Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 70 zu § 519; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Rz 6 zu § 519), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 70 zu Paragraph 519,; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Rz 6 zu Paragraph 519,), jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der - zeitlich nach Fällung der Rechtsmittelentscheidung zweiter Instanz in diesem Verfahren gefällten - inzwischen vielfach veröffentlichten und ausführlich
begründeten Entscheidung 3 Ob 127/05f (SZ 2005/153 = JBl 2006, 380 =
RZ 2006/8 = ecolex 2006, 284 = ZIK 2006/86, 71 = RdW 2006, 342 = Zak
2006, 117) ausgesprochen, dass für anwaltliche Leistungen § 23 RATG gegenüber dem durch das ZinsRÄG BGBl I 2002/118 eingeführten § 1333 Abs 3 (nunmehr gemäß BGBl I 2005/120: § 1333 Abs 2) ABGB die speziellere Norm ist; solange Anwaltskosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ein Akzessorium des Hauptanspruchs bilden, können sie nur als vorprozessuale Kosten verzeichnet werden; der selbständigen Einklagung solcher Kosten steht daher, ohne dass insofern ein Wahlrecht auf Klageführung bestünde, die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Mit § 1333 ABGB wurde demnach keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz derartiger anwaltlicher Kosten geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen - wovon hier auszugehen ist, weil ja mit der gegenständlichen Klage auch noch ua Schmerzengeld und Heilungskosten als offene Ansprüche geltend gemacht worden waren -, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Dieser Entscheidung sind zwischenzeitlich zahlreiche weitere Senate des Obersten Gerichtshofes gefolgt (1 Ob 69/06p; 2 Ob 211/05a; 2 Ob 295/05d; 5 Ob 212/05w; 6 Ob 131/05s, EvBl 2006/69; 6 Ob 294/05m; 7 Ob 297/05h; 8 Ob 136/05s; RIS-Justiz RS0120431; siehe hiezu auch M. Bydlinski, Die Geltendmachung anwaltlicher Betreibungskosten im Prozess, Zak 2006, 108).2006, 117) ausgesprochen, dass für anwaltliche Leistungen Paragraph 23, RATG gegenüber dem durch das ZinsRÄG BGBl römisch eins 2002/118 eingeführten Paragraph 1333, Absatz 3, (nunmehr gemäß BGBl römisch eins 2005/120: Paragraph 1333, Absatz 2,) ABGB die speziellere Norm ist; solange Anwaltskosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ein Akzessorium des Hauptanspruchs bilden, können sie nur als vorprozessuale Kosten verzeichnet werden; der selbständigen Einklagung solcher Kosten steht daher, ohne dass insofern ein Wahlrecht auf Klageführung bestünde, die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Mit Paragraph 1333, ABGB wurde demnach keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz derartiger anwaltlicher Kosten geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen - wovon hier auszugehen ist, weil ja mit der gegenständlichen Klage auch noch ua Schmerzengeld und Heilungskosten als offene Ansprüche geltend gemacht worden waren -, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Dieser Entscheidung sind zwischenzeitlich zahlreiche weitere Senate des Obersten Gerichtshofes gefolgt (1 Ob 69/06p; 2 Ob 211/05a; 2 Ob 295/05d; 5 Ob 212/05w; 6 Ob 131/05s, EvBl 2006/69; 6 Ob 294/05m; 7 Ob 297/05h; 8 Ob 136/05s; RIS-Justiz RS0120431; siehe hiezu auch M. Bydlinski, Die Geltendmachung anwaltlicher Betreibungskosten im Prozess, Zak 2006, 108).
Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Rechtssache. Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst ausdrücklich zu, dass es sich bei den von der Zurückweisung betroffenen Kosten um „Betreibungskosten" handle, wofür aber nach den dargestellten Grundsätzen (s RIS-Justiz RS0120431) eben gerade nicht der ordentliche Rechtsweg als Hauptsachenanspruch offensteht, wenn und solange es in der Folge (noch) zu einem Prozess über die betriebene Hauptsache kommt. Sie können daher nur durch Verzeichnung als Prozesskosten gemäß § 54 ZPO angesprochen werden (M. Bydlinski aaO 109).Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Rechtssache. Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst ausdrücklich zu, dass es sich bei den von der Zurückweisung betroffenen Kosten um „Betreibungskosten" handle, wofür aber nach den dargestellten Grundsätzen (s RIS-Justiz RS0120431) eben gerade nicht der ordentliche Rechtsweg als Hauptsachenanspruch offensteht, wenn und solange es in der Folge (noch) zu einem Prozess über die betriebene Hauptsache kommt. Sie können daher nur durch Verzeichnung als Prozesskosten gemäß Paragraph 54, ZPO angesprochen werden (M. Bydlinski aaO 109).
Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.