Rechtssatz RS0041256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041256
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Rechtssatz
Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 3/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 3/87
Veröff: SZ 60/113 = SSV - NF 1/7
- 10 ObS 49/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 49/91
nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen. (T1)
Veröff: SSV - NF 5/24
- 10 ObS 33/93
Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 33/93
nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht. (T2)
- 10 ObS 43/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 43/94
Auch; nur T2
- 9 Ob 501/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 Ob 501/95
Auch; nur: Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. (T3)
Veröff: SZ 68/2
- 7 Ob 55/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 131/03p
Entscheidungstext OGH 27.01.2003 6 Ob 131/03p
Auch; nur T2
- 2 Ob 27/09y
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 27/09y
Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T4)
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
Vgl; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T5)
- 5 Ob 227/11k
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 227/11k
Auch; Beis auch wie T5
- 8 Ob 25/15g
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 25/15g
Vgl auch
- 9 ObA 56/16z
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 164/17g
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
Vgl auch; nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. (T6)
Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/25
- 2 Ob 221/18s
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 221/18s
Vgl; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041256
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_001