Unbestritten ist, daß die nunmehrige Verschlechterung des Leidenszustandes des Klägers auf die Folgen eines anlagebedingten Leidens zurückzuführen sind. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich dagegen, daß eine neue Kausalitätsprüfung vorgenommen wurde. Er führt dazu aus, daß eine Prüfung der Frage erforderlich gewesen wäre, ob die dem Zuerkennungsbescheid vom 13. Jänner 1976 zugrundeliegenden Leidenszustände auf dieses anlagebedingte Leiden zurückzuführen seien. Sollte die beklagte Partei fälschlicherweise diesem schicksalshaften Leiden zuzuschreibende Folgen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt haben, so würde dies von der Rechtskraftwirkung des Bescheides umfaßt und es stünde bindend fest, daß der Leidenszustand Folge des Unfallgeschehens sei. Seien im weiteren zufolge einer Verschlechterung des Zustandes die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Rente erfüllt (§ 183 Abs. 1 ASVG), so sei die rechtskräftige Entscheidung durch den Vorbescheid zugrundezulegen und davon auszugehen, daß der Leidenszustand Folge des Arbeitsunfalles sei, ohne daß eine neue Kausalitätsprüfung zulässig wäre.Unbestritten ist, daß die nunmehrige Verschlechterung des Leidenszustandes des Klägers auf die Folgen eines anlagebedingten Leidens zurückzuführen sind. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich dagegen, daß eine neue Kausalitätsprüfung vorgenommen wurde. Er führt dazu aus, daß eine Prüfung der Frage erforderlich gewesen wäre, ob die dem Zuerkennungsbescheid vom 13. Jänner 1976 zugrundeliegenden Leidenszustände auf dieses anlagebedingte Leiden zurückzuführen seien. Sollte die beklagte Partei fälschlicherweise diesem schicksalshaften Leiden zuzuschreibende Folgen auf den Arbeitsunfall zurückgeführt haben, so würde dies von der Rechtskraftwirkung des Bescheides umfaßt und es stünde bindend fest, daß der Leidenszustand Folge des Unfallgeschehens sei. Seien im weiteren zufolge einer Verschlechterung des Zustandes die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Rente erfüllt (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG), so sei die rechtskräftige Entscheidung durch den Vorbescheid zugrundezulegen und davon auszugehen, daß der Leidenszustand Folge des Arbeitsunfalles sei, ohne daß eine neue Kausalitätsprüfung zulässig wäre.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Die Rechtskraft eines Bescheides ist bei Prüfung der hier relevanten Frage nicht anders zu beurteilen als die Rechtskraft eines Urteils. Die bescheidmäßige Entscheidung kann keine weitere Wirkung entfalten als sie eingetreten wäre, wenn der ursprüngliche Zuspruch mit gerichtlichem Urteil erfolgt wäre.
Die Frage, ob der bestehende Leidenszustand Folge eines Arbeitsunfalles war, war eine Vorfrage für die mit Bescheid vom 13. Jänner 1976 getroffene Entscheidung über das Begehren des Klägers auf Gewährung der Versehrtenrente. Die Rechtskraft dieser Entscheidung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, daß der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen dem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Eine Ausnahme besteht im Zivilprozeß - für das Verfahren vor dem Versicherungsträger ist ein derartiger, über den Spruch hinausgehender Ausspruch über den Grund nicht vorgesehen - nur dort, wo von einer Partei im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages die spruchgemäße Erledigung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis verlangt wurde (Fasching III, 710). Mangels eines solchen Ausspruches erfaßt die materielle Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich den Teil des Anspruches, über den spruchgemäß entschieden wurde. Wird - gestützt auf denselbenDie Frage, ob der bestehende Leidenszustand Folge eines Arbeitsunfalles war, war eine Vorfrage für die mit Bescheid vom 13. Jänner 1976 getroffene Entscheidung über das Begehren des Klägers auf Gewährung der Versehrtenrente. Die Rechtskraft dieser Entscheidung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, daß der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen dem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Eine Ausnahme besteht im Zivilprozeß - für das Verfahren vor dem Versicherungsträger ist ein derartiger, über den Spruch hinausgehender Ausspruch über den Grund nicht vorgesehen - nur dort, wo von einer Partei im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages die spruchgemäße Erledigung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis verlangt wurde (Fasching römisch drei, 710). Mangels eines solchen Ausspruches erfaßt die materielle Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich den Teil des Anspruches, über den spruchgemäß entschieden wurde. Wird - gestützt auf denselben
Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren, das nicht Gegenstand der ersten Entscheidung war, erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen (1 Ob 753/83). Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen.
Der Begründung der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung SSV 15/21 kann insoweit beigetreten werden, als dort ausgeführt wird, daß eine frühere allenfalls unrichtige Beurteilung der Unfallkausalität nicht nach § 183 Abs. 1 ASVG und auch nicht nach § 99 Abs. 1 ASVG korrigiert werden kann. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Die Rechtskraft erfaßt dabei allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung war. Eine Wirkung dergestalt, daß die die Grundlage der früheren Entscheidung bildende Vorfragenentscheidung auch für später aus demselben Sachverhalt geltend gemachte Ansprüche bindend wäre, besteht hingegen nicht.Der Begründung der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung SSV 15/21 kann insoweit beigetreten werden, als dort ausgeführt wird, daß eine frühere allenfalls unrichtige Beurteilung der Unfallkausalität nicht nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG und auch nicht nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG korrigiert werden kann. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Die Rechtskraft erfaßt dabei allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung war. Eine Wirkung dergestalt, daß die die Grundlage der früheren Entscheidung bildende Vorfragenentscheidung auch für später aus demselben Sachverhalt geltend gemachte Ansprüche bindend wäre, besteht hingegen nicht.
Zutreffend hat daher das Erstgericht eine neuerliche Kausalitätsprüfung zur Klärung des Anspruchsgrundes vorgenommen. Daß auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung das erhobene Begehren nicht zu Recht besteht, ist unbestritten. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG; Gründe, die trotz Unterliegens einen Kostenanspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtfertigen können, wurden weder geltend gemacht noch sind Gründe dieser Art aus dem Akt ersichtlich.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Gründe, die trotz Unterliegens einen Kostenanspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtfertigen können, wurden weder geltend gemacht noch sind Gründe dieser Art aus dem Akt ersichtlich.