen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (RIS-Justiz RS0035721, zuletzt 7 Ob 163/01y; MietSlg 50.696 mwN). Nur wenn der Hauptanspruch bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Befriedigung, Vergleich oder Verzicht erledigt wurde und es also zu keinem Verfahren in der Hauptsache kommen konnte, konnten die vorprozessualen Kosten selbständig eingeklagt werden.
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, die vorprozessual nur teilweise erfüllt wurden, weshalb der Hauptanspruch eben noch nicht zur Gänze erledigt wurde und die Akzessorietät bestehen blieb. Werden aber bei bestehender Akzessorietät zum Hauptanspruch (vorprozessuale) Prozesskosten gesondert geltend gemacht, steht dem Anspruch unabhängig davon, auf welchen Titel er gestützt wird, grundsätzlich das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (8 Ob 2070/96m).
Die Rechtsansicht des Klägers die Akzessorietät zum Hauptanspruch (beschränkt auf Sachschadenersatz) sei durch Erfüllung aufgehoben, trifft nicht zu. Der geltend gemachte Sachschaden war bei Erhebung der Klage gerade nicht zur Gänze erfüllt, weil ein Fehlbetrag von S 550 noch mit der Klage eingefordert wurde.
Diese Rechtslage hat sich allerdings nach der Entscheidung des Rekursgerichtes geändert.
Am 1. 8. 2002 ist das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) BGBl I 118/2002 in Kraft getreten. Nach dessen Art I Z 2 bestimmt jetzt § 1333 Abs 3 ABGB, dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen", soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.Am 1. 8. 2002 ist das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2002, in Kraft getreten. Nach dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, bestimmt jetzt Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB, dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen", soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Damit sollen derartige Betreibungskosten als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus. Dies ergibt sich einerseits daraus aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und andererseits, dass der Gesetzgeber die neue Bestimmung nicht etwa im Kostenersatzrecht der ZPO, sondern in den materiell-rechtlichen Schadenersatzbestimmungen des ABGB ansiedelt.
Zu prüfen ist daher die Frage, ob diese neue Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Das Rechtsmittelgericht hat zwar grundsätzlich auf die neue Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis (zwingend) anzuwenden sind (Kodek in Rechberger ZPO2 § 482 Rz 11 mwN) Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0106868). Nach der neuen Rechtslage können die genannten Betreibungskosten grundsätzlich unter dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden. Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporalen Anknüpfungspunkt (Vonkilch, Das intertemporale Privatrecht 206 f mwN unter Berufung auf den Wortlaut des § 5 ABGB; 2 Ob 71/02h). Maßgebend ist daher die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Rechtslage anderslautende Übergangsbestimmungen bestehen nicht.Zu prüfen ist daher die Frage, ob diese neue Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Das Rechtsmittelgericht hat zwar grundsätzlich auf die neue Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis (zwingend) anzuwenden sind (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 482, Rz 11 mwN) Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0106868). Nach der neuen Rechtslage können die genannten Betreibungskosten grundsätzlich unter dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden. Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporalen Anknüpfungspunkt (Vonkilch, Das intertemporale Privatrecht 206 f mwN unter Berufung auf den Wortlaut des Paragraph 5, ABGB; 2 Ob 71/02h). Maßgebend ist daher die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Rechtslage anderslautende Übergangsbestimmungen bestehen nicht.
Da die nunmehr begehrten "vorprozessualen" Kosten vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden sind, hat es hier bei der bisherigen oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu verbleiben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.