Die dagegen erhobenen Revisionen sind zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die §§ 28 und 29 KSchG begründen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Formblättern für Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Durch die in diesen Bestimmungen statuierte Verbandsklage soll eine vorbeugende Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern ermöglicht werden, um die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern (EBRV 744 BlgNR 14. GP, 41). Vertragsklauseln sind dann nicht zu verwenden, wenn sie allgemein unerlaubt sind, also eine größere Zahl von Fällen betreffen. Trifft dies zu, so ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen und danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (SZ 67/154; SZ 71/150 ua). Ein Unterlassungsbegehren ist auch dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Klausel nur teilweise unzulässig ist, weil im Verbandsprozess für die geltungserhaltende Reduktion kein Raum bleibt. Es ist Ziel des Konsumentenschutzgesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter hinzuwirken, wobei der Verwender selbst dafür zu sorgen hat, dass diese gesetzeskonform gestaltet sind (SZ 67/154; SZ 68/79; SZ 71/150).Die Paragraphen 28 und 29 KSchG begründen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Formblättern für Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Durch die in diesen Bestimmungen statuierte Verbandsklage soll eine vorbeugende Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern ermöglicht werden, um die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern (EBRV 744 BlgNR 14. GP, 41). Vertragsklauseln sind dann nicht zu verwenden, wenn sie allgemein unerlaubt sind, also eine größere Zahl von Fällen betreffen. Trifft dies zu, so ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen und danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (SZ 67/154; SZ 71/150 ua). Ein Unterlassungsbegehren ist auch dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Klausel nur teilweise unzulässig ist, weil im Verbandsprozess für die geltungserhaltende Reduktion kein Raum bleibt. Es ist Ziel des Konsumentenschutzgesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter hinzuwirken, wobei der Verwender selbst dafür zu sorgen hat, dass diese gesetzeskonform gestaltet sind (SZ 67/154; SZ 68/79; SZ 71/150).
Das hier zu beurteilende Formblatt ist an die Beklagte adressiert, wobei sich nebenstehend der Zusatz findet: "Als Vertreter für: .......(den Klienten der Beklagten)". Der daran anschließende - bereits eingangs wiedergegebene - Text enthält in seinem dritten Absatz die hier zunächst zu beurteilende Klausel, nach der der Schuldner, der gerichtliche Schritte vermeiden möchte, "Ihnen" daher zur Besicherung der obigen Forderung seine Gehalts- und Lohnansprüche abtritt. Diese Formulierung legt in Zusammenhalt mit der beschriebenen Adresse die Vermutung nahe, der Schuldner trete seine Gehalts- und Lohnansprüche der Beklagten ab. Dies schon deshalb, weil entgegen sonstiger Gepflogenheit nicht der Klient (vertreten durch...), sondern die Beklagte (als Vertreter für...) an erster Stelle angeführt ist. Die Überlegung, es bestehe kein tragfähiger Rechtsgrund dafür, dass der Schuldner die Forderung gegen seinen Dienstgeber der Beklagten abtreten sollte, könnte aber auch zu dem Schluss führen, dass Zessionar in Wahrheit doch der Klient der Beklagten sein solle. Es kann somit der aus der Abtretung Berechtigte angesichts der gewählten Formulierung nicht - und schon gar nicht von einem Rechtsunkundigen - mit Sicherheit ermittelt werden, sodass die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt und schon deshalb unwirksam ist.Das hier zu beurteilende Formblatt ist an die Beklagte adressiert, wobei sich nebenstehend der Zusatz findet: "Als Vertreter für: .......(den Klienten der Beklagten)". Der daran anschließende - bereits eingangs wiedergegebene - Text enthält in seinem dritten Absatz die hier zunächst zu beurteilende Klausel, nach der der Schuldner, der gerichtliche Schritte vermeiden möchte, "Ihnen" daher zur Besicherung der obigen Forderung seine Gehalts- und Lohnansprüche abtritt. Diese Formulierung legt in Zusammenhalt mit der beschriebenen Adresse die Vermutung nahe, der Schuldner trete seine Gehalts- und Lohnansprüche der Beklagten ab. Dies schon deshalb, weil entgegen sonstiger Gepflogenheit nicht der Klient (vertreten durch...), sondern die Beklagte (als Vertreter für...) an erster Stelle angeführt ist. Die Überlegung, es bestehe kein tragfähiger Rechtsgrund dafür, dass der Schuldner die Forderung gegen seinen Dienstgeber der Beklagten abtreten sollte, könnte aber auch zu dem Schluss führen, dass Zessionar in Wahrheit doch der Klient der Beklagten sein solle. Es kann somit der aus der Abtretung Berechtigte angesichts der gewählten Formulierung nicht - und schon gar nicht von einem Rechtsunkundigen - mit Sicherheit ermittelt werden, sodass die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstößt und schon deshalb unwirksam ist.
Gemäß § 118 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 in der seit 1. 8. 2002 in Kraft stehenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 2002/111) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. Diese Anordnung wurde selbst im Wortlaut gleich aus der Vorgängerbestimmung des § 247 Abs 2 GewO 1994 übernommen. Der Gesetzgeber wollte mit der den Inkassobüros untersagten Tätigkeit auch nicht etwa Raum für ein freies Gewerbe eröffnen, weil es sich dabei jedenfalls um eine den Inkassoinstituten vorbehaltene Tätigkeit handelt, die jedoch - aus gewerbepolitischen Gründen - für unzulässig erklärt wurde (Kinscher/Sedlak, GewO6, § 274 Anm 2). Festzuhalten ist somit, dass es den Inkassoinstituten sowohl vor wie auch nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002 untersagt war bzw. ist, Forderungen von Klienten im Gerichtsweg einzutreiben, und zwar auch dann, wenn sie die Forderungen nach erfolgter Zession im eigenen Namen geltend machen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, KommGewO² § 118 Rz 3). Im hier zu beurteilenden Fall lässt sich die Beklagte allerdings nicht Forderungen ihres Klienten, sondern solche des Schuldners abtreten, welcher Vorgang nach dem Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, ebenfalls unter das Verbot fallen könnte. Ob eine derartige Auslegung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar wäre, muss in Anbetracht der sich bereits aus § 6 Abs 3 KSchG ergebenden Unwirksamkeit der Klausel nicht weiter geprüft werden. Aus eben diesem Grund erübrigt es sich auch, auf die weiteren von den Parteien zur Stützung ihres jeweiligen Rechtsstandpunkts vorgetragenen Argumente einzugehen.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 in der seit 1. 8. 2002 in Kraft stehenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl römisch eins 2002/111) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. Diese Anordnung wurde selbst im Wortlaut gleich aus der Vorgängerbestimmung des Paragraph 247, Absatz 2, GewO 1994 übernommen. Der Gesetzgeber wollte mit der den Inkassobüros untersagten Tätigkeit auch nicht etwa Raum für ein freies Gewerbe eröffnen, weil es sich dabei jedenfalls um eine den Inkassoinstituten vorbehaltene Tätigkeit handelt, die jedoch - aus gewerbepolitischen Gründen - für unzulässig erklärt wurde (Kinscher/Sedlak, GewO6, Paragraph 274, Anmerkung 2). Festzuhalten ist somit, dass es den Inkassoinstituten sowohl vor wie auch nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002 untersagt war bzw. ist, Forderungen von Klienten im Gerichtsweg einzutreiben, und zwar auch dann, wenn sie die Forderungen nach erfolgter Zession im eigenen Namen geltend machen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, KommGewO² Paragraph 118, Rz 3). Im hier zu beurteilenden Fall lässt sich die Beklagte allerdings nicht Forderungen ihres Klienten, sondern solche des Schuldners abtreten, welcher Vorgang nach dem Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, ebenfalls unter das Verbot fallen könnte. Ob eine derartige Auslegung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar wäre, muss in Anbetracht der sich bereits aus Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ergebenden Unwirksamkeit der Klausel nicht weiter geprüft werden. Aus eben diesem Grund erübrigt es sich auch, auf die weiteren von den Parteien zur Stützung ihres jeweiligen Rechtsstandpunkts vorgetragenen Argumente einzugehen.
Mit 1. 8. 2002 ist jener Teil des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG), BGBl I 2002/118, in Kraft getreten, mit dem unter anderem § 1333 ABGB folgender dritter Absatz angefügt wurde:Mit 1. 8. 2002 ist jener Teil des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG), BGBl römisch eins 2002/118, in Kraft getreten, mit dem unter anderem Paragraph 1333, ABGB folgender dritter Absatz angefügt wurde:
"Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen."
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das strittige Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist, ist hiebei grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031419). Sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügt oder wenn der besondere Charakter einer zwingenden Norm nicht deren rückwirkende Anwendung verlangt, ist sie insoweit nicht anzuwenden, als der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung endgültig abgeschlossen ist (RdW 1996, 312; 6 Ob 16/01y ua). Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen (5 Ob 78/00g).
Das Zinsenrechts-Änderungsgesetz enthält keine Übergangsbestimmungen, worauf die Erläuternden Bemerkungen zur RV ausdrücklich verweisen (1167 BlgNR 21. GP, 18; vgl auch 8 Ob 25/03i). Das begehrte Gebot, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu unterlassen, ist daher unter dem Gesichtspunkt des § 1333 Abs 3 ABGB idFd Art I Z 2 ZinsRÄG zu prüfen:Das Zinsenrechts-Änderungsgesetz enthält keine Übergangsbestimmungen, worauf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich verweisen (1167 BlgNR 21. GP, 18; vergleiche auch 8 Ob 25/03i). Das begehrte Gebot, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu unterlassen, ist daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB idFd Artikel römisch eins, Ziffer 2, ZinsRÄG zu prüfen:
Das Gesetz selbst lässt jede Aussage darüber vermissen, in welcher Form der "vom Schuldner verschuldete" und dem Gläubiger erwachsene Schaden geltend zu machen sei. Der Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass sie - anders als bisher vielfach die Rechtsprechung - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz ausgeht. Die Erläuternden Bemerkungen zur RV (aaO 13) führen, ohne dass dies allerdings im Gesetz selbst zum Ausdruck käme, aus, der Entwurf behandle den Betreibungsaufwand zwar als einen Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger schuldhaft zugefügt hat, die Inkassokosten könnten aber als "Nebenforderungen" dem gerichtlichen Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Dies ergebe sich aus § 54 Abs 2 JN, der auch "Schäden und Kosten" erwähnt. Dieser Ansatz wurde bereits vor der Novellierung des § 1333 ABGB von Teilen der Lehre vertreten (so insbesondere von M. Bydlinski, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 und 143; Deixler-Hübner, Ersatz für außerprozessuale Aufwendungen - Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhe, ÖJZ 2002, 372). Dieser Standpunkt wurde in der Literatur überwiegend auch nach der Gesetzesänderung beibehalten (Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514; Spunda, Änderungen durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz, ecolex 2002, 653; Graf, Die Neuregelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs - Eine kritische Analyse des ZinsRÄG, WBl 2002, 437 [FN 36]; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 292 [FN 2]). Soweit überblickbar, vertritt nur Huter (Die Geltendmachung von "Inkassospesen" nach dem Zinsrechtsänderungsgesetz, AnwBl 2003, 646) die Ansicht, der materiell-rechtliche Schadenersatzanspruch nach § 1333 Abs 3 ABGB könne niemals Nebengebühr im Sinn des § 54 Abs 2 JN sein. Eine Schadenersatzforderung im Sinne der §§ 1293 ff ABGB stelle "vielmehr einen geradezu idealtypischen Hauptsachenbetrag" dar. Die Rechtsansicht dieses Autors teilt der erkennende Senat jedoch nicht: Dass § 1333 Abs 3 ABGB Kosten von Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen nunmehr aus dem Titel des Schadenersatzes zubilligt, nötigt keineswegs zum Schluss, es müsse sich zwingend um eine Hauptsachenforderung handeln. Dagegen spricht allein schon das vom Autor in keiner Weise entkräftete Argument, dass auch die in dieser Gesetzesstelle genannten Zinsen ihre Grundlage im materiellen Recht haben und dennoch völlig unstrittig - sind sie doch in § 54 Abs 2 JN ausdrücklich erwähnt - zu den Nebenforderungen gezählt werden. Dass Inkassospesen, die zur Einbringung der Hauptforderung aufgewendet werden, schon ihrer Natur nach Nebenforderungen sind, ergibt sich übrigens bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Sie können zudem zwanglos unter die im § 54 Abs 2 JN gebrauchten Begriffe "Schäden und Kosten" subsumiert werden, sodass kein Anlass besteht, von der in der RV und im überwiegenden Schrifttum vertretenen Ansicht abzugehen.Das Gesetz selbst lässt jede Aussage darüber vermissen, in welcher Form der "vom Schuldner verschuldete" und dem Gläubiger erwachsene Schaden geltend zu machen sei. Der Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass sie - anders als bisher vielfach die Rechtsprechung - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz ausgeht. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (aaO 13) führen, ohne dass dies allerdings im Gesetz selbst zum Ausdruck käme, aus, der Entwurf behandle den Betreibungsaufwand zwar als einen Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger schuldhaft zugefügt hat, die Inkassokosten könnten aber als "Nebenforderungen" dem gerichtlichen Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Dies ergebe sich aus Paragraph 54, Absatz 2, JN, der auch "Schäden und Kosten" erwähnt. Dieser Ansatz wurde bereits vor der Novellierung des Paragraph 1333, ABGB von Teilen der Lehre vertreten (so insbesondere von M. Bydlinski, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 und 143; Deixler-Hübner, Ersatz für außerprozessuale Aufwendungen - Anspruchsgrundlagen und Anspruchshöhe, ÖJZ 2002, 372). Dieser Standpunkt wurde in der Literatur überwiegend auch nach der Gesetzesänderung beibehalten (Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514; Spunda, Änderungen durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz, ecolex 2002, 653; Graf, Die Neuregelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs - Eine kritische Analyse des ZinsRÄG, WBl 2002, 437 [FN 36]; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 292 [FN 2]). Soweit überblickbar, vertritt nur Huter (Die Geltendmachung von "Inkassospesen" nach dem Zinsrechtsänderungsgesetz, AnwBl 2003, 646) die Ansicht, der materiell-rechtliche Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB könne niemals Nebengebühr im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN sein. Eine Schadenersatzforderung im Sinne der Paragraphen 1293, ff ABGB stelle "vielmehr einen geradezu idealtypischen Hauptsachenbetrag" dar. Die Rechtsansicht dieses Autors teilt der erkennende Senat jedoch nicht: Dass Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB Kosten von Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen nunmehr aus dem Titel des Schadenersatzes zubilligt, nötigt keineswegs zum Schluss, es müsse sich zwingend um eine Hauptsachenforderung handeln. Dagegen spricht allein schon das vom Autor in keiner Weise entkräftete Argument, dass auch die in dieser Gesetzesstelle genannten Zinsen ihre Grundlage im materiellen Recht haben und dennoch völlig unstrittig - sind sie doch in Paragraph 54, Absatz 2, JN ausdrücklich erwähnt - zu den Nebenforderungen gezählt werden. Dass Inkassospesen, die zur Einbringung der Hauptforderung aufgewendet werden, schon ihrer Natur nach Nebenforderungen sind, ergibt sich übrigens bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Sie können zudem zwanglos unter die im Paragraph 54, Absatz 2, JN gebrauchten Begriffe "Schäden und Kosten" subsumiert werden, sodass kein Anlass besteht, von der in der Regierungsvorlage und im überwiegenden Schrifttum vertretenen Ansicht abzugehen.
Allerdings kann aus § 54 Abs 2 JN, der mit "Wert des Streitgegenstandes" überschrieben ist, nicht abgeleitet werden, die dort genannten Nebenforderungen müssten während des Bestands der Hauptsachenforderung zwingend immer mit dieser gemeinsam geltend gemacht werden. Derartiges fordert auch keiner der genannten Autoren. Insoweit ist durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz eine entscheidende Wende eingetreten, als der bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie, Kosten für Mahnschreiben udgl seien "vorprozessuale" Kosten, die als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO anzusehen seien und für deren Durchsetzung der Rechtsweg nicht offen stehe (RIS-Justiz RS0035770), der Boden entzogen wurde. Jedenfalls nunmehr kann die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen.Allerdings kann aus Paragraph 54, Absatz 2, JN, der mit "Wert des Streitgegenstandes" überschrieben ist, nicht abgeleitet werden, die dort genannten Nebenforderungen müssten während des Bestands der Hauptsachenforderung zwingend immer mit dieser gemeinsam geltend gemacht werden. Derartiges fordert auch keiner der genannten Autoren. Insoweit ist durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz eine entscheidende Wende eingetreten, als der bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie, Kosten für Mahnschreiben udgl seien "vorprozessuale" Kosten, die als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO anzusehen seien und für deren Durchsetzung der Rechtsweg nicht offen stehe (RIS-Justiz RS0035770), der Boden entzogen wurde. Jedenfalls nunmehr kann die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen.
Damit ist aber die von der Beklagten verwendete Klausel inhaltsleer geworden, zumal sich daraus auch bei kundenfeindlichster Auslegung eine unbedingte Kostenersatzpflicht des Schuldners nicht ableiten lässt. Wie sich aus § 40 Abs 2 ZPO, der in der Frage der Prozesskosten die Anwendung des materiellen Rechts ausschließt (vgl M. Bydlinski in Fasching, Komm2 § 40 ZPO Rz 11), ergibt, können materielle Anspruchsgrundlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 41 ff ZPO nicht verdrängen und haben somit weder Einfluss auf den Inhalt der Kostenentscheidung, noch können sie zur Begründung selbständiger Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten herangezogen werden (M. Bydlinski aaO Rz 15).Damit ist aber die von der Beklagten verwendete Klausel inhaltsleer geworden, zumal sich daraus auch bei kundenfeindlichster Auslegung eine unbedingte Kostenersatzpflicht des Schuldners nicht ableiten lässt. Wie sich aus Paragraph 40, Absatz 2, ZPO, der in der Frage der Prozesskosten die Anwendung des materiellen Rechts ausschließt vergleiche M. Bydlinski in Fasching, Komm2 Paragraph 40, ZPO Rz 11), ergibt, können materielle Anspruchsgrundlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Paragraphen 41, ff ZPO nicht verdrängen und haben somit weder Einfluss auf den Inhalt der Kostenentscheidung, noch können sie zur Begründung selbständiger Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten herangezogen werden (M. Bydlinski aaO Rz 15).
In dem Umfang, in dem es um das angestrebte Verbot geht, sich auf die strittige Klausel zu berufen, soweit sie unzulässiger Weise vereinbart wurde, ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, beginnend mit SZ 27/115, vorprozessuale Kosten überwiegend als selbständig einklagbar angesehen hat, sofern sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung (Vergleich, Anerkenntnis) geworden und so "ihres öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet" sind (RIS-Justiz RS0035837). Eine derartige, nach der zitierten Rechtsprechung zulässige Vereinbarung ist auch in der hier zu beurteilenden Vertragsklausel zu erblicken. Da auch in solchen Fällen der Grundsatz gilt, dass die Kosten einer gesonderten Einklagung dann nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, wenn für die Trennung der Verfahren keine sachlichen Gründe ins Treffen geführt werden können, kann die Klausel selbst für die Zeit vor Inkrafttreten des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes nicht als im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend beurteilt werden. Gleiches gilt für die Überprüfbarkeit eingeklagter Inkassospesen auf deren Angemessenheit, weil diese im streitigen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft werden können. Es muss daher nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob § 1333 Abs 3 ABGB in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Zinsenrechts-Änderungsgesetz auch auf Forderungen, die schon vor dessen Inkrafttreten begründet wurden, Anwendung findet (8 Ob 25/03i) oder ob dies angesichts des nun im Schadenersatz wurzelnden Rechtsgrunds zu verneinen ist (2 Ob 70/02m; 2 Ob 251/02h), obwohl für die erstere Auffassung gewichtige Argumente sprechen: Durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz wurde nicht etwa eine bisher bestehende Gesetzeslage geändert, sondern lediglich einer Judikaturlinie bei insgesamt kontroversiell beurteilter Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Inkassokosten (vgl die Zusammenstellungen in den Erläuternden Bemerkungen zur RV aaO 11 f) der Boden entzogen. In einem nach dem 1. 8. 2002 geführten Verfahren wären, da der von der Rechtsprechung erarbeiteten prozessrechtlichen Sicht der Boden entzogen wurde, auch schon vorher entstandene Betreibungs- und Einbringungskosten nur mehr als Aufwendungen, deren Rechtsnatur dem materiellen Recht zuzurechnen ist, zu verstehen, hat der Gesetzgeber doch deren Wesen bei richtigem Verständnis nicht verändert, sondern lediglich eine der denkbaren Auffassungen bekräftigt.In dem Umfang, in dem es um das angestrebte Verbot geht, sich auf die strittige Klausel zu berufen, soweit sie unzulässiger Weise vereinbart wurde, ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, beginnend mit SZ 27/115, vorprozessuale Kosten überwiegend als selbständig einklagbar angesehen hat, sofern sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung (Vergleich, Anerkenntnis) geworden und so "ihres öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet" sind (RIS-Justiz RS0035837). Eine derartige, nach der zitierten Rechtsprechung zulässige Vereinbarung ist auch in der hier zu beurteilenden Vertragsklausel zu erblicken. Da auch in solchen Fällen der Grundsatz gilt, dass die Kosten einer gesonderten Einklagung dann nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, wenn für die Trennung der Verfahren keine sachlichen Gründe ins Treffen geführt werden können, kann die Klausel selbst für die Zeit vor Inkrafttreten des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes nicht als im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend beurteilt werden. Gleiches gilt für die Überprüfbarkeit eingeklagter Inkassospesen auf deren Angemessenheit, weil diese im streitigen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft werden können. Es muss daher nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Zinsenrechts-Änderungsgesetz auch auf Forderungen, die schon vor dessen Inkrafttreten begründet wurden, Anwendung findet (8 Ob 25/03i) oder ob dies angesichts des nun im Schadenersatz wurzelnden Rechtsgrunds zu verneinen ist (2 Ob 70/02m; 2 Ob 251/02h), obwohl für die erstere Auffassung gewichtige Argumente sprechen: Durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz wurde nicht etwa eine bisher bestehende Gesetzeslage geändert, sondern lediglich einer Judikaturlinie bei insgesamt kontroversiell beurteilter Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Inkassokosten vergleiche die Zusammenstellungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage aaO 11 f) der Boden entzogen. In einem nach dem 1. 8. 2002 geführten Verfahren wären, da der von der Rechtsprechung erarbeiteten prozessrechtlichen Sicht der Boden entzogen wurde, auch schon vorher entstandene Betreibungs- und Einbringungskosten nur mehr als Aufwendungen, deren Rechtsnatur dem materiellen Recht zuzurechnen ist, zu verstehen, hat der Gesetzgeber doch deren Wesen bei richtigem Verständnis nicht verändert, sondern lediglich eine der denkbaren Auffassungen bekräftigt.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Schuldner auch durch eine derartige Vereinbarung in Wahrheit nicht schlechter gestellt wäre, als wenn er diese nicht getroffen hätte.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 50, 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 50, 43, Absatz eins, ZPO.