Rechtssatz RS0118728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118728
Entscheidungsdatum
11.07.2006
Rechtssatz
Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.Inkassokosten sind nun gemäß Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/03a
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
- 3 Ob 127/05f
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
Abweichend; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1); Veröff: SZ 2005/153
- 6 Ob 131/05s
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 6 Ob 131/05s
Vgl aber; Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2)
- 7 Ob 297/05k
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 297/05k
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 69/06p
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 69/06p
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Darin ist weder eine Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber „Inkassoinstituten" noch eine Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit zu erkennen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118728
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00046_03A0000_001