Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Auf die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nach wie vor bestrittenen Ausführungen der Vorinstanzen über die Qualifizierung der Klageforderung als Konkursforderung braucht allerdings für die hier zu treffende Entscheidung gar nicht eingegangen zu werden, weil sich die zweitinstanzliche Entscheidung unabhängig von dieser Qualifizierung in jedem Fall als zutreffend erweist:
Der zweiten Instanz ist beizupflichten, dass es grundsätzlich ausreicht, dass die Prozessvoraussetzungen bei Schluss der Verhandlung vorliegen und Prozesshindernisse bis dahin weggefallen sind (RZ 1991/71; 10 ObS 49/91; Rechberger/Simotta6 Rz 377). Dass in verschiedenen Bestimmungen davon die Rede ist, Prozesshindernisse seien in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, steht dem nicht entgegen, weil damit nur ausgesagt wird, dass das Prozesshindernis auch in einem späteren Verfahrensstadium wahrgenommen werden kann, aber nur dann, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch vorliegt. In diesem Sinne hat daher der erkennende Senat bereits in RZ 1991/71 in einem Fall, in dem der Gemeinschuldner als Kläger aufgetreten ist, die durch Aufhebung des Konkurses bewirkte Wiedererlangung der Verfügungsberechtigung nachträglich berücksichtigt und es als nutzlosen, übertriebenen und sachlich nicht gerechtfertigten Formalismus bezeichnet, den zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht klageberechtigten Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung zur Wiederholung seiner bloß verfrüht gesetzten Verfahrensschritte zu zwingen.
Im hier zu beurteilenden Fall sind aber mit der Aufhebung des Konkurses - also bereits 1992 - sämtliche aus der Eröffnung des Konkurses resultierenden Beschränkungen der Fähigkeit des Beklagten, Prozesse zu führen, weggefallen. Das bedeutet aber, dass selbst im Falle der Qualifizierung der Klage als anmeldepflichtige Konkursforderung - unter dieser Voraussetzung hätte die gegen den Gemeinschuldner erhobene Klage wegen des damals noch anhängigen Konkursverfahrens im Hinblick auf § 6 Abs 1 KO zurückgewiesen werden müssen (SZ 69/70; Jbl 1973, 93; 4 Ob 555/90; 1 Ob 106/02y) - zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt alle der Prozessführung durch den Beklagten entgegenstehenden Hindernisse nicht mehr bestanden haben und eine Zurückweisung der Klage daher nicht mehr in Betracht kam.Im hier zu beurteilenden Fall sind aber mit der Aufhebung des Konkurses - also bereits 1992 - sämtliche aus der Eröffnung des Konkurses resultierenden Beschränkungen der Fähigkeit des Beklagten, Prozesse zu führen, weggefallen. Das bedeutet aber, dass selbst im Falle der Qualifizierung der Klage als anmeldepflichtige Konkursforderung - unter dieser Voraussetzung hätte die gegen den Gemeinschuldner erhobene Klage wegen des damals noch anhängigen Konkursverfahrens im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, KO zurückgewiesen werden müssen (SZ 69/70; Jbl 1973, 93; 4 Ob 555/90; 1 Ob 106/02y) - zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt alle der Prozessführung durch den Beklagten entgegenstehenden Hindernisse nicht mehr bestanden haben und eine Zurückweisung der Klage daher nicht mehr in Betracht kam.
Der gegen dieses Ergebnis im Revisionsrekurs vorgebrachte Hinweis auf RdW 1996, 363 ist verfehlt, weil es in dieser Entscheidung weder um die "nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung" noch um die "nachträgliche Aufhebung des Konkurses" geht, sondern um die hier in keiner Weise interessierende Frage der nachträglichen Geltendmachung der Prozessunfähigkeit des (im Laufe des Verfahrens besachwalteten) Gemeinschuldners im konkursrechtlichen Mehrparteienverfahren. Dass die Prozesssperre des § 6 KO dadurch "ad absurdum geführt" werde, trifft ebenfalls nicht zu, weil diese Sperre - so sie im hier zu beurteilenden Fall überhaupt bestanden hat - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestand. Auch kann es hier von vornherein nicht an einer "nachträglichen Genehmigung der Prozessführung" mangeln, weil eine zu genehmigende Prozessführung durch den Gemeinschuldner hier gar nicht erfolgte. Diesem wurde die Klage ja erst nach Aufhebung des Konkurses zugestellt; das vorher durchgeführte Verfahren wurde ohnedies als nichtig aufgehoben.Der gegen dieses Ergebnis im Revisionsrekurs vorgebrachte Hinweis auf RdW 1996, 363 ist verfehlt, weil es in dieser Entscheidung weder um die "nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung" noch um die "nachträgliche Aufhebung des Konkurses" geht, sondern um die hier in keiner Weise interessierende Frage der nachträglichen Geltendmachung der Prozessunfähigkeit des (im Laufe des Verfahrens besachwalteten) Gemeinschuldners im konkursrechtlichen Mehrparteienverfahren. Dass die Prozesssperre des Paragraph 6, KO dadurch "ad absurdum geführt" werde, trifft ebenfalls nicht zu, weil diese Sperre - so sie im hier zu beurteilenden Fall überhaupt bestanden hat - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestand. Auch kann es hier von vornherein nicht an einer "nachträglichen Genehmigung der Prozessführung" mangeln, weil eine zu genehmigende Prozessführung durch den Gemeinschuldner hier gar nicht erfolgte. Diesem wurde die Klage ja erst nach Aufhebung des Konkurses zugestellt; das vorher durchgeführte Verfahren wurde ohnedies als nichtig aufgehoben.
Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz als zutreffend, dass wegen der mittlerweile erfolgten Aufhebung des Konkurses das der Klageführung gegen den Gemeinschuldner entgegenstehende Prozesshindernis zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz nicht mehr bestanden hat und eine Zurückweisung der Klage daher nicht mehr in Betracht kommt.
Insofern ist daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Aber auch der Einwand, hinsichtlich des auf Mahnspesen (S 100) entfallenden Klagebegehrens liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, ist nicht berechtigt.
Am 1. 8. 2002 - und damit nach Erlassung der hier zu beurteilenden erstgerichtlichen Entscheidung - trat das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG), BGBl I 118/2002, in Kraft. Nach dessen Art I Z 2 bestimmt seither § 1333 Abs 3 ABGB, dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch "den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden" geltend machen kann, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen", soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Diese Regelung, die derartige Betreibungskosten als (auf dem Rechtsweg geltend zu machende) Schadenersatzansprüche behandelt, geht somit - anders als die bisherige Rechtsprechung - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus (so bereits 2 Ob 70/02m; 2 Ob 251/02d).Am 1. 8. 2002 - und damit nach Erlassung der hier zu beurteilenden erstgerichtlichen Entscheidung - trat das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2002,, in Kraft. Nach dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, bestimmt seither Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB, dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch "den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden" geltend machen kann, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen", soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Diese Regelung, die derartige Betreibungskosten als (auf dem Rechtsweg geltend zu machende) Schadenersatzansprüche behandelt, geht somit - anders als die bisherige Rechtsprechung - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus (so bereits 2 Ob 70/02m; 2 Ob 251/02d).
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 11 zu § 482; RIS-Justiz RS0031419; RIS-Justiz RS0106868; zuletzt etwa 10 ObS 246/02b).Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 11 zu Paragraph 482,; RIS-Justiz RS0031419; RIS-Justiz RS0106868; zuletzt etwa 10 ObS 246/02b).
Nach dieser Rechtsprechung ist auf die Änderung der Rechtslage durch das ZinsRÄG Bedacht zu nehmen; sie ist daher auf den hier zu beurteilenden Anspruch anzuwenden.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers. Auch dieser ging von der Anwendbarkeit der neuen Regelung auf bereits früher entstandene Ansprüche aus. So wird in den Erläut zur RV ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen seien, "sodass die neuen Regelungen nach ihrem In-Kraft-Treten auch auf Forderungen Anwendung finden werden, die schon vorher begründet worden sind" (1167 BlgNR 21. GP 18).Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers. Auch dieser ging von der Anwendbarkeit der neuen Regelung auf bereits früher entstandene Ansprüche aus. So wird in den Erläut zur Regierungsvorlage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen seien, "sodass die neuen Regelungen nach ihrem In-Kraft-Treten auch auf Forderungen Anwendung finden werden, die schon vorher begründet worden sind" (1167 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 18).
Zwar ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 2 Ob 70/02m und 2 Ob 251/02h im Ergebnis einen von der hier vertretenen Rechtsauffassung abweichenden Standpunkt vertreten hat. Dieses Abweichen von der eben wiedergegebenen Rechtsprechung wurde aber ausdrücklich mit den Ausführungen von Vonkilch (Das intertemporale Privatrecht 206 f) zum deliktischen Schuldverhältnis begründet, sodass die dort angestellten Überlegungen auf den hier zu beurteilenden Fall von vornherein nicht zu übertragen sind.
Damit erweist sich auch der Einwand, für die Durchsetzung des in Rede stehenden Anspruchs sei der Rechtsweg nicht zulässig, als erfolglos, sodass auch in diesem Zusammenhang dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.