Begründung:
Die Klägerin nahm die Beklagte mit Klage vom 10. 12. 1996, 5 C 3047/96y Bezirksgericht W*****, auf Zahlung von S 13.111,20 mit dem Vorbringen in Anspruch, die Beklagte habe in einem an eine Vielzahl ihrer Kunden versendeten Rundschreiben unrichtige rufschädigende Tatsachenbehauptungen über die Klägerin aufgestellt. Nach Aufforderung der Klägerin, diese Behauptungen zu unterlassen und zu widerrufen, habe die Beklagte submittiert, eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Behauptungen widerrufen und den Abschluß eines prätorischen Vergleiches angeboten. Begehrt würden nunmehr die der Klägerin dadurch erwachsenen Kosten anwaltlicher Vertretung (für Besprechungen und Verfassen eines Forderungsschreiben) als privatrechtliche Nebengebühren aus dem Titel des Schadenersatzes, nachdem das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren außergerichtlich durch Unterwerfung der Beklagten erledigt worden sei.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe am 19. 12. 1996 zu 4 Cg 303/96t des Landesgerichtes W***** (dem vorliegenden Rechtsstreit) einen Schadenersatzprozeß gegen sie eingeleitet, nachdem die Beklagte der Aufforderung der Klägerin, den schriftlichen Nachweis über den Widerruf gegenüber sämtlichen Empfängern des beanstandeten Schreibens zu erbringen, nicht nachgekommen sei. Bei der vor dem Bezirksgericht geltend gemachten Klageforderung handle es sich daher in Wahrheit um vorprozessuale Kosten zum Verfahren beim Erstgericht. Von einer außergerichtlichen Erledigung des Widerrufsbegehrens könne keine Rede sein; die Klägerin habe vielmehr von ihrer unbegründeten Forderung Abstand genommen.
Das Bezirksgericht W***** stellte fest, daß die Klägerin die Beklagte aufgefordert habe, die beanstandeten Äußerungen gegenüber den Mitteilungsempfängern zu widerrufen, ihr dies mittels Postempfangscheinen nachzuweisen sowie ihr die Kosten des Einschreitens ihres Rechtsvertreters in Höhe von S 13.111.20 s.A. zu ersetzen, widrigenfalls gerichtliche Schritte unternommen würden. Die Beklagte habe daraufhin nur angeboten, sich in einem prätorischen Vergleich zur Unterlassung zu verpflichten, habe der Klägerin aber keinen Nachweis für den erfolgten Widerruf erbracht. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bezirksgericht Wels daraus, daß es sich bei der von der Klägerin beim Erstgericht eingebrachten Klage auf Schadenersatz um keinen vom Unterlassungs- und Widerrufsbegehren völlig getrennten Anspruch handle, sei diese Klage doch deshalb eingebracht worden, weil die Beklagte den Widerruf nicht in der von der Klägerin gewünschten Form durchgeführt habe. Damit liege Akzessorietät und ein Hindernis gegen die abgesonderte Geltendmachung des Kostenanspruches vor, weshalb das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei. Diese (unrichtig in Form eines Urteils gefaßte) Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten zunächst S 108.504.- s.A. mit der Behauptung, infolge der in den genannten Schreiben von der Beklagten aufgestellten ruf- und kreditschädigenden Äußerungen hätten eine Reihe von Inserenten ihre bereits erteilten Einschaltungsaufträge für eine Broschüre der Klägerin storniert, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe des Klagebetrages entstanden sei. Am 14. 1. 1998 schränkte die Klägerin ihr Begehren um S 3.990.- (Geschäftsfall Gemeinde L*****) ein und dehnte es um S 13.111,20 s.A. aus. Dazu brachte sie vor, es handle sich beim ausgedehnten Betrag um die von der Klägerin ihrem Rechtsvertreter gezahlten Kosten für dessen Einschreiten im Rahmen der von der Beklagten erklärten Submittierung betreffend den außergerichtlichen Widerruf ihrer Äußerungen. Diese Kosten seien bereits beim Bezirksgericht W***** zu 5 C 3047/96y geltend gemacht, dort aber rechtskräftig mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie seien Bestandteil der hier gegenständlichen Schadenersatzklage. Aus diesem Grund werde der Anspruch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.
Die Beklagte wendete dazu ein, daß dieser Anspruch vom Bezirksgericht W***** bereits rechtskräftig "abgewiesen" (richtig: zurückgewiesen) worden und die Kostenersatzforderung darüber hinaus überhöht sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 13.111,20 s.A. Folge und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin habe durch Aufwendung dieser Kosten eine gerichtliche Auseinandersetzung über das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren erfolgreich verhindert, ihre Vorgangsweise sei angemessen und notwendig gewesen. Die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs sei zulässig, weil das darüber im Vorprozeß ergangene Urteil das Klagebegehren nicht ab-, sondern zurückgewiesen habe.
Das Berufungsgericht hob das Urteil in seinem klagestattgebenden Teil gem. § 477 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig auf und wies das Klagebegehren in diesem Umfang zurück. Die von der Berufungswerberin inhaltlich geltend gemachte Unzulässigkeit des Rechtsweges liege unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirkgerichtes W***** vor, die den Anspruch als vorprozessuale Kostenforderung beurteilt habe.Das Berufungsgericht hob das Urteil in seinem klagestattgebenden Teil gem. Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO als nichtig auf und wies das Klagebegehren in diesem Umfang zurück. Die von der Berufungswerberin inhaltlich geltend gemachte Unzulässigkeit des Rechtsweges liege unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirkgerichtes W***** vor, die den Anspruch als vorprozessuale Kostenforderung beurteilt habe.