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Entscheidung 2 Ob 34/07z×

Entscheidung 2 Ob 34/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob34/07z

Entscheidungsdatum

23.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria K*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Erich F*****, 2. A***** Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 4.272,10 s.A., über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. November 2006, GZ 17 R 119/06d-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 28. April 2006, GZ 3 C 1882/05a-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten haften, verletzt. Die Zweitbeklagte leistete nach außergerichtlichen, von den Klagevertretern geführten Vergleichsgesprächen von März 2002 bis Februar 2004 Teilzahlungen von insgesamt EUR 21.981,88 und anerkannte am 10. 9. 2003 ihre Haftung für alle zukünftigen unfallkausalen Schäden. Da sich am 20. 2. 2004 (dem Tag der letzten Teilzahlung) für die Klagevertreter abzeichnete, dass keine weiteren Zahlungen erfolgen werden, und die Zweitbeklagte die Übernahme der Vertretungskosten ablehnte, legten sie der Klägerin mit Schreiben vom 26. 3. 2004 eine Honorarnote über EUR 4.272,10. Die Klägerin begehrte zunächst in ihrer am 30. 3. 2004 eingebrachten Klage neben restlichen Forderungen für Schmerzengeld/Verdienstentgang den ihr verrechneten Honorarbetrag von EUR 4.272,10. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 27. 5. 2005 wies das Erstgericht diese vorprozessualen Kosten auf Grund der Akzessorietät zwischen Haupt- und Kostenanspruch wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück sowie das restliche Klagebegehren ab.

In der hier vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf den Wegfall der Akzessorietät zum Hauptanspruch neuerlich die Kosten von EUR 4.272,10 s.A.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verneinte sowohl das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache als auch die Verjährung des Anspruches.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu der Frage, ob über den Kostenersatzanspruch bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen den nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

1. Auch Zurückweisungsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich bei derartigen Beschlüssen allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund (1 Ob 618/92 = RZ 1994/20; 4 Ob 293/98m = RIS-Justiz RS0111238;

RS0007164; Fasching/Klicka in Fasching, Komm2 Paragraph 411, ZPO Rz 25 mwN;

Rechberger in Rechberger3 Paragraph 425, ZPO Rz 3). Nachträglichen Sachverhaltsänderungen hält die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses ebenso wenig stand (RIS-Justiz RS0041247) wie dem Wegfall des Zurückweisungsgrundes (3 Ob 2122/96x). Ob letzterer Fall durch die Beseitigung der zwischen dem Hauptanspruch und den vorprozessualen Vertretungskosten bestehenden Akessorietät (RIS-Justiz RS0035770 [T9 und T10]) infolge der rechtskräftigen Abweisung des Hauptanspruches verwirklicht wurde, kann vom Obersten Gerichtshof aber nicht mehr geprüft werden. Das Berufungsgericht hat nämlich das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen) verneint. Damit liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über eine Nichtigkeit vor (RIS-Justiz RS0043823; RS0039226).

2. Die Verneinung des Verjährungseinwandes begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, weil die Fälligkeit von Kostenforderungen eines Rechtsanwaltes im Allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit (RIS-Justiz RS0019330) bzw der Beendigung des Auftragsverhältnisses (RIS-Justiz RS0021878; RS0019324) eintritt. Die Auffassung der Vorinstanzen, das Ende der anwaltlichen Tätigkeit mit Februar 2004, also dem Zeitpunkt der letzten Teilzahlung und Ablehnung der Übernahme der Vertretungskosten, anzusetzen, ist demnach vertretbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E83777 2Ob34.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.135 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00034.07Z.0323.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070323_OGH0002_0020OB00034_07Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007164 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Auch Zurückweisungsbeschlüsse erwachsen in materielle Rechtskraft, die sich auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund erstreckt.
RS0019324 Rechtssatz 30.03.1949Zivilrecht
Der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes ist mangels einer anderen Vereinbarung so lange nicht fällig, als das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruches (§ 1486 Z 6 ABGB).
RS0019330 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner di …
RS0021878 Rechtssatz 12.12.1966Zivilrecht
Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig …
RS0035770 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig wa …
RS0039226 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
RS0041247 Rechtssatz 26.11.1952Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches nach Schluss der …
RS0111238 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozessvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig, wird doch darin über ein Rechtsschutzbegehren entschieden. Folge der aus der materiellen Rechtskraft resultierenden Einm …