Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 (bei zweitinstanzlichen Entscheidungen nach dem 31. 12. 2001: EUR 4.000 [Art 96 Z 6 des 2. Euro-JuBeG]) nicht übersteigt (MGA JN-ZPO15 Anm zu § 502 ZPO). ISd Verweisung gemäß § 500 Abs 3 ZPO sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 Abs 2 und 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden (nach § 55 Abs 5 JN sind überdies die Abs 1 bis 4 dieser Bestimmung auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend). Zinsen und Kosten die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben daher bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 54 Abs 2 JN). Als Nebenforderungen werden Zinsen und Kosten dann geltend gemacht, wenn sie in einer Klage neben der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung begehrt werden (SZ 70/166; RIS-Justiz RS0108266; RS0042388; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu § 54 JN; Gitschtaler in Fasching I² Rz 37 zu § 54 JN mwN).Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 (bei zweitinstanzlichen Entscheidungen nach dem 31. 12. 2001: EUR 4.000 [Art 96 Ziffer 6, des 2. Euro-JuBeG]) nicht übersteigt (MGA JN-ZPO15 Anmerkung zu Paragraph 502, ZPO). ISd Verweisung gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die Paragraphen 54, Absatz 2 und 55 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß anzuwenden (nach Paragraph 55, Absatz 5, JN sind überdies die Absatz eins bis 4 dieser Bestimmung auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend). Zinsen und Kosten die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben daher bei der Wertberechnung unberücksichtigt (Paragraph 54, Absatz 2, JN). Als Nebenforderungen werden Zinsen und Kosten dann geltend gemacht, wenn sie in einer Klage neben der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung begehrt werden (SZ 70/166; RIS-Justiz RS0108266; RS0042388; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 54, JN; Gitschtaler in Fasching I² Rz 37 zu Paragraph 54, JN mwN).
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes sind vorprozessuale Kosten daher - solange die Akzessorietät zu einem Hauptanspruch noch besteht - als Teil der Prozesskosten zuzusprechen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (4 Ob 293/98m = MietSlg 50.696 mit zahlreichen Nacheisen). Sie können als öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht gesondert mit einer Klage - und zwar auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes (SZ 70/137; Gitschtaler aaO Rz 36 aE) - geltend gemacht werden (RdW 1995, 12; 4 Ob 2314/96i; 8 Ob 2070/96m = MietSlg 48.586; MietSlg 50.696 mwN; 8 Ob 318/98t; RIS-Justiz RS0035721; RS0035825).
Im hier zu beurteilenden Fall macht die Klägerin die aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten "notwendigen Prozess- und Exekutionskosten" als Akzessorium zur Hauptsache (hiezu ausführlich Gitschtaler aaO Rz 34ff) geltend. Weiteres Vorbringen zur Begründung der Kostenersatzforderung hat sie nicht erstattet. Am Charakter dieser vorprozessualen Kosten (Kosten des Vorverfahrens) als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN ist daher nicht zu zweifeln, sodass sie bei der Streitwertberechnung keine Berücksichtigung finden können (Gitschtaler aaO Rz 31 mwN; Mayr aaO Rz 4 Abs 2 zu §54 JN). Gegenstand des Berufungsverfahrens war damit - an maßgeblicher Hauptsache - nur ein Betrag von S 47.446,80 = EUR 3.448,09 an offenen Reparaturkosten, welcher den Schwellenwert des § 502 Abs 2 ZPO nicht erreicht bzw übersteigt.Im hier zu beurteilenden Fall macht die Klägerin die aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten "notwendigen Prozess- und Exekutionskosten" als Akzessorium zur Hauptsache (hiezu ausführlich Gitschtaler aaO Rz 34ff) geltend. Weiteres Vorbringen zur Begründung der Kostenersatzforderung hat sie nicht erstattet. Am Charakter dieser vorprozessualen Kosten (Kosten des Vorverfahrens) als Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN ist daher nicht zu zweifeln, sodass sie bei der Streitwertberechnung keine Berücksichtigung finden können (Gitschtaler aaO Rz 31 mwN; Mayr aaO Rz 4 Absatz 2, zu §54 JN). Gegenstand des Berufungsverfahrens war damit - an maßgeblicher Hauptsache - nur ein Betrag von S 47.446,80 = EUR 3.448,09 an offenen Reparaturkosten, welcher den Schwellenwert des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht erreicht bzw übersteigt.
Damit erweist sich die Revision als jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.