Ob das in Erledigung des Antrages des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente ergangene Schreiben der beklagten Partei vom 9. 1. 1990 ungeachtet des Umstandes, daß es nicht als Bescheid bezeichnet und in Form einer bloßen Mitteilung abgefaßt ist, als Bescheid zu qualifizieren ist (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ZfVB 1989/614; ZfVB 1989/1309), kann hier ungeprüft bleiben. Qualifizierte man das Schreiben als Bescheid, so wären die Klagevoraussetzungen gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erfüllt. Billigte man jedoch dem Schreiben Bescheidqualität nicht zu, so könnte es nur als Mitteilung über die Ablehnung einer Sachentscheidung gewertet werden. Dann wären wohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klageerhebung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht hergestellt, dem Kläger wäre jedoch unter den Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG das Recht zugestanden, Säumnisklage zu erheben; die gerichtliche Zuständigkeit wäre dann nach dieser Gesetzesstelle gegeben. Gegen das Fehlen der gerichtlichen Kompetenz für eine Sachentscheidung über eine Säumnisklage könnte im vorliegenden Fall eingewendet werden, daß bei Einbringung der Klage die sechsmonatige Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG noch nicht abgelaufen war und die Klage daher, ungeachtet des Umstandes, daß diese Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen war, wegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens gem § 73 ASGG zurückzuweisen gewesen wäre; in diesem Sinne könnte die Ansicht von Feitzinger-Tades ASGG Anm 3 zu § 67 und Kuderna ASGG Anm 6 zu § 67 und Anm 2 zu § 73 verstanden werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß es grundsätzlich ausreicht, daß die Prozeßvoraussetzungen bei Schluß der Verhandlung vorliegen und Prozeßhindernisse bis dahin weggefallen sind (Fasching ZPR Rz 730; vgl. auch EvBl 1991/20). Daß in verschiedenen Bestimmungen davon die Rede ist, Prozeßhindernisse seien in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (zB §§ 42, 44 JN, aber auch § 73 ASGG), steht dem nicht entgegen. Damit wird nur ausgesagt, daß das Prozeßhindernis auch in einem späteren Verfahrensstadium wahrgenommen werden kann, aber nur dann, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch vorliegt. Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann daher bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde. In diesem Fall kann der Versicherungsträger im Prozeß auf seinenOb das in Erledigung des Antrages des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente ergangene Schreiben der beklagten Partei vom 9. 1. 1990 ungeachtet des Umstandes, daß es nicht als Bescheid bezeichnet und in Form einer bloßen Mitteilung abgefaßt ist, als Bescheid zu qualifizieren ist (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ZfVB 1989/614; ZfVB 1989/1309), kann hier ungeprüft bleiben. Qualifizierte man das Schreiben als Bescheid, so wären die Klagevoraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erfüllt. Billigte man jedoch dem Schreiben Bescheidqualität nicht zu, so könnte es nur als Mitteilung über die Ablehnung einer Sachentscheidung gewertet werden. Dann wären wohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klageerhebung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht hergestellt, dem Kläger wäre jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG das Recht zugestanden, Säumnisklage zu erheben; die gerichtliche Zuständigkeit wäre dann nach dieser Gesetzesstelle gegeben. Gegen das Fehlen der gerichtlichen Kompetenz für eine Sachentscheidung über eine Säumnisklage könnte im vorliegenden Fall eingewendet werden, daß bei Einbringung der Klage die sechsmonatige Frist des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG noch nicht abgelaufen war und die Klage daher, ungeachtet des Umstandes, daß diese Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen war, wegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens gem Paragraph 73, ASGG zurückzuweisen gewesen wäre; in diesem Sinne könnte die Ansicht von Feitzinger-Tades ASGG Anmerkung 3 zu Paragraph 67 und Kuderna ASGG Anmerkung 6 zu Paragraph 67 und Anmerkung 2 zu Paragraph 73, verstanden werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß es grundsätzlich ausreicht, daß die Prozeßvoraussetzungen bei Schluß der Verhandlung vorliegen und Prozeßhindernisse bis dahin weggefallen sind (Fasching ZPR Rz 730; vergleiche auch EvBl 1991/20). Daß in verschiedenen Bestimmungen davon die Rede ist, Prozeßhindernisse seien in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (zB Paragraphen 42, 44, JN, aber auch Paragraph 73, ASGG), steht dem nicht entgegen. Damit wird nur ausgesagt, daß das Prozeßhindernis auch in einem späteren Verfahrensstadium wahrgenommen werden kann, aber nur dann, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch vorliegt. Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann daher bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde. In diesem Fall kann der Versicherungsträger im Prozeß auf seinen
inzwischen - rechtzeitig - erlassenen Bescheid hinweisen und die Zurückweisung der Säumnisklage beantragen. Hier hat aber der Versicherungsträger - geht man davon aus, daß das Schreiben vom 9. 1. 1990 keinen Bescheidcharakter hat - nicht nur keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Fällung einer Sachentscheidung ausdrücklich abgelehnt. Das Prozeßhindernis, das im Zeitpunkt der Klagseinbringung bestand ist durch Ablauf der Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG während des Verfahrens erster Instanz weggefallen; ab diesem Zeitpunkt war der Rechtsweg zulässig. Die Voraussetzungen für eine meritorische gerichtliche Entscheidung liegen daher jedenfalls vor.inzwischen - rechtzeitig - erlassenen Bescheid hinweisen und die Zurückweisung der Säumnisklage beantragen. Hier hat aber der Versicherungsträger - geht man davon aus, daß das Schreiben vom 9. 1. 1990 keinen Bescheidcharakter hat - nicht nur keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Fällung einer Sachentscheidung ausdrücklich abgelehnt. Das Prozeßhindernis, das im Zeitpunkt der Klagseinbringung bestand ist durch Ablauf der Frist des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG während des Verfahrens erster Instanz weggefallen; ab diesem Zeitpunkt war der Rechtsweg zulässig. Die Voraussetzungen für eine meritorische gerichtliche Entscheidung liegen daher jedenfalls vor.
Der von den Vorinstanzen herangezogene Zurückweisungsgrund liegt nicht vor.
Die Frage, ob der beim Kläger bestehende Leidenszustand Folge eines Arbeitsunfalles ist, war wohl auch Vorfrage für die Entscheidung im Vorverfahren. Abgesehen davon, daß das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt im Vorverfahren mehrere Abweisungsgründe herangezogen hat - ausgehend von der damals geltenden Rechtslage hätte im Hinblick auf den erhobenen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch eine mit Berufung vorgetragene Mängelrüge wegen Nichtvernehmung der beantragten Zeugen zum Unfallhergang ohne Erfolg bleiben müssen - blieb jedenfalls die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den dort entschiedenen Anspruch beschränkt. Eine Ausnahme besteht im Zivilprozeß nur dort, wo mit einem Feststellungsurteil (wie es nunmehr im § 82 Abs 5 ASGG vorgesehen ist) über den Bestand des zugrundeliegenden Anspruches entschieden wurde. Mangels eines solchen Ausspruches umfaßt die materielle Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich den Teil des Anspruches, über den spruchgemäß entschieden wurde. Wird, gestützt auf denselben Anspruchsgrund, ein neues Begehren - wie hier die Gewährung der Versehrtenrente unter Berufung auf eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen - erhoben, so ist der Anspruchsgrund von neuem zu prüfen (in diesem Sinn auch SSV-NF 1/7).Die Frage, ob der beim Kläger bestehende Leidenszustand Folge eines Arbeitsunfalles ist, war wohl auch Vorfrage für die Entscheidung im Vorverfahren. Abgesehen davon, daß das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt im Vorverfahren mehrere Abweisungsgründe herangezogen hat - ausgehend von der damals geltenden Rechtslage hätte im Hinblick auf den erhobenen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch eine mit Berufung vorgetragene Mängelrüge wegen Nichtvernehmung der beantragten Zeugen zum Unfallhergang ohne Erfolg bleiben müssen - blieb jedenfalls die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den dort entschiedenen Anspruch beschränkt. Eine Ausnahme besteht im Zivilprozeß nur dort, wo mit einem Feststellungsurteil (wie es nunmehr im Paragraph 82, Absatz 5, ASGG vorgesehen ist) über den Bestand des zugrundeliegenden Anspruches entschieden wurde. Mangels eines solchen Ausspruches umfaßt die materielle Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich den Teil des Anspruches, über den spruchgemäß entschieden wurde. Wird, gestützt auf denselben Anspruchsgrund, ein neues Begehren - wie hier die Gewährung der Versehrtenrente unter Berufung auf eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen - erhoben, so ist der Anspruchsgrund von neuem zu prüfen (in diesem Sinn auch SSV-NF 1/7).
Das von den Vorinstanzen angenommene Prozeßhindernis liegt daher nicht vor. Das Erstgericht wird über die Klage das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.