Rechtssatz RS0111238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111238
Entscheidungsdatum
22.09.2015
Rechtssatz
Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozessvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig, wird doch darin über ein Rechtsschutzbegehren entschieden. Folge der aus der materiellen Rechtskraft resultierenden Einmaligkeitswirkung ist es, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zwischen denselben Parteien eine neuerliche Verhandlung über das identische Begehren ausschließt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 293/98m
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 293/98m
- 5 Ob 236/06a
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
Beisatz: Deren Rechtskraftwirkung erstreckt sich nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund. (T1); Beisatz: Wird eine Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen, ist damit nur festgestellt, dass ihr dieses Prozesshindernis entgegenstand. (T2)
- 2 Ob 34/07z
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 34/07z
Auch; nur: Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozeßvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig. (T3)
- 10 Ob 77/14t
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 77/14t
Vgl auch
- 4 Ob 62/15v
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 62/15v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111238
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00293_98M0000_001