Der dagegen Rekurs der klagenden Partei ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (SZ 59/28); er ist aber nicht berechtigt.Der dagegen Rekurs der klagenden Partei ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (SZ 59/28); er ist aber nicht berechtigt.
Vorprozessuale Kosten, die mit der späteren Prozessführung im Zusammenhang stehen und der Verfolgung des Klagsanspruchs dienen, waren nach der überwiegenden Rechtsprechung nach der Rechtslage vor dem am 1. 8. 2002 in Kraft getretenen Zinsenrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 2002/118 (ZinsRÄG), nicht als Klagebegehren im ordentlichen Rechtsweg, sondern mit der Kostennote als Teil des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs geltend zu machen. Der Rechtsweg stand zur Durchsetzung dieser Kosten nicht offen (RIS-Justiz RS0035770).Vorprozessuale Kosten, die mit der späteren Prozessführung im Zusammenhang stehen und der Verfolgung des Klagsanspruchs dienen, waren nach der überwiegenden Rechtsprechung nach der Rechtslage vor dem am 1. 8. 2002 in Kraft getretenen Zinsenrechts-Änderungsgesetz, BGBl römisch eins 2002/118 (ZinsRÄG), nicht als Klagebegehren im ordentlichen Rechtsweg, sondern mit der Kostennote als Teil des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs geltend zu machen. Der Rechtsweg stand zur Durchsetzung dieser Kosten nicht offen (RIS-Justiz RS0035770).
Der mit dem ZinsRÄG neu geschaffene § 1333 Abs 3 ABGB, wonach der Gläubiger „insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen" einfordern kann, behandelt derartige Betreibungskosten als (im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende) Schadenersatzansprüche und geht - anders als die bisherige überwiegende Rechtsprechung - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus (RIS-Justiz RS00117503). Zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit außer prozessuale Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden des § 1333 Abs 3 ABGB durch das ZinsRÄG als Nebenforderungen im Sinne des § 54 ZPO geltend gemacht werden können, hat der Oberste Gerichtshof in erstmals einer Entscheidung vom 20. 10. 2005, 3 Ob 127/05f, eingehend und ausführlich Stellung genommen. Danach gilt § 23 RATG auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung sei daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen worden. Solange solche Kosten in Akzessorietät stünden, seien sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegenstehe. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung bestehe nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig seien. Diese Rechtsansicht wurde in den Entscheidungen 6 Ob 131/05s, 6 Ob 294/05m sowie 8 Ob 136/05s fortgeschrieben. Von dieser einhelligen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass. Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verpflichtete die Mitgliedstaaten zwar dazu, für den angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten „Betreibungskosten" des Gläubigers Sorge zu tragen (Art 3 Abs 1 lit e). Sie enthält aber keine Aussagen darüber, wie die Geltendmachung derartiger Kosten zu erfolgen habe, weshalb diesbezügliche Regelungen dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Die Regelungen des Prozesskostenanspruchs finden sich in den §§ 40 bis 53 ZPO bzw dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Gemäß § 23 Abs 4 RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten. An dieser für die Kosten der Rechtsanwälte geltenden Rechtslage hat § 1333 Abs 3 ABGB nichts geändert, was sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nach denen das bestehende anwaltliche Tarifgefüge so wie bisher zu verbleiben habe (3 Ob 127/05f; 6 Ob 131/05s).Der mit dem ZinsRÄG neu geschaffene Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB, wonach der Gläubiger „insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen" einfordern kann, behandelt derartige Betreibungskosten als (im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende) Schadenersatzansprüche und geht - anders als die bisherige überwiegende Rechtsprechung - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus (RIS-Justiz RS00117503). Zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit außer prozessuale Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB durch das ZinsRÄG als Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, ZPO geltend gemacht werden können, hat der Oberste Gerichtshof in erstmals einer Entscheidung vom 20. 10. 2005, 3 Ob 127/05f, eingehend und ausführlich Stellung genommen. Danach gilt Paragraph 23, RATG auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung sei daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen worden. Solange solche Kosten in Akzessorietät stünden, seien sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegenstehe. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung bestehe nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig seien. Diese Rechtsansicht wurde in den Entscheidungen 6 Ob 131/05s, 6 Ob 294/05m sowie 8 Ob 136/05s fortgeschrieben. Von dieser einhelligen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass. Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verpflichtete die Mitgliedstaaten zwar dazu, für den angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten „Betreibungskosten" des Gläubigers Sorge zu tragen (Artikel 3, Absatz eins, Litera e,). Sie enthält aber keine Aussagen darüber, wie die Geltendmachung derartiger Kosten zu erfolgen habe, weshalb diesbezügliche Regelungen dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Die Regelungen des Prozesskostenanspruchs finden sich in den Paragraphen 40 bis 53 ZPO bzw dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten. An dieser für die Kosten der Rechtsanwälte geltenden Rechtslage hat Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB nichts geändert, was sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nach denen das bestehende anwaltliche Tarifgefüge so wie bisher zu verbleiben habe (3 Ob 127/05f; 6 Ob 131/05s).
Auch zu dem im Rekurs ins Treffen geführten Argument, es wäre unsachlich und gleichheitswidrig, anwaltliche Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 1333 Abs 3 ABGB auszunehmen, hat der Oberste Gerichtshof bereits umfassend Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, im Hinblick auf die im § 23 RATG geregelte Höhe des Einheitssatzes sei nicht erkennbar, inwieweit eine solche Honorierung anwaltlicher Leistungen eine Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber „Inkassoinstituten" darstellen sollte (3 Ob 127/05f ua). Auch nach Ansicht des erkennenden Senats liegt weder eine Unsachlichkeit noch eine Gleichheitswidrigkeit vor. Da die Kosten des Mahnschreibens nicht als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis aufscheinen, ist auf das Vorbringen, die zu dem Mahnschreiben führenden außergerichtlichen Nebenleistungen hätten einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht, nicht einzugehen.Auch zu dem im Rekurs ins Treffen geführten Argument, es wäre unsachlich und gleichheitswidrig, anwaltliche Leistungen aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB auszunehmen, hat der Oberste Gerichtshof bereits umfassend Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, im Hinblick auf die im Paragraph 23, RATG geregelte Höhe des Einheitssatzes sei nicht erkennbar, inwieweit eine solche Honorierung anwaltlicher Leistungen eine Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber „Inkassoinstituten" darstellen sollte (3 Ob 127/05f ua). Auch nach Ansicht des erkennenden Senats liegt weder eine Unsachlichkeit noch eine Gleichheitswidrigkeit vor. Da die Kosten des Mahnschreibens nicht als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis aufscheinen, ist auf das Vorbringen, die zu dem Mahnschreiben führenden außergerichtlichen Nebenleistungen hätten einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht, nicht einzugehen.
Die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht erweist sich sohin als zutreffend; dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht erweist sich sohin als zutreffend; dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.