Rechtssatz RS0120431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120431
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.Paragraph 23, RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 127/05f
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
Veröff: SZ 2005/153
- 6 Ob 131/05s
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 6 Ob 131/05s
- 6 Ob 294/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T1)
- 8 Ob 136/05s
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 136/05s
- 2 Ob 295/05d
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 295/05d
- 1 Ob 69/06p
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 69/06p
Beisatz: Gemäß § 23 Abs 4 RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten. (T2)
- 2 Ob 211/05a
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 211/05a
- 2 Ob 124/05g
Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 124/05g
- 2 Ob 268/06k
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
- 2 Ob 135/07b
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 135/07b
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 136/08s
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 136/08s
Auch; Beisatz: Jedoch sind Informationsschreiben an Kunden des Klägers zur Schadensabwehr im Zusammenhang mit einem Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG nicht von § 23 RATG umfasst. (T3)
- 7 Ob 201/08x
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 201/08x
Auch
- 8 Ob 80/13t
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
Auch
- 6 Ob 76/19y
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 76/19y
Vgl
- 7 Ob 126/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 126/23i
- 6 Ob 178/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
nur: Vorprozessuale Kosten sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch als Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T4)
- 2 Ob 104/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T5)
- 5 Ob 196/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 196/25x
Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120431
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00127_05F0000_001